Top

Kurzfristige Beschäftigung



Top

Wie lange?

Wenn dein Job (oder mehrere Jobs zusammen) auf 50 Tage beziehungsweise 2 Monate im Jahr befristet ist, handelt es sich um eine so genannte "kurzfristige Beschäftigung". Allerdings darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden, also nicht auf Dauer angelegt sein. Folgende Varianten sind damit denkbar:

  • Du arbeitest bis zu 2 Monate am Stück mindestens 5 Tage je Woche bei einem Arbeitgeber, zum Beispiel vom 1. April bis 31. Mai oder vom 17. August bis 16. Oktober.
  • Du arbeitest mehrmals im Jahr für weniger als 2 Monate mindestens 5 Tage je Woche (zum Beispiel vom 13. Juni bis 8. Juli und später - bei demselben oder bei einem anderen Arbeitgeber - vom 7. September bis 2. Oktober). In diesem Fall dürfen alle Beschäftigungen zusammengerechnet nicht mehr als 60 Kalendertage ausmachen (im Beispiel: 26+26=52 Kalendertage; eine weitere Vollzeitbeschäftigung, die bis zu 8 Kalendertage andauert, ist möglich).
  • Du arbeitest regelmäßig oder unregelmäßig an weniger als 5 Tagen je Woche (zum Beispiel 10 Wochen lang Dienstag bis Donnerstag und später - bei demselben oder bei einem anderen Arbeitgeber - noch einmal 4 Tage hintereinander). Dann werden nur die Arbeitstage zusammengezählt (im Beispiel 30+4=34 Arbeitstage). Es dürfen zusammen höchstens 50 Arbeitstage sein. (Im Beispiel dürfen also noch weitere Beschäftigungen, die insgesamt bis zu 16 Arbeitstage ausmachen, hinzukommen.)
  • Du arbeitest für weniger als zwei Monate mindestens 5 Tage je Woche, ein anderes Mal weniger als 5 Tage je Woche (zum Beispiel vom 13. Juni bis 8. Juli an 6 Tagen je Woche und später - bei bei demselben oder bei einem anderen Arbeitgeber - 7 Wochen lang von Dienstag bis Donnerstag). In diesem Fall werden ebenfalls die Arbeitstage zusammengezählt. (Im Beispiel 26+21=48 Arbeitstage). Es dürfen zusammen wieder höchstens 50 Arbeitstage sein. (Im Beispiel dürfen also noch weitere Beschäftigungen, die insgesamt bis zu 2 Arbeitstage ausmachen, hinzukommen.)


Dauert eine kurzfristige Beschäftigung über den Jahreswechsel an, werden nur die Arbeits-/Kalendertage, die im jeweiligen Kalenderjahr liegen, bei der Berechnung berücksichtigt. Eine Vollzeitbeschäftigung vom 15. November 2008 bis zum 14. Februar 2009 erlaubte also weitere kurzfristige Beschäftigungen im Jahr 2008 (13 Kalendertage) und im Jahr 2009 (15 Kalendertage).

Natürlich entstehen während einer kurzfristigen Beschäftigung auch Urlaubsansprüche. Wird der Urlaub nicht während der Vertragsdauer in Anspruch genommen, entsteht ein Entgeltanspruch, der aber bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigt wird.


Top

Was ist zu zahlen?

Das Geld, das du während einer kurzfristigen Beschäftigung verdienst, ist sozialversicherungsfrei, das heißt es werden keine Beiträge für Kranken- oder Rentenversicherung abgezogen. Auch der Arbeitgeber zahlt keine (Pauschal-) Beiträge. Bei kurzfristigen Beschäftigungen gibt es keine Lohnobergrenzen und keine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitsstunden – aber diese Jobs sind natürlich steuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat zwei Möglichkeiten:

  • Du gibst deine Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber ab und wirst individuell besteuert. Das Geld kannst du dir eventuell im Lohnsteuerjahresausgleich zurückholen. Für die meisten Studierenden ist dieser Weg günstiger, weil sie so wenig verdienen, dass sie eigentlich keine Steuern zahlen müssten.
  • Du gibst keine Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber ab. Dann zahlt der Arbeitgeber aber pauschal 25 Prozent Steuern (in der Landwirtschaft 5 Prozent) von deinem Lohn. Das geht nur, wenn du für höchstens 18 zusammenhängende Tage und nicht regelmäßig wiederkehrend bei diesem Arbeitgeber beschäftigt bist und du höchstens 12 Euro pro Stunde sowie durchschnittlich höchstens 62 Euro pro Tag verdienst. Diese Variante lohnt sich nur, wenn man eigentlich einen höheren Steuersatz hat, denn das Geld kann man nicht vom Finanzamt "zurückholen".

 


Top

Kombination mit weiteren Beschäftigungen

Eine kurzfristige Beschäftigung, die parallel zu einem 400-Euro-Job, aber bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird, bleibt sozialversicherungsfrei. Allerdings können nicht beim selben Arbeitgeber eine kurzfristige Beschäftigung und ein 400-Euro-Job zeitgleich ausgeübt werden, beide Beschäftigungsverhältnisse werden dann zusammengerechnet. Auch können 400-Euro-Jobs und kurzfristige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber nicht unmittelbar aufeinander folgen. Zwischen beiden Arbeitsverhältnissen muss mindestens ein Monat liegen.

Eine kurzfristige Beschäftigung, die parallel zu einer regulären Beschäftigung ausgeübt wird, bleibt sozialversicherungsfrei, solange beide Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.

Eine kurzfristige Beschäftigung, die parallel zu einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird, bleibt sozialversicherungsfrei.


Top

Für BeraterInnen


Weiterführende Informationen für BeraterInnen in HiBs und COs.