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Die Betriebsvereinbarung
Immer mehr Unternehmen vermeiden durch die Einrichtung von dauerhaft besetzten Praktikumsplätzen unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder tauschen gar bestehende Normalarbeitsverhältnisse gegen billige Praktikastellen aus. Darum ist es besonders zu begrüßen, wenn der Einsatz von PraktikantInnen im Betrieb präzise und verbindlich per Betriebsvereinbarung definiert wird.
Der Betriebsrat kann hier nach Paragraf 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG tätig werden und eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber abschließen, die u. a. eine angemessene Vergütung der PraktikantInnen festschreibt. Zugleich bieten solche Regelungen die Chance für eine engere Anbindung von bislang nicht erreichten Gruppen von ArbeitnehmerInnen an die kollektive Interessenvertretung im Betrieb.
Achtung: Für SozialarbeiterInnen, SozialpädagogInnen, HeilpädagogInnen, pharmazeutisch-technische AssistentInnen, ErzieherInnen, KinderpflegerInnen, Masseure und medizinische BademeisterInnen sowie RettungsasisstentInnen gilt der von ver.di abgeschlossene Tarifvertrag. Damit ist für diese Berufsgruppen der Abschluss einer Betriebsvereinbarung über Entgelte und weitere tarifvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen ausgeschlossen. Sie haben bei Mitgliedschaft in ver.di einen direkten Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn dieser auch tarifgebunden ist.
Vergütung
Auch für PraktikantInnen spielt die Vergütung eine besondere Rolle, da es ihnen während des Praktikums zumeist nicht möglich ist, anderen bezahlten Beschäftigungen oder Nebenjobs nachzugehen, die zu ihrer Existenzsicherung beitragen. Leider existieren bislang in Tarifverträgen kaum Regelungen zur Vergütung von PraktikantInnen (s.o.). Betriebsvereinbarungen, die eine solche Regelung zum Inhalt haben, sind nur in wenigen Betrieben vorhanden. In Bezug auf die Vergütung sollte die Qualifikation der PraktikantInnen eine maßgebliche Rolle spielen. So kann auch einer möglichen Dumping- und Verdrängungstendenz am wirksamsten entgegengesteuert werden.
Arbeitszeitregelungen/Urlaub
Im Zusammenhang mit der Vergütung und anderen Beschäftigungsbedingungen sollte der Betriebsrat auch auf die Regelung der Arbeitszeit der PraktikantInnen hinwirken. Hier ist anzumerken, dass Betriebsratsmitglieder dabei auf eine Generation von Studierenden stoßen, die Arbeitszeitregelungen eventuell als Entmündigung und Behinderung des Einzelnen betrachten. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich mit Argumenten vertraut zu machen, die den Sinn der Eingrenzung individueller Arbeitszeit verständlich machen und die Folgen von entgrenzter Arbeitszeit aufzeigen. PraktikantInnen haben wie ArbeitnehmerInnen und Azubis einen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Viele PraktikantInnen sind sich dessen nicht bewusst und sollten deshalb darauf hingewiesen werden. Es empfiehlt sich, den Urlaubsanspruch im Praktikumsvertrag konkret zu benennen.