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Urteil Bundesverwaltungsgericht

22.10.2008 - Zweitwohnungssteuer zulässig

(dgb-jugend, 22. September 2008) Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Städte selbst entscheiden können, was eine Zweitwohnung ist. Wenn es sich bei der Wohnung eines Studenten um eine Zweitwohnung handelt und wenn die Stadt das Kinderzimmer bei den Eltern aus bestimmten Gründen als Erstwohnsitz einstuft, dann kann die Stadt Steuern erheben.

Dem Urteil vorausgegangen waren andere Urteile aufgrund von Klagen von Studierenden, die in Rostock und Wuppertal Zweitwohnungssteuer bezahlen sollten. Jetzt hat die letzte Instanz entschieden und im Prinzip gesagt: Die Zweitwohnungssteuer ist laut Steuerrecht nicht ausdrücklich verboten, aber auch nicht ausdrücklich erlaubt, liebe Städte: klärt das selbst.

Man darf annehmen, dass viele Städte das Urteil des Verwaltungsgerichtes nutzen, um Steuern auf die Zweitwohnung zu erheben. Aber nicht der Steuer wegen, sondern wegen eines viel höheren Betrages, den sie nämlich genau dann bekommen, wenn Studierende diese Steuer sparen wollen und zu richtigen Einwohnern der Stadt werden, indem sie ihren Hauptwohnsitz hierhin verlegen. Dann nämlich hat die Stadt mehr Einwohner und bekommt mehr Geld im Zuge des Länderfinanzausgleiches. Spiegel-Online schreibt: "Denn pro Bürger, der seinen Erstwohnsitz in eine Stadt oder Gemeinde verlegt, zahlt das Bundesland zwischen 600 und 700 Euro der sogenannten Pro-Kopf-Zuweisung."


Siehe auch

Siehe auch diese Meldung, in der es um ein anderes Mittel geht, mit dem Unistädte ihre Einwohnerzahl zu steigern versuchen.


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