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Freiwilliges Praktikum im Studium



(Für ausländische Studierende in Deutschland gelten zusätzlich diese Regelungen.)


Sozialversicherungspflicht

Diese Praktika werden wie normale Arbeitsverhältnisse bei Studierenden behandelt. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, müssen daraus Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden. Es gelten die üblichen Ausnahmeregelungen für

 Außerdem gilt natürlich auch die sog. Werkstudentenregelung.

Wird kein Praktikumsentgelt gezahlt, muß der Arbeitgeber trotzdem eine Pauschale (ca. 25 €/Monat) für die Rentenversicherung entrichten.

Beachte: Die kostenlose Mitversicherung in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen kann wegfallen, wenn zuviel Einkommen erwirtschaftet wird (Einkommensgrenze 360 bzw. 400 Euro pro Monat - siehe auch rechte Spalte). Wenn das Praktikum länger als zwei Monate an mehr als 20 Stunden je Woche während der Vorlesungszeit ausgeübt wird, entfällt das Werkstudentenprivileg. Es fallen außerdem aus dem Praktikumsentgelt einkommensabhängige Beiträge zu allen Sozialversicherungszweigen (und nicht nur - wie üblich - zur Rentenversicherung) an, sobald das Praktikumsentgelt brutto 400 Euro pro Monat übersteigt.

Die Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle muß wie bei normalen Arbeitsverhältnissen über den Arbeitgeber gewährleistet werden.


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Arbeitsrecht

Diese Praktika, soweit "der Erwerb beruflicher Kenntnisse im Vordergrund steht", gelten als Ausbildungsverhältnisse im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Steht das Erbringen einer Arbeitsleistung im Vordergrund, bist Du also regulär in Arbeitsabläufe eingebunden, gilt das Praktikum als normales studentisches Beschäftigungsverhältnis. In beiden Fällen hat Praktikant Anspruch auf Urlaub und alle anderen allgemeinen Arbeitnehmerrechte (auch auf ein qualifiziertes Zeugnis); das Berufsbildungsgesetz läßt lediglich beim Kündigungsschutz Ausnahmen zu. Die Arbeitnehmerhaftung, also Deine Haftung für Sach- und Personenschäden, die Du im Betrieb verursachst, ist im Praktikum stark eingeschränkt - wenn kein Vorsatz vorliegt, kannst Du oft nur schwer in Haftung genommen werden.

In jedem Fall besteht aber Anspruch auf ein Entgelt - aus dem Berufsbildungsgesetz (Paragraf 17) oder aus dem Bürgerliches Gesetzbuch (Paragraf 611 ff.) und dementsprechend auch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und während des Urlaubs. Schließt an das Praktikum eine Beschäftigung beim selben Arbeitgeber an, kann die Praktikumszeit auf die Probezeit angerechnet werden.


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Kindergeld und weitere Einkommensgrenzen

Wird ein Praktikumsentgelt gezahlt, gilt es unter anderem beim Bafög, beim Kindergeld, bei der Einkommensteuer, bei der (Halb-) Waisenrente und beim Wohngeld als Einkommen. Beachte also die dort geltenden Einkommensgrenzen. Der Anspruch auf Kindergeldbezug kann während des Praktikums entfallen, wenn das Praktikum während eines Urlaubssemesters absolviert und nicht der Wissenserwerb (in der Regel wird hierfür ein Ausbildungsplan verlangt) im Vordergrund steht.


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Zusatzinfos


Einkommensgrenzen für die kostenlose Famileinversicherung:

2002: 335 Euro
2003: 340 Euro
2004 und 2005: 345 Euro
2006 und 2007: 350 Euro
2008: 355 Euro
2009: 360 Euro

Seit 1. April 2003 liegt die Einkommensgrenze bei 400 Euro, wenn auch Einkommen aus Minijob(s) bezogen wird.