Viele Studis haben nicht nur einen Job, sondern mehrere. Manch einer kombiniert gar Selbständigkeit mit abhängiger Beschäftigung. Das alles ist grundsätzlich möglich und legal - aber auch anstrengend und schlecht fürs Studium. Was muß man noch beachten?
Für Studierende ist ibs. die Wochenarbeitszeitgrenze von 20 h für den Werkstudentenstatus interessant. Hier gilt: Die Arbeitszeiten aus allen Tätigkeiten (auch selbständige Arbeit) werden zusammengezählt, sie dürfen zusammen 20 h nicht überschreiten - obwohl man nur in der abhängigen Beschäftigung von dem Sonderstatus profitiert.
Hinzu kommt, daß eine tägliche Arbeitszeit von mehr als 10 h sowie eine Wochenarbeitszeit von mehr als 48 h in abhängiger Beschäftigung gesetzlich verboten sind. Hier werden die Arbeitszeiten aller abhängigen Beschäftigungen (Minijob, Midijob, kurzfristige Beschäftigung, reguläre Beschäftigung), zu denen Du vertraglich verpflichtet bist oder die Du tatsächlich ableistest, zusammengerechnet. Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis und wird mit einem weiteren Arbeitgeber ein Vertrag geschlossen, durch den eine dieser Grenzen überschritten würde, ist dieser Arbeitsvertrag nichtig. Du kannst Dich allenfalls mit dem Arbeitgeber einigen, daß der Vertrag nur für den gesetzlich erlaubten Arbeitszeitumfang gilt. Wenn Du einen zweiten Job annimmst und nicht mitteilst, daß Du bereits einen Job hast, kann der Arbeitgeber Dich darum ggf. schadensersatzpflichtig machen.
Einkommensteuern zahlt man, wenn die Summe aller Einkünfte so hoch ist, daß sich eine Steuerpflicht ergibt. Hier werden also alle Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung zusammengerechnet.
Wenn Du mehrere abhängige Beschäftigungen ausübst, brauchst Du evt. mehrere Lohnsteuerkarten. Beachte dann, daß nur auf einer dein Freibetrag eingetragen ist, auf alle anderen Karten wird vom ersten Cent Lohnsteuer abgeführt, die Du aber ggf. zurückerstatten lassen kannst.
Bei der Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung, die ja für Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung erhoben werden, zählt jeder Job für sich. In den meisten Fällen ist es hierbei unproblematisch, wenn verschiedenartige oder gleichartige Jobs nebeneinander (bei verschiedenen Arbeitgebern) ausgeübt werden. Allerdings gibt es Sonderregelungen:
- für die Kombination von Minijobs untereinander und mit anderen Jobs
- für die Kombination kurzfristiger Beschäftigungen untereinander
- für die Kombination kurzfristiger Beschäftigungen mit anderen Jobs
- für die Kombination von Midijobs untereinander (vorletzter Absatz)
www.dgb.de/...: Arbeitsrechts-Kolumne der DGB-Rechtsexpertin Martina Perreng
Eine kurze Zusammenfassung zum arbeitsrechtlichen Status von Studierenden im Betrieb gibts bei www.igmetall.de/studieren-im-betrieb
Der Brutto-Netto-Rechner des Lohnspiegel rechnet aus, wieviel nach Abzügen von Steuer und Sozialversicherung übrig bleibt. Achtung: Das Werkstudentenprivileg berücksichtigt er nicht - die Abzüge für Kranken- Pflege- und Arbeitslosenversicherung müßt ihr im Kopf wieder dazunehmen.
http://www.lohnspiegel.de/...
Weiterführende Informationen für Berater in HiBs und COs.