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Was ist ein Praktikum? — Die Rechtslage


Ein Praktikum soll berufliche Kenntnisse vermitteln und der Orientierung dienen. Es hilft, betriebliche Abläufe kennen zu lernen und eine Vorstellung von der Arbeit in einer Branche zu bekommen. Darum – so sind sich Gesetzgeber und Gerichte einig – ist ein Praktikum immer Teil einer Ausbildung und muss auch selbst Ausbildungscharakter haben. Das Lernen steht im Vordergrund. Das heißt auch, dass PraktikantInnen nicht in die tägliche Verrichtung der Arbeit eingeplant sein sollen, sondern zusätzlich im Betrieb "mitlaufen".

Eine eindeutige gesetzliche Regelung zu den Rechten und Pflichten von PraktikantInnen gibt es bisher nicht. Wie so oft in juristischen Zusammenhängen gibt es mehrere Auffassungen, welche rechtliche Stellung PraktikantInnen im Betrieb haben.

Gehört das Praktikum nicht zum Studium, wird es im Rahmen des § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) behandelt. Bei diesen PraktikantInnen handelt es sich um Personen, die im Rahmen einer Gesamtausbildung im Sinne einer persönlichen Entwicklungsmaßnahme – also keiner Berufsausbildung – bestimmte betriebliche Tätigkeiten ausüben. Diese PraktikantInnen können die Rechte des BBiG in Bezug auf Vergütung, Urlaub oder Zeugnis für sich in Anspruch nehmen. Der Betriebsrat hat in Bezug auf sie grundsätzlich die gleichen Rechte wie in Bezug
auf Auszubildende (Handlungsmöglichkeiten für Personalräte gelten entsprechend den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder siehe Seite 23).

Ausgeschlossen vom BBiG sind SchülerpraktikantInnen und Studierende, die im Rahmen ihres Studiums mehrere Monate eine vorgeschriebene Praxisstation in einem Betrieb absolvieren, da diese den Schul- und Hochschulgesetzen der Länder unterliegen (laut BAG-Urteil vom 19.06.1974 sowie laut BAG-Urteil vom 8.5.1990). Diese PraktikantInnen haben nach herrschender Meinung keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Vergütung, Urlaub, Entgeltfortzahlung. Auch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder finden auf diese PraktikantInnen keine Anwendung. Der Betriebsrat hat insofern bei den individuellen Personalmaßnahmen, wie Auswahl, Einstellung, Kündigung keine Mitspracherechte. Einzelne Gegenstimmen sind da anderer Auffassung, da § 5 BetrVG wörtlich die zur "Berufsausbildung Beschäftigten" in den Kreis der Arbeitnehmer mit einschließt. Da auch Studierende im Praktikum im Rahmen ihrer Berufsausbildung im Betrieb beschäftigt sind, zählen diese demnach als Arbeitnehmer, da der Begriff der "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" im Betriebsverfassungsgesetz weiter gefasst ist als im Berufsbildungsgesetz.

Bei allen Arten von Praktika ist es wichtig, dass Betriebsrat sowie Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) darauf achten, dass die PraktikantInnen im jeweiligen Betrieb fair behandelt werden. Warum es sich lohnt, PraktikantInnen direkt anzusprechen, und warum eine faire Behandlung von PraktikantInnen im Betrieb so wichtig ist, dazu im Folgenden ein paar Hinweise.


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P-Leitfaden

Fair geht vor

Der Leitfaden der DGB-Jugend: Wie ein faires Praktikum aussehen muss.


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P und Du


http://www2.dgb-jugend.de/w/gfx/small/generationp/praktika_studie.jpgNeue Studie der DGB-Jugend zum Thema Praktikum: Nichts ist besser! (Die Studie von 2007 gibts hier.)

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P-Offensive


Faire Praktika im Journalismus fordert die Praktika-Offensive von dju und DJV ein. Neun Richtlinien regeln Vergütung, Vertrag und Verschiedenes mehr. Mehr Infos über Praktika für journalistische Berufseinsteiger gibts bei ver.di

 


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P-Print



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P-Informativ



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P für Berater


Weiterführende Informationen für Berater in HiBs und COs.