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Das so genannte Probearbeitsverhältnis


Du hast einen Job in Aussicht, aber dein möglicher Arbeitgeber möchte, dass du erst einmal in den Betrieb reinschnupperst, um zu sehen, "ob das etwas für dich ist". Dann befindest du dich in einem so genannten Einfühlungsverhältnis – das ist etwas anderes als die klassische Probezeit.

Ein solches Einfühlungsverhältnis ist meistens unbezahlt und kann ohne weiteres aufgelöst werden, denn es ist noch kein richtiges Arbeitsverhältnis. Dieses rechtliche Konstrukt hat aber auch für dich als Arbeitnehmer in spe andere Rechte und Pflichten zur Folge. Du wirst zwar in den Betrieb aufgenommen, um dir alles anzuschauen und den Betrieb kennen zu lernen, aber der Arbeitgeber hat kein Recht, dir bereits Aufgaben verbindlich zuzuteilen oder Deine Anwesenheit während fester Arbeitszeiten zu verlangen. Ob es eine Vergütung für diese Zeit gibt, hängt von deiner Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab, in der regel wird sie aber ausbleiben. Dadurch besteht z.B. auch kein Unfallversicherungsschutz.

Dieses Verhältnis kann nicht unbegrenzt gehen, obwohl keine zeitliche Obergrenze gesetzlich festgelegt ist. Wie lange ein Einfühlungsverhältnis akzeptabel ist, richtig sich nach der Art der Tätigkeit. Bei einer einfachen Hilfstätigkeit wird davon ausgegangen, dass 1 bis 2 Stunden ausreichen, um deine Eignung festzustellen – bei spezialisierten Tätigkeiten gelten 1 bis 2 Tage als akzeptabler Zeitraum.

Soll deine Probearbeit länger gehen oder erbringst du bereits wirtschaftlich verwertbare Tätigkeiten bei deiner Arbeit – zum Beispiel Abheften von Unterlagen, Kundenkontakte oder die Erstellung eines Projektkonzepts – ist davon auszugehen, dass es sich bereits um ein ordentliches Arbeitsverhältnis handelt. De facto wurde durch Deine Beschäftigung - auch ohne schriftlichen Vertrag - ein unbefristeter Arbeitvertrag geschlossen. Das bedeutet, du hast Anspruch auf eine angemessene Vergütung und dauerhafte Beschäftigung. (Du kannst also nicht einfach nach der Erledigung deiner Arbeit nach Hause geschickt werden.)

Wenn dein Arbeitgeber möchte, dass du dich in deinen neuen Job hineinfindest und ein wenig übst, was da zu tun ist, gibt es dafür die klassische Probezeit.


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Online-Beratung


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Ratgeber


www.dgb.de/...: Arbeitsrechts-Kolumne der DGB-Rechtsexpertin Martina Perreng

 


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Gute Arbeit


dgb-index-gute-arbeit.de: Der DGB-Index Gute Arbeit ist das menschliche Maß für die Arbeit - ein wissenschaflich fundiertes Instrument zur Erfassung der Arbeitsbedingungen aus Beschäftigtensicht. Seit 2007 wird mit dem DGB-Index Gute Arbeit einmal jährlich bundesweit die Arbeitsqualität gemessen. Maßgeblich ist dabei ausschließlich das Urteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Für junge Beschäftigte unter 30 Jahren liegt eine Sonderauswertung vor. Deren Ergebnisse findet ihr hier.

 


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Für Berater


Weiterführende Informationen für Berater in HiBs und COs.