(dgb-jugend, 4. Mai 2008) Tarifliche Regelungen erfassen auch zur Aushilfe eingestellte Werkstudenten. Der Arbeitgeber kann nicht argumentieren, es handele sich bei den Studenten nur um Aushilfskräfte mit befristeten Arbeitsverhältnissen und nicht um Arbeitnehmer im Sinne der tariflichen Regelungen.
Das Landesarbeitsgericht München stellte klar, dass Werkstudenten die gleichen Rechte wie die Stammbelegschaft haben (unter anderem Anspruch auf Tariflohn, bezahlten Urlaub sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) - vorausgesetzt, dass der Tarifvertrag Werkstudenten nicht ausdrücklich ausschließt oder Sonderregelungen für sie vorsieht.
Leitsatz des UrteilesDas ganze Urteil des Landesarbeitsgerichtes München (PDF)
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Werkstudenten