In manchen Studiengängen ist es üblich oder zumindest möglich, die Diplomarbeit oder eine andere Abschlussarbeit in Zusammenarbeit mit einem Unternehmen zu erstellen. Der Student erforscht oder entwickelt dabei etwas für das Unternehmen und stellt diese Ergebnisse nicht nur dem Unternehmen zur Verfügung, sondern verwertet sie auch in seiner Abschlussarbeit.
Hier gilt: Begibst du dich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplomarbeit (oder ähnliches) in einen Betrieb und erbringst in dieser Zeit neben der Diplomarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung, gehörst du nicht zu den abhängig Beschäftigten. Die Zeit, die Du im Betrieb verbringst, wird dann auch nicht auf die 20-Stunden-Regelung oder Werkstudentenregelung bei der Sozialversicherung angerechnet.
Voraussetzung ist, daß Deine Arbeit nicht in den Betriebsablauf eingeglierdert ist, Du arbeitest selbständig und eigenverantwortlich und kannst Dir Deine Arbeitszeit frei einteilen. Vom Unternehmen werden lediglich Betreuungsaufgaben übernommen, Du bist auch nicht über den Betrieb unfallversichert. Da Du keinen Arbeitnehmerstatus hast, fehlen zudem auch Anspruch auf Entgelt, Urlaub oder Kündigungsschutz. Aus eventuell gezahlten Honoraren oder Bezügen besteht keine Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht, in vielen Fällen sind die Einkünfte aber einkommensteuerpflichtig. Eventuell fällt zudem die kostenlose Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse weg.
Wird die Diplomarbeit (oder ähnliches) hingegen im Rahmen einer Beschäftigung, in der noch weitere (Arbeits-) Leistungen geschuldet sind, erbracht, handelt es sich um eine ganz normale studentische Beschäftigung.
www.dgb.de/...: Arbeitsrechts-Kolumne der DGB-Rechtsexpertin Martina Perreng
Für junge Beschäftigte unter 30 Jahren liegt eine Sonderauswertung vor. Deren Ergebnisse findet ihr hier.
Weiterführende Informationen für Berater in HiBs und COs.