Das Praktikum dient in erster Linie dem Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen. Das Lernen steht im Vordergrund und darf nicht von der jeweiligen Arbeitsleistung des Praktikanten/der Praktikantin überlagert werden. Wenn die Arbeitsleistung den Erwerb beruflicher Erkenntnisse überwiegt, hat der/die PraktikantIn Anspruch auf vollen Lohn (§ 138 II BGB).
Das Praktikum ersetzt keinen regulären Arbeitsplatz. Ein Praktikum grenzt sich von einem regulären Arbeitsverhältnis dadurch ab, dass der/die PraktikantIn nicht in die tägliche Verrichtung der Arbeit fest eingeplant ist, sondern zusätzlich im Betrieb mitläuft.
Das Praktikum wird mit einem Vertragsverhältnis als "Praktikum zu
Ausbildungszwecken" geregelt. Darin sind festgeschrieben:
Beginn und Dauer des Praktikums
Höhe der Vergütung
Dauer des Urlaubs
Dauer der Arbeitszeit (laut tarifvertraglicher Regelung oder Arbeitszeitgesetz)
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Kündigungsvoraussetzungen
Ausbildungsplan (Ablauf und Inhalt des Praktikums)
Der/die PraktikantIn wird während des Praktikums von einem Anleiter/einer Anleiterin betreut. Dieser kümmert sich um die Interessen und Arbeitsinhalte des Praktikanten/der Praktikantin. Der/die PraktikantIn erhält für die Dauer des Praktikums einen geeigneten Arbeitsplatz.
Nach Abschluss des Praktikums erhält der/die PraktikantIn ein Zeugnis (§ 630 "Pflicht zur Zeugniserteilung" BGB). Hier ist darauf zu achten, dass die darin enthaltenen Formulierungen keine negativen Auswirkungen auf zukünftige Arbeitsverhältnisse haben.
Für das Praktikum muss eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden, die - wenn keine tarifvertraglichen Regelungen greifen - grundsätzlich 300 Euro pro Monat nicht unterschreiten sollte.
Freiwillige Praktika sollten in der Regel nicht länger als drei
Monate dauern. Die zeitliche Begrenzung auf drei Monate ermöglicht es
Studierenden, während der Semesterferien praktische Erfahrungen zu
sammeln - ohne ein Semester aussetzen zu müssen. Bei einer längeren
Praktikumsdauer besteht die Gefahr, dass statt des Erwerbs neuer
Fähigkeiten routinierte Arbeit in den Vordergrund des Praktikums rückt
und reguläre Arbeitsstellen vernichtet werden.
Für Pflichtpraktika im Rahmen von Studiengängen gilt die in den Studienordnungen entsprechend festgesetzte Dauer von Praktika. Diese kann die empfohlene Dauer von drei Monaten gegebenenfalls überschreiten.
Nach dem Abschluss einer akademischen Ausbildung sollten keine Praktika mehr gemacht werden. Für AbsolventInnen sollen die Unternehmen reguläre Arbeitsverhältnisse beziehungsweise Trainee- und Berufseinstiegsprogramme anbieten, die - wenn keine tarifvertraglichen Regelungen greifen - mindestens mit 7,50 Euro pro Stunde vergütet werden.
Sechs Monate im "Schein-Praktikum" reguläre Arbeit gemacht: Architekturverlag muss Absolventin voll nachzahlen. Mehr...
Ein Urteile des Sächsichen Landesarbeitsgericht gibt einem Praktikanten recht, der eine Vergütung laut BBiG für ein Jahrespraktikum als Rettungssanitäter einklagen wollte. Mehr...
www.ra-kotz.de/...: Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichtes, das einer voll mitarbeitenden Praktikantin in einer Werbeagentur einen Bruttolohn von 1.800 DM zusprach. Zitat aus dem Urteil: Die Ansicht der Werbeagentur, "dass die Dienstleistung von Praktikantinnen üblicherweise unentgeltlich zu erbringen sei, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand".