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Werkstudenten/Studierendenstatus SV



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Studierendenstatus in der Sozialversicherung

Für Studierende gibt es einen Sonderstatus in der Sozialversicherung. Weil ein Studierender nicht automatisch ein Einkommen hat, kann er auch nicht einkommensabhängige Beiträge (also Pflichtbeiträge, deren Höhe abhängig vom Einkommen variiert) zur Sozialversicherung leisten. Wer aber keine Beiträge zahlt, hat auch keinen Anspruch auf Leistungen.

Deshalb gilt für Studierende, die an einer anerkannten Hochschule des Inlandes immatrikuliert sind, daß sie während ihres Studiums zumindest krankenversichert sein müssen, damit bei Krankheit die Behandlungskosten abgedeckt sind. In Frage kommen dafür die studentische Krankenversicherung, die Familienversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse, die "freiwillige Versicherung" oder der Abschluß eines privaten Krankenversicherungsvertrages.

In anderen Sozialversicherungszweigen besteht keine Versicherungspflicht, allerdings gewährt der Staat  einen kostenlosen Unfallversicherungsschutz.

Der Studentenstatus in der Sozialversicherung endet mit der Exmatrikulation. Wer nach Absolvieren der letzten Abschlußprüfung weiterhin (also bis zum Semesterende) immatrikuliert bleibt, kann in dieser Zeit weiter studentisch krankenversichert sein. Ausnahme: Wer arbeiten geht und sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist (also kein Minijob, keine kurzfristige Beschäftigung), muß nach der letzten Prüfung aus seinem Einkommen ganz normal Beiträge in alle Sozialversicherungszweige entrichten. Also auch in die Krankenkasse. Eine studentische Krankenversicherung kommt dann NICHT in Frage.

Wer sich vom Studium beurlauben läßt und während dieser Zeit nicht arbeiten geht, behält den Studentenstatus in der Sozialversicherung. Ausnahme: Wer arbeiten geht und sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist (also kein Minijob, keine kurzfristige Beschäftigung), muß während eines Urlaubssemesters aus seinem Einkommen ganz normal Beiträge in alle Sozialversicherungszweige entrichten. Also auch in die Krankenkasse. Eine studentische Krankenversicherung kommt dann NICHT in Frage.

Im Masterstudium besteht der Studentenstatus weiter, im Promotionsstudium besteht er hingegen nicht. Für Studierende, die neben dem Studium arbeiten, gibt es folgende Sonderregelungen:


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Werkstudentenstatus

Wer den Studierendenstatus in der Sozialversicherung (oben) hat und arbeiten geht, kann dabei ebenfalls von Vorteilen bei der Sozialversicherungspflicht profitieren: als Werkstudent.

Als Werkstudenten werden Studierende bezeichnet, die neben dem Studium in einer abhängigen Beschäftigung arbeiten. Dabei ist es egal, ob es sich um einen Minijob, Midijob, eine kurzfristige Beschäftigung, eine reguläre studentische Beschäftigung oder um ein freiwilliges Praktikum handelt. Es können auch mehrere Beschäftigungsarten miteinander kombiniert werden. (Für nähere Infos lest bitte die separaten Texte zu den Beschäftigungsarten.)

Wichtig: Werkstudentenjobs sind nicht Jobs mit Werkvertrag. Werkstudenten sind abhängig Beschäftigte, also Arbeitnehmer. Sie haben einen Arbeitsvertrag geschlossen (am besten schriftlich!). Wer einen Werkvertrag schließt, ist hingegen selbständig tätig.
 
Wichtig: Werkstudenten müssen regelmäßig eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung (einer anerkannten Hochschule des In- oder Auslandes) bei ihrem Arbeitgeber abgeben, der leitet sie an die Krankenkasse weiter. Nur wer immatrikuliert ist, sich nicht im Urlaubssemester befindet und auch die Abschlussprüfung noch nicht hinter sich hat, gilt als Werkstudent/in. Nicht nötig ist hingegen, daß die Arbeitstätigkeit in irgendeiner Beziehung zum Studienfach steht.

Werkstudenten sind die einzigen Arbeitnehmer, die - unabhängig von der Höhe des Monatseinkommens - von einkommensabhängigen Pflichtzahlungen in die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung befreit sind. In die Rentenversicherung müssen Werkstudenten allerdings einkommensabhängige Beiträge zahlen (Ausnahme: Minijob und kurzfristige Beschäftigung, da zahlt der Arbeitnehmer grundsätzlich keine Beiträge). Beiträge werden auf das gesamte Arbeitsentgelt fällig. Übernimmt der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn deine Studiengebühren, werden auf diese Mehrleistung seit Juli 2009 keine Sozialversicherungsbeiträge fällig, soweit das Studium im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers ist.

In der gesetzlichen Krankenversicherung gelten natürlich auch für Werkstudent/inn/en die Einkommensgrenzen zur kostenlosen Familienversicherung.

Arbeitsrechtlich sind Werkstudenten i.d.R. Teilzeitbeschäftigte. Die üblichen Regeln des Arbeitsrechtes gelten dadurch natürlich auch in Werkstudentenjobs.

