Studierende sind von Zahlungen zur Arbeitslosenversicherung befreit, auch wenn sie neben dem Studium jobben.
Deshalb hast du auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - weder wenn du während des Studiums keinen Nebenjob mehr findest, noch wenn du nach dem Examen arbeitssuchend bist. Es ist auch nicht möglich, im Studium freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen, um später Geld zu bekommen.
Allerdings gilt die Befreiung von Zahlungen in die Arbeitslosenversicherung nur, wenn du für den Job nicht mehr als 20 Stunden je Woche aufbringst (Ausnahmen: Jobs, die auf höchstens zwei Monate befristet sind oder nur in den Semesterferien ausgeübt werden, Nacht- und Wochenendarbeit). Wenn du also mehr als 20 Stunden arbeitest, musst du wie jeder andere 1,5 Prozent (2009/2010: 1,4 Prozent; 2008: 1,65 Prozent) vom Brutto-Verdienst als Arbeitslosenversicherungsbeitrag abführen.
Dasselbe gilt, wenn du während eines Urlaubssemesters arbeitest und dabei regelmäßig mehr als 400 Euro verdienst. In diesem Fall kannst du aber problemlos nach dem Urlaubssemester wieder den Studentenstatus annehmen.
Ausnahme: Promotionsstudenten gelten in der Arbeitslosenversicherung nicht als Studenten und müssen daher bei abhängiger Beschäftigung einkommensabhängige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichten.
In wenigen Ausnahmen kann auch Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wer bisher studiert hat, wenn er/sie nämlich noch nicht lange studiert und vorher in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Dafür müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in den letzten zwei Jahren (bis Februar 2006: 3 Jahre) vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (das sind 360 Kalendertage, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird) in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, gegebenenfalls Krankengeldbezug oder anderes) gestanden hat.
Wer zur Erstellung seiner Diplomarbeit in einem Unternehmen tätig ist und dabei ausschließlich mit Tätigkeiten betraut wird, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstellung der Diplomarbeit stehen, gilt nicht als Arbeitnehmer. Wenn das Unternehmen, zum Beispiel weil es an den Ergebnissen der Arbeit interessiert ist, für diese Zeit eine Vergütung zahlt, müssen aus dieser Vergütung keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Die Vergütung ist aber Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts.
Wer für die Dauer seines Studiums vom Arbeitgeber beurlaubt ist, aber weiterhin als angestellt gilt und auch weiter Gehalt bekommt, muss daraus wie vor dem Studium Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen.
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