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Die spätere Übernahme in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis
Ein besonderes Problem kann sich für PraktikantInnen aus dem befristeten Charakter ihres Praktikums ergeben. Soll nach Abschluss des Studiums bei einem Arbeitgeber, bei dem schon ein Praktikum absolviert wurde, für ein bis zwei Jahre eine befristete Tätigkeit übernommen werden, kollidiert dies zumindest auf den ersten Blick mit den Bestimmungen aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Dort ist geregelt, dass die Wiederholung einer Befristung ohne sachlichen Grund nicht zulässig ist. Um das Befristungsproblem zu umgehen, bieten sich zwei mögliche Lösungswege an, die auch miteinander kombiniert werden können:
Praktikumsvertrag: Aufnahme eines Passus in den Praktikumsvertrag, wonach es sich um ein "Praktikum zu Ausbildungszwecken" nach Paragraf 26 BBiG handelt. Danach wird das Praktikum nicht mehr als ein (befristetes) Arbeitsverhältnis im Sinne des Teilzeit und Befristungsgesetzes betrachtet. Befristeter Arbeitsvertrag (nach Abschluss des Studiums zur Eingliederung in das Berufsleben): Begründung der Befristung im Arbeitsvertrag mit dem Sachverhalt "Befristung im Anschluss an ein Studium zur Erleichterung des Übergangs in eine Anschlussbeschäftigung". Im Falle einer "Befristung aus sachlichem Grund" gilt eine wiederholte Befristung bei demselben Arbeitgeber als zulässig. Und eine "Anschlussbeschäftigung nach dem Studium" wird nach Paragraf 14 (1) Punkt 2 TzBfG als sachlicher Grund für eine Befristung anerkannt. Allerdings geht das natürlich nur einmal beim selben Arbeitgeber, es sei denn, eine Annex-Regelung wird geschlossen (geringfügige Verschiebung des Endzeitpunktes der Befristung z.B. im Falle von Krankheit). Der Zweck der Eingliederung in das Berufsleben sollte im Vertrag ausdrücklich festgehalten werden.