Achtung:

  • Als Werkstudent gilt nur: Wer mit allen seinen Nebenjobs eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von insgesamt 20 h nicht überschreitet*.
  • Als Werkstudent gilt auch: Wer für die Dauer seines Studiums den Umfang der vor dem Studium ausgeübten Beschäftigung soweit reduziert, dass sie höchstens 20 Stunden je Woche ausmacht.
  • Als Werkstudent gilt auch: Wer sich im Masterstudium befindet.
  • Als Werkstudent gilt auch: Wer sein Studium an einer anderen Hochschule fortsetzt und beim Wechsel zwischen FH und Uni wegen asynchroner Semesterzeiten (Lücke zwischen Semesterende an der alten und Semesterbeginn an der neuen Hochschule) für einige Wochen nicht immatrikuliert ist. 
  • Als Werkstudent gilt auch: Wer wegen Überschreitung der Alters- oder Semestergrenze von der studentischen Krankenversicherung ausgeschlossen ist. Er zahlt ggf. Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung, deren Höhe sich auch nach der des Einkommens richtet. Der Arbeitgeber zahlt hier nichts dazu.
  • Als Werkstudent gilt nicht: Wer mehr als 25 Fachsemester studiert und nicht belegt, daß das Studium weiterhin im Vordergrund steht.
  • Als Werkstudent gilt nicht: Wer bereits die Abschlußprüfung/letzte Prüfungsleistung seines Studienfaches abgelegt hat, aber trotzdem noch immatrikuliert ist. Wenn Du in einem solchen Fall sozialversicherungspflichtig beschäftigt bist (also kein Minijob, keine kurzfristige Beschäftigung), mußt Du aus Deinem Einkommen ganz normal Beiträge in alle Sozialversicherungszweige entrichten. Also auch in die Krankenkasse. Eine studentische Krankenversicherung kommt dann NICHT in Frage.
  • Als Werkstudent gilt nicht: Wer für die Dauer seines Studiums vom Arbeitgeber beurlaubt ist, aber weiterhin als angestellt gilt und auch weiter volles Gehalt bekommt.
  • Als Werkstudent gilt nicht: Wer lediglich an einer Fernuniversität eingeschrieben ist und daneben arbeiten geht - selbst wenn die 20 h-Grenze nicht überschritten wird. Dasselbe gilt i.d.R. auch für betriebliche Weiterbildungen in berufsintegrierten und berufsbegleitenden Studiengängen und für Fernstudiengänge an einer beliebigen ordentlichen Hochschule.
  • Als Werkstudent gilt nicht: Wer einen Dualen Studiengang absolviert. Da das Studium hier Bestandteil eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses ist, besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Bis 2011 wurden dual Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen als Werkstudierende angesehen - ab 2012 werden alle dualen Studiengänge gleich behandelt.
  • Als Werkstudent gilt nicht: Wer sich im Promotionsstudium befindet.
  • Als Werkstudent gilt nicht: Wer sich im Urlaubssemester befindet. Wenn Du in einem solchen Fall sozialversicherungspflichtig beschäftigt bist (also kein Minijob, keine kurzfristige Beschäftigung), mußt Du aus Deinem Einkommen ganz normal Beiträge in alle Sozialversicherungszweige entrichten. Also auch in die Krankenkasse. Eine studentische Krankenversicherung kommt dann NICHT in Frage. Nach dem Urlaubssemester kannst Du aber wieder in den Studentenstatus und ggf. in die studentische Krankenversicherung wechseln.
  • Als Werkstudent gilt nicht: Wer lediglich selbständig (also gegen Honorar oder auf Rechnung) arbeitet. Grund: Selbständige sind aus ihrem Selbständigen-Einkommen ohnehin nicht sozialversicherungspflichtig. Anspruch auf die studentische Krankenversicherung kann aber auch für sie bestehen, solange sie immatrikuliert sind und höchstens 18-20 h pro Woche in der selbständigen Tätigkeit arbeiten. Wer abhängige Beschäftigung und Selbständigkeit nebeneinander ausübt, muß ebenfalls die Arbeitszeit aus beiden Bereichen zusammenrechnen und darf damit 20 h/Woche nicht überschreiten.

Grundlage für alle diese Regelungen sind Vereinbarungen zwischen den Sozialversicherungsträgern, in denen die Paragraphen des Sozialrechts vor allem auf Grund der Rechtsprechung konkretisiert und ausgelegt werden. Bei Problemen mit dem Studentenstatus in der Sozialversicherung ist Deine Krankenkasse der erste Ansprechpartner, da sie diese Einstufung vornimmt.


* In bis zu 26 Wochen innert der letzten 12 Monate darf die regelmäßige Arbeitszeit 20 h überschreiten, soweit

  • es um Nacht- und Wochenendarbeit handelt (Nachtarbeit laut Arbeitszeitgesetz: 23h-6h) oder
  • die Beschäftigung auf die vorlesungsfreie Zeit beschränkt ist oder
  • die Beschäftigung während der Vorlesungszeit auf zwei Monate beschränkt ist.



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Online-Beratung


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Broschüren


http://www2.dgb-jugend.de/w/gfx/small/dgbjugend/publikationen/broschuere_werkstudenten-07.jpgIG Metall: Werkstudenten und -studentinnen. Billige Arbeitskräfte oder gleichgestellte MitarbeiterInnen?
(Januar 2008, PDF)


Deutsche Rentenversicherung: Tipps für Studenten - Jobben und studieren. Hier die Broschüre (PDF, Juni 2008)

 


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Für Berater


Weiterführende Informationen für Berater in HiBs und COs.