(Gleitzone Niedriglohnsektor/Midijob)
Seit dem 1. April 2003 ist bei Jobs, in denen mehr als 400 Euro, aber nicht mehr als 800 Euro verdient werden, für den studentischen Arbeitnehmer nur ein Teil des Lohnes rentenversicherungspflichtig. Auf ihn werden die vollen Rentenversicherungsbeiträge erhoben. Der Rest des Lohnes bleibt rentenversicherungsfrei. Achtung: Ohne den Studentenstatus in der Sozialversicherung besteht nicht nur in der Rentenversicherung Beitragspflicht. Dann gelten die Midijobregelungen natürlich auch für die übrigen Sozialversicherungsbeiträge.
Der Midijob ist also eine reguläre Beschäftigung, in der lediglich die Beiträge zur Sozialversicherung ermäßigt werden. Im Übrigen gelten alle Regelungen zur regulären Beschäftigung auch hier.
Wie groß der rentenversicherungspflichtige Anteil ist, wird mit der folgenden Formel errechnet: F x 400 + (2-F) x (AE – 400)
F ist eine Variable (welcher der durchschnittliche Sozialversicherungssatz zu Grunde liegt) und beträgt im Jahre 2011: 0,7435 (ältere Werte in der rechten Spalte). AE ist das tatsächliche Arbeitsentgelt.
Verdienst du zum Beispiel 500 Euro, ergibt sich aus der Formel, dass nur für 423,05 Euro Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Bei derzeit 19,9 Prozent Rentensatz fallen also 84,19 Euro Rentenbeitrag an.
Diesen Beitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber zahlt soviel, als ob der Lohn vollständig rentenversicherungspflichtig wäre (also die Hälfte von 19,9 Prozent x 500 Euro, gleich 49,75 Euro). Den Rest der tatsächlich anfallenden Beiträge (hier 34,44 Euro) zahlt der Arbeitnehmer.
An der Grafik (siehe rechte Spalte) ist ablesbar, wie hoch der Rentenversicherungsbeitrag von Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber im Verhältnis zum Verdienst ist.
Der Arbeitnehmer kann auch durch schriftliche Erklärung auf die Reduzierung seines Rentenbeitrages verzichten.
Mehr Informationen hierzu und weitere Rechenbeispiele findest du auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de.
Einen Gleitzonenrechner findet ihr in der rechten Spalte.
Ausschlaggebend für die Bewertung als Midijob ist das regelmäßige Einkommen. Wenn das Einkommen schwankt, wird das monatliche Durchschnittseinkommen für das ganze Kalenderjahr errechnet - liegt das über 400 € und unter 800 €, handelt es sich um einen Midijob. Dann wird in jedem Monat separat ausgerechnet, welcher Teil des Einkommens sozialversicherungspflichtig ist:
Grundsätzlich können neben Jobs, die mehr als 400 € im Monat erbringen, auch Jobs, die weniger erbringen, sozialversicherungspflichtig sein. Jobs, die höchstens 400 € im Monat einbringen, fallen nämlich nicