Studierende (an staatlich anerkannten inländischen Hochschulen) müssen krankenversichert sein - zu Beginn des Studiums wird der Versicherungsstatus sogar von der Hochschule abgefragt. Dann kann man sich entscheiden, in welchem System man für die Dauer des Studiums sein will: In der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung. Diese Entscheidung gilt für die gesamte Dauer des Studiums, unabhängig davon, ob man vielleicht irgendwann die Fachrichtung wechselt, an eine andere Uni geht oder das Studium für einige Zeit ganz unterbricht. Sie gilt so lange, bis ein Studium abgeschlossen ist und eine neue Lebenssituation eintritt.
Die Infos auf dieser Seite gelten - wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt - nur für die gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkassen).
Achtung: Wer für die Dauer seines Studiums vom Arbeitgeber beurlaubt ist, aber weiterhin als angestellt gilt und auch weiter Gehalt bekommt, muss daraus wie vor dem Studium Beiträge zur Krankenversicherung zahlen.
Mehr zum Thema Krankheit und Krankengeld hier.
Viele Studierende nutzen die Möglichkeit, kostenlos bei einem Elternteil oder dem eigenen Ehegatten mitversichert zu werden (so genannte Familienversicherung nach § 10 SGB V). In dem Fall muss der oder die Studierende keinen Beitrag zahlen. Allerdings gibt es für diese Familienversicherung Grenzen.
Altersgrenze: Wer bei einem Elternteil mitversichert ist, kann das während der Ausbildung höchstens bis zum 25. Geburtstag (plus die Zeit eines Pflichtdienstes) bleiben. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass das Studium durch einen Pflichtdienst (Wehr- oder Zivildienst) unterbrochen oder verzögert wurde. Für die Familienversicherung beim eigenen Ehegatten gibt es keine Altersgrenze.
Einkommen des Studenten: Wer familienversichert ist, darf (egal, ob Student oder nicht) 2011 regelmäßig nicht mehr als 365 Euro (mit Minijob höchstens 400 Euro) monatlich verdienen (Grenzen der Vorjahre siehe rechte Spalte). Ausschlaggebend ist das Gesamteinkommen (§ 16 SBG IV): Alle steuerpflichtigen Einkünfte (brutto) werden zusammengerechnet, bei schwankendem Einkommen wird ein Jahresdurchschnitt (wenn nicht das ganze Jahr gearbeitet wird: Durchschnitt der Beschäftigungsmonate) errechnet, einmalige Einkünfte werden nicht berücksichtigt. Kindergeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld zählen hier nicht als Einkommen. Ebensowenig zählen das BAföG oder ein einkommensteuerfreies Stipendium (z.B. aus der Begabtenförderung des BMBF) dazu. Entgelt aus einem Pflichtpraktikum oder einer Diplomandentätigkeit wird hingegen mitgezählt, da es einkommensteuerpflichtig ist.
Von diesem Bruttoeinkommen können ggf. die Werbungskosten oder der Sparerfreibetrag abgezogen werden. Das zulässige Bruttoeinkommen kann dadurch auch über 400 € liegen. Bei abhängiger Beschäftigung wird auch die Werbungskostenpauschale von derzeit 1000 €/Jahr (bis 2010: 920 €) vom Bruttoeinkommen abgezogen, hier muß im Einzelfall vor allem bei schwankendem Einkommen geprüft werden, ob die Familienversicherung noch möglich ist.
Einkommen der Eltern: Wenn ein Elternteil privat krankenversichert ist und dessen Einkommen höher liegt, als das des gesetzlich Versicherten und außerdem die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (derzeit - 2009 - 48.600 Euro brutto), ist die kostenlose Familienversicherung für Kinder beim gesetzlich versicherten Elternteil nicht möglich.
Studierende, die nicht kostenlos familienversichert sein können, müssen sich selbst pflichtversichern. Dafür bieten alle gesetzlichen Krankenkassen für derzeit einheitlich 64,77 Euro (bis Dezember 2010: 53,40 €; restliches Wintersemester 2010/2011: 55,55 Euro) pro Monat eine studentische Krankenversicherung. Hinzu kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung. Wenn Deine Krankenkasse Zusatzbeiträge erhebt, müßt Du auch die zusätzlich zum Beitrag zur studentischen Krankenversicherung leisten.
Allerdings gilt dies nur für Studierende, die noch nicht das 14. Fachsemester oder das 30ste Lebensjahr erreicht haben. Wer diese Grenze überschreitet, kann eine freiwillige Krankenversicherung (siehe unten) bei einer gesetzlichen Krankenkasse abschließen (Kosten ab 110 Euro pro Monat, genaue Beträge erfahrt ihr bei der Krankenkasse eurer Wahl) oder sich privat krankenversichern.
Ausnahmsweise kann aber die studentische Krankenversicherung nach Einzelfallprüfung verlängert werden. Möglich ist eine begrenzte Verlängerung vor allem auf familiären oder persönlichen Gründen oder wegen ehrenamtlichen studentischen Engagements. Ebenso ist es möglich, auch mit über 30 studentisch krankenversichert zu bleiben, wenn die Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten oder dritten Bildungsweg erworben wurde und dadurch jetzt die Altersgrenze erreicht wurde. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, haben auch andere Gründe - z.B. reguläre Arbeitstätigkeit - dazu geführt, dass Du Dein Studium erst spät aufnimmst, wird eine Ausnahmeregelung schwierig.
Den Studentenstatus in der gesetzlichen Krankenversicherung verlierst du, wenn du nebenbei arbeitest und dafür mehr als 20 Stunden je Woche aufbringst (Ausnahmen: Jobs, die auf höchstens zwei Monate befristet sind oder nur in den Semesterferien ausgeübt werden, Nacht- und Wochenendarbeit). Wenn du also mehr als 20 Stunden arbeitest, musst du statt der studentischen Beiträge wie jeder andere 8,2 Prozent (bis Dezember 2010: 7,9 %) vom Brutto-Verdienst als Krankenversicherungsbeitrag abführen.
Dasselbe gilt, wenn du während eines Urlaubssemesters arbeitest und dabei regelmäßig mehr als 400 Euro verdienst. In diesem Fall kannst du aber problemlos nach dem Urlaubssemester wieder den Studentenstatus annehmen.
Wenn du den Studentenstatus in der gesetzlichen Krankenversicherung/Arbeitslosenversicherung verlierst, ist das kein personenbedingter Kündigungsgrund (mehr dazu hier).
Informationen zur Krankenversicherung in der Promotion findest Du hier.
Studierende, die wegen Überschreitens der Alters- oder Einkommens- oder Semestergrenzen nicht familienversichert und auch nicht studentisch krankenversichert sein können, müssen das Angebot der sogenannten "freiwilligen Versicherung" nutzen. Der Name ist tradiert und heute irreführend: Da weiter Krankenversicherungspflicht besteht, kann man gar nicht freiwillig entscheiden, ob man diese Versicherungsart wählt oder lieber ganz auf eine Krankenversicherung verzichtet.
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung umfaßt die Beiträge zur Kranken-(derzeit 15,5 %) und Pflegeversicherung (derzeit 1,95%) entsprechend der Höhe Deines Einkommens. Du mußt dabei i.d.R. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil in voller Höhe selbst tragen. Liegt das Einkommen unter 840 € (also im Minijob und im Midijob) oder liegt gar kein Einkommen vor, wird ein Mindestbeitrag fällig. Dieser Mindestbeitrag ist mehr als doppelt so hoch wie der Beitrag zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Werkstudentenregelung gilt (für ordentliche Studierende) trotzdem, weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zahlen also im Midijob aus dem Arbeitseinkommen direkt Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Bei einem monatlichen Einkommen über 840 € steigt der Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung entsprechend der Höhe des Einkommens. Für diese Einkommensberechnung gelten strenge Kriterien, neben Lohn und Honoraren zählen auch BAföG- oder Sozialhilfezahlungen zu den beitragspflichtigen Einnahmen (§ 240 SGB V). Auch andere Einkünfte, die steuerfrei sind, werden als beitragspflichtige Einnahmen angesehen, soweit sie dazu gedacht und geeignet sind, deinen Lebensunterhalt zu decken. Auch Begabtenstipendien können nach einem Urteil des Sozialgerichts Hannover aus dem Herbst 2009 als Einkommen angerechnet werden - müssen sie aber nicht (die Krankenkasse kann das aber in ihrer Satzung selbständig regeln). Zudem können Verluste aus einer Einkommensart (z.B. Selbständigkeit) nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
Für unverheiratete Promotionsstudierende, die älter als 25 Jahre sind, bleibt i.d.R. nur die freiwillige Versicherung, die studentische Krankenversicherung wird für sie nicht angeboten und für die Familienversicherung fehlen die Voraussetzung. Mehr zum Thema Krankenversicherung in der Promotion findest Du hier.
