Wird mit dem Arbeitgeber vereinbart, daß Du nicht jede Woche dieselbe Stundenzahl arbeitest, sondern nach anfallender Arbeit oder auf Abruf (z.B. an der Kino- oder Supermarktkasse etc.), muß trotzdem eine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart werden - am besten schriftlich. Wenn Dein Arbeitgeber Dir nicht genug Schichten oder Einsätze anbietet, um den vereinbarten Wochenarbeitsumfang zu erreichen, hast Du trotzdem Anspruch auf Bezahlung. Arbeitest Du mehr als mindestens vereinbart, wird freilich auch mehr bezahlt. Wenn keine Mindestwochenarbeitszeit individuelle (z.B. im Arbeitsvertrag) vereinbart ist, gilt automatisch eine Mindestwochenarbeitszeit von 10 h - die auch bezahlt werden müssen.
Auch für einen einzelnen Arbeitstag gibt es gesetzliche Grenzen. Wenn Dein Arbeitgeber Dich für einen bestimmten Tag zum Dienst ruft, muß der Dienst mindestens drei Stunden dauern - dauert er nicht so lange, müssen trotzdem drei Stunden bezahlt werden. Ausnahme: Im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag o.ä. wurde eine mögliche kürzere Dauer vereinbart.
Für Tages- und Wochenarbeitszeit gelten unabhängig davon auch hier die üblichen gesetzlichen Höchstgrenzen.
Wichtig: Der Arbeitgeber muß rechtzeitig Bescheid geben, wann er Dich braucht. Einen Dienst, der nicht vier Tage im Voraus bei dir angekündigt ist, mußt Du nicht antreten. Als Ankündigung kann ein Telephonat mit Dir genügen, ebenso der Aushang am üblichen Dienstplan im Betrieb (soweit du vier Tage oder länger vorher im Betrieb bist und ihn dort finden konntest). Bist Du rechtzeitig zu einem Dienst bestellt, mußt Du auch kommen - und bezahlt werden (selbst, wenn dem Arbeitgeber plötzlich - oder einen Tag vorher - auffällt, daß er Dich doch nicht braucht). Fragt Dein Arbeitgeber kurzfristiger als vier Tage zuvor an und Du sagst zu (was Du ja nicht mußt), sind natürlich trotzdem beide Seiten an diese Zusage gebunden.
www.dgb.de/...: Arbeitsrechts-Kolumne der DGB-Rechtsexpertin Martina Perreng
Für junge Beschäftigte unter 30 Jahren liegt eine Sonderauswertung vor. Deren Ergebnisse findet ihr hier.
Weiterführende Informationen für Berater in HiBs und COs.