Top
Welche Mitspracherechte hat der Betriebsrat bei PraktikantInnen?
Der Betriebsrat sollte einen Überblick haben, wie viele PraktikantInnen in der Regel im Betrieb eingesetzt werden, was ihre Aufgaben sind und wie das Lohnniveau aussieht. Hierzu muss der Arbeitgeber gem. Paragraf 80 BetrVG alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, auch über Personen, die (angeblich) nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen oder befristet beschäftigt sind gemäß Paragraf 20 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Auch bei der Einstellung hat die betriebliche Interessenvertretung ein Mitspracherecht. Sie kann prüfen, wer, wo eingesetzt werden soll und ob eine Widerspruchsmöglichkeit gemäß Paragraf 99 BetrVG besteht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn durch den Einsatz von PraktikantInnen regulär Beschäftigte ersetzt werden sollen und dies zu Nachteilen für diese Beschäftigten oder gar zu deren Kündigung führt. Auf diesen Aspekt kann der Betriebsrat auch bereits bei der Personalplanung im Rahmen von Paragraf 90 BetrVG (Planung der Arbeitsplätze) und Paragraf 92 BetrVG (Personalplanung) achten.
Auch bezüglich des Einsatzes bei verschiedenen Praktikumsstationen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß Paragraf 98 BetrVG. Er kann vom Arbeitgeber eine Vereinbarung darüber verlangen, wie der Ablauf der Praktika im Betrieb für alle PraktikantInnen geregelt werden soll. Diese Vereinbarung kann der Betriebsrat auch gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen, falls dieser sich nicht diesbezüglich abstimmen möchte. In diesem Fall kann der Betriebsrat die sog. Einigungsstelle anrufen, die dann verbindlich entscheidet. Die JAV kann über ihre Stellung im Betriebsrat darauf drängen, dass solche Punkte auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung kommen und beraten werden müssen. Bei diesen Fragen kann die gesamte JAV mit allen Mitgliedern teilnehmen und jeder kann mit abstimmen, so dass eine Mitbestimmung auch durch die JAV gesichert ist.