Zum erstenmal haben 2010 einige gesetzliche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag zusätzlich zum gesetzlichen Beitrag zur Krankenversicherung erhoben, weil ihre Kosten nicht aus den Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Zuschüssen gedeckt werden können. Auch 2011 sind solche Beiträge wieder möglich, trotz Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes.
Dieser Zusatzbeitrag wird u.a. fällig
- wenn man studentisch krankenversichert ist
- wenn man freiwillig krankenversichert ist
- wenn man ganz normal aus dem Arbeitseinkommen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlt.
Ein Zusatzbeitrag wird nicht fällig für Versicherte, die kostenlos über die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen versichert sind. Unabhängig vom Zusatzbeitrag gelten weiterhin die Regelungen für Zuzahlungen. Führt Deine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag ein, kannst Du sehr leicht zu einer anderen Kasse wechseln - dafür gibt es ein Sonderkündigungsrecht.
Wer den Zusatzbeitrag nicht zahlt, sollte mit einem Mahn- und Inkassoverfahren der Krankenkasse rechnen. Der Versicherungsschutz geht allerdings erst verloren, wenn man mit zwei vollen Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Dann gibts nur noch eine Notversorgung auf Kassenkosten.
Die Höhe des Zusatzbeitrages wird von der jeweiligen Krankenkasse festgelegt. Anders als 2010 gilt: Der Beitrag wird einkommensunabhängig erhoben und ist für alle Versicherten der Kasse gleich hoch. Damit niemand zu stark belastet wird, gibt es einen Sozialausgleich vom Bund: Das Bundesgesundheitsministerium legt einen "durchschnittlichen Zusatzbeitrag" fest. Wenn der höher ist, als das zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Krankenversicherten, zahlt das Ministerium einen Ausgleich. Dieser Ausgleich wird aber an alle gesetzlichen Versicherten gezahlt, ganz gleich, ob ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder nicht und wie hoch der tatsächlich ist. Wer eine teure Kasse hat, zahlt also drauf, wer eine preiswerte hat, kriegt noch was dazu.
Wer zum Studieren ins Ausland geht, kann auch dort familienversichert belieben. Wenn die Voraussetzungen zur Familienversicherung nicht erfüllt sind, kannst Du eine freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse abschließen. Seit 1. April 2007 gilt, dass in diesem Fall die Beiträge zur freiwilligen Versicherung genauso hoch sind wie die Pflichtbeiträge, die inländische Studierende zur studentischen Krankenversicherung entrichten – solange die Voraussetzungen für die studentische Krankenversicherung erfüllt werden.
Ob Du im Gastland dennoch eine heimische Krankenkversicherung abschließen mußt oder ob die Versicherung aus Deutschland anerkannt wird, solltest Du jedenfalls vorab klären.
Für Diplomanden, also Studierende, die ihre Diplomarbeit (oder eine andere Abschlußarbeit) erstellen, gelten die normalen Regelungen für Studierende. Ausnahme: Wer zur Erstellung seiner Diplomarbeit in einem Unternehmen tätig ist und dabei ausschließlich mit Tätigkeiten betraut wird, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstellung der Diplomarbeit stehen, gilt nicht als Arbeitnehmer. Wenn das Unternehmen, zum Beispiel weil es an den Ergebnissen der Arbeit interessiert ist, für diese Zeit eine Vergütung zahlt, müssen aus dieser Vergütung keine Beiträge an die Krankenversicherung gezahlt werden. Mehr dazu auf unserer Seite "Diplomanden":
Wenn das Studium beendet ist und Du exmatrikuliert wurdest, endet auch die studentische Krankenversicherung. Die kostenlose Familienversicherung bei den Eltern kann ebenfalls enden, denn sie kann nur in Anspruch genommen werden, wenn Du in Ausbildung bist. Falls Du nicht sofort einen ordentlichen Job hast oder einen Nebenjob aus dem Studium, der kein Minijob ist, weiterführst (in diesen Fällen müßtest Du nämlich aus dem Bruttolohn Beiträge zur Krankenversicherung zahlen und wärst so versichert), solltest Du Dich arbeitslos melden. Du hast i.d.R. Anspruch auf ALG II und wirst dann auch übers Arbeitsamt krankenversichert. Wenn Du im Anschluß an dein Studium promovierst, lies den nächsten Abschnitt.
