Sozialversicherungspflicht
Pflichtpraktika vor und nach dem Studium haben einen besonderen Status.
Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, müssen daraus Beiträge in alle Sozialversicherungszweige (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) entrichtet werden. Die Ausnahmeregelungen für kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs und die Sozialversicherungsfreiheit für Studierende gelten nicht. Allerdings muß der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein zahlen, wenn Du höchstens 325 € brutto erhältst. Bei höherem Einkommen kann freilich die kostenlose Mitversicherung in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen wegfallen (Einkommensgrenze im Pflichtpraktikum 365 Euro pro Monat im Jahr 2011, siehe rechte Spalte).
Wird kein Praktikumsentgelt gezahlt, muss der Arbeitgeber einen Mindestbeitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung allein entrichten. In der Krankenversicherung kann die kostenlose Familienversicherung weiter in Anspruch genommen werden. Wer nicht familienversichert ist, muß sich zu den Konditionen der studentischen Krankenversicherung auf eigene Kosten als Praktikant kranken- und pflegeversichern.
In Sonderfällen kann bei einem Pflichtpraktikum nach dem Studium trotz Entgeltzahlung Versicherungsfreiheit bestehen, so wenn Juristen im Referendariat den Beamtenstatus erhalten.
Die Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle muß wie bei normalen Arbeitsverhältnissen über den Arbeitgeber gewährleistet werden.
Arbeitsrecht
Diese Praktika gelten als ganz normale Beschäftigungsverhältnisse. Die Praktikantin hat also Anspruch auf Urlaub und alle anderen allgemeinen Arbeitnehmerrechte. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und während des Urlaubs. Die Arbeitnehmerhaftung, also Deine Haftung für Sach- und Personenschäden, die Du im Betrieb verursachst, ist im Praktikum aber stark eingeschränkt - wenn kein Vorsatz vorliegt, kannst Du oft nur schwer in Haftung genommen werden.
Kindergeld und weitere Einkommensgrenzen
Im Vor- und Nachpraktikum besteht in der Regel auch ein Anspruch auf Kindergeld. Wird ein Praktikumsentgelt gezahlt, gilt es unter anderem beim Kindergeld, bei der Einkommensteuer, bei der (Halb-)Waisenrente, beim Wohngeld und gegebenenfalls beim ALG II als Einkommen. Beachte also die dort geltenden Einkommensgrenzen. Wenn dir für das Vorpraktikum Leistungen nach dem Bafög bewilligt wurden, wird das Praktikumsentgelt auch hier 1:1 auf die Bafög-Zahlungen angerechnet, der Freibetrag für Einkünfte aus Erwerbsarbeit etc. gilt hier nicht.
Diese Praktika werden ebenfalls wie normale Arbeitsverhältnisse behandelt. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, müssen daraus Beiträge in alle Sozialversicherungszweige (Renten- Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) entrichtet werden. Es gelten die Ausnahmeregelungen für kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs sowie die Midijobregeln, siehe unsere Rubrik Beschäftigungsverhältnisse.
Außerdem kann die kostenlose Mitversicherung in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen wegfallen (Einkommensgrenze im Pflichtpraktikum 360 Euro pro Monat im Jahr 2009, siehe rechte Spalte).
Die Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle muß wie bei normalen Arbeitsverhältnissen über den Arbeitgeber gewährleistet werden.
Arbeitsrecht
Diese Praktika gelten als ganz normale Beschäftigungsverhältnisse. Die Praktikantin hat also Anspruch auf Urlaub und alle anderen allgemeinen Arbeitnehmerrechte. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und während des Urlaubs. Die Arbeitnehmerhaftung, also Deine Haftung für Sach- und Personenschäden, die Du im Betrieb verursachst, ist im Praktikum aber stark eingeschränkt - wenn kein Vorsatz vorliegt, kannst Du oft nur schwer in Haftung genommen werden.
Weitere Einkommensgrenzen
Im freiwilligen Praktikum jenseits des Studiums kann ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt. Davon geht die Familienkasse dann aus, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zu Grunde liegt, der darauf zielt, unter fachkundiger Anleitung diese Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
Wird ein Praktikumsentgelt gezahlt, gilt es unter anderem bei der Einkommensteuer, bei der (Halb-) Waisenrente, beim Wohngeld, beim Kindergeld, beim Bafög und beim ALG II als Einkommen. Beachte also die dort geltenden Einkommensgrenzen.
Einkommensgrenze für die kostenlose Familienversicherung der Krankenkassen:
2002: 335 Euro
2003: 340 Euro
2004 und 2005: 345 Euro
2006 und 2007: 350 Euro
2008: 355 Euro
2009: 360 Euro
2010 und 2011: 365 Euro
Seit 1. April 2003 liegt die Einkommensgrenze bei 400 Euro, wenn auch Einkommen aus Minijob(s) bezogen wird.