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Pflichtpraktikum im Studium


Achtung: Die folgenden Regelungen gelten nur für die in der Studienordnung verpflichtend vorgeschriebenen Praktika, solange sie in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet werden (die Hochschule, an der Du studierst, kann aber auch im Ausland liegen). Dazu gehören auch praktische Ausbildungseinheiten, die laut Studienordnung Teil des Studiums sind, z.B. das Praktische Jahr bei Medizinstudierenden. Sind in der Studienordnung acht Wochen vorgeschrieben, dein Praktikum dauert aber zehn Wochen, gelten die Regeln nur für die ersten acht Wochen, für die übrigen zwei Wochen gelten die Regeln für freiwillige Praktika während des Studiums, die hier aufgeführt werden.


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Sozialversicherungspflicht

Pflichtpraktika werden nicht als normale Arbeitsverhältnisse, sondern als Teil der Ausbildung (des Studiums) behandelt. Wenn ein Praktikumsentgelt - gleich welcher Höhe - gezahlt wird, müssen daraus keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden. Allerdings kann die kostenlose Mitversicherung in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen wegfallen (Einkommensgrenze im Pflichtpraktikum immer 360 Euro - ältere Zahlen siehe rechte Spalte).

Während des Praktikums bist Du i.d.R. beim Praktikumsgeber unfallversichert - für den Fall eines Arbeits- oder Wegeunfall. Nur wenn das Praktikum auch organisatorisch Teil Deines Studiums ist, Deine Hochschule also direkte organisatorische Verantwortung für Dich trägt, kommt auch eine Unfallversicherung über die Landesunfallkasse in Frage. Mehr zur Frage der Unfallversicherung bei Praktika im Ausland.


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Arbeitsrecht

Da diese Praktika als Teil der akademischen Ausbildung gelten, hat der Praktikant weder Anspruch auf Urlaub oder auf Vergütung, noch auf die anderen üblichen Arbeitnehmerrechte. Dennoch kann auch bei einem solchen Praktikum ein Urlaubsanspruch  (empfehlenswert bei Praktika von mehr als drei Monaten) und ein Praktikumsentgelt vereinbart werden. Achte aber bitte darauf, dass du trotz der Urlaubstage die nach der Studienordnung notwendige Zahl an Praktikumstagen ableistest. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, sollte die Weiterzahlung bei Krankheit oder Urlaub auch explizit vereinbart werden.

In besonderen Fällen kann auch die Frage, ob Bereitschaftsdienste als geleistete Praktikumsstunden bescheinigt werden, strittig sein. Hintergrund: Im Arbeitsrecht zählen Bereitschaftsdienste nicht zwingend zur engeren Definition von Arbeitszeit. Hier liegt es an der Hochschule (also an der Praktikumsordnung), was anerkannt wird und was nicht. Der Praktikumsgeber sollte jedenfalls auch diese Zeit bescheinigen, z.B. so: "720 h Nachtdienst, davon 250 h Bereitschaftsdienst und 520 h Arbeitszeit".

Allerdings müssen viele Schutzregeln für Arbeitnehmer auch auf dich angewandt werden (Grenzen der Arbeitszeit, Anspruch auf Pausen und Ruhetage und anderes mehr). Die Arbeitnehmerhaftung, also Deine Haftung für Sach- und Personenschäden, die Du im Betrieb verursachst, ist im Praktikum hingegen stark eingeschränkt - wenn kein Vorsatz vorliegt, kannst Du oft nur schwer in Haftung genommen werden.

Ein Anspruch auf ein Praktikumszeugnis - wenn Du es wünscht, auch auf ein qualifiziertes - besteht in jedem Fall, wenn die Studienordnung dies festlegt oder Du es vorher mit dem Praktikumsgeber vereinbarst.


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Kindergeld, BAföG und weitere Einkommensgrenzen

Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, gilt es unter anderem beim Kindergeld, bei der Einkommensteuer und bei der (Halb-) Waisenrente und eventuell beim Wohngeld als Einkommen.

Beachte also die dort geltenden Einkommensgrenzen. Wenn du Bafög - was auch im Pflichtpraktikum möglich ist -  beziehst wird das Praktikumsentgelt 1:1 auf die Bafög-Zahlungen angerechnet, der Freibetrag für Einkünfte aus Erwerbsarbeit etc. gilt hier nicht. Lediglich Arbeitnehmerpauschbetrag, "Sozialpauschale" und gezahlte Steuern werden bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens berücksichtigt. Mehr zum Thema findest du in unserer Rubrik Bafög und Dazuverdienen.


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Zusatzinfos


Einkommensgrenze für kostenlose Familienversicherung:

2002: 335 Euro
2003: 340 Euro
2004 und 2005: 345 Euro
2006 und 2007: 350 Euro
2008: 355 Euro
2009: 360 Euro 

Seit 1. April 2003 liegt die Einkommensgrenze bei 400 Euro, wenn auch Einkommen aus Minijob(s) bezogen wird.