Informationen zur Krankenversicherung in der Promotion findest Du hier.
Wer sich zu Beginn seines Studiums (oder nach Erreichen der Altersgrenze für die studentische Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse) entschieden hat, nicht gesetzlich sondern privat krankenversichert zu bleiben, sollte sich bei der zuständigen Krankenversicherung über die dort geltenden Grenzen und Beiträge informieren. Wer privat familienversichert ist und neben dem Studium in einer regulären studentischen Beschäftigung steht, braucht eine gesetzliche Krankenkasse, die für ihn die Rentenversicherungsbeiträge einzieht - in der Regel kümmert sich aber der Arbeitgeber darum.
Grundsätzlich gilt: Die Entscheidung für private Krankenversicherungen gilt unwiderruflich für die gesamte Dauer des Studiums. Auch sonst kann ein privater Krankenversicherungsvertrag nur gekündigt werden, wenn man in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird oder eine Familienversicherung eintritt.
Auch wer bisher bei seinen privat krankenversicherten Eltern kostenfrei oder kostengünstig mitversichert war, sollte sich genau überlegen, inwieweit eine studentische Krankenversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse günstiger ist. Da es keine sehr detaillierten gesetzlichen Festlegungen für die privaten Krankenversicherungsverträge gibt, kann zu Beginn des Studiums schwer Vorhersehbares wie Auslandsaufenthalte, Schwangerschaft oder eigene Kinder, überlange Studiendauer oder Einkünfte aus Nebenjobs eine private Krankenversicherung später teurer werden lassen.
Achtung: Wer sich vom Studium beurlauben läßt und trotzdem arbeiten geht, wird, wenn das regelmäßige Einkommen 400 € monatlich übersteigt, voll sozialversicherungspflichtig. Dann müssen auch Studierende, die während des Studium privat krankenversichert sind, entsprechend der Höhe des Einkommens Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen.
Ansprechpartner bei Problemen mit einer privaten Krankenversicherung ist der Ombudsmann der privaten Krankenversicherungen. In seinem Tätigkeitsbericht für 2007 gibt er an, daß sich die Zahl der schriftlichen Beschwerden innerhalb von fünf Jahren fast verdoppelt hat.
Mehr Informationen zur Krankenversicherung findet man auf den Web-Seiten der Krankenversiche-rungen. Oft haben diese auch spezielle Seiten für Studierende und halten nützliche Informationen bereit.
Ein Beitragsvergleich findet sich unter
www.abc-der-krankenkassen.de
www.gew.de: Privat krankenversicherte Beamte mit studierenden Kindern zahlen häufig überhöhte Beiträge. Mehr dazu auf den Seiten der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.
Eine Tabelle mit empfohlenen Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchen, die von den gesetzlichen Kassen getragen werden, findest du hier (PDF)
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bietet eine Orientierungshilfe für Wahltarife der gesetzlichen Krankenkassen (www.vz-nrw.de/...) und eine Infobroschüre über private Kranken- und Pflegezusatzversicherungen (www.vz-nrw.de/...)
Ältere Einkommensgrenzen kostenlose Familienversicherung:
Aktueller Wert: Links im Text
2010: 365 Euro
2009: 360 Euro
2008: 355 Euro
2006 und 2007: 350 Euro
2004 und 2005: 345 Euro
2003: 340 Euro
2002: 335 Euro
Seit 1. April 2003 liegt die Einkommensgrenze bei 400 Euro, wenn (auch) Einkommen aus Minijob(s) bezogen wird.
Weiterführende Informationen für Berater in HiBs und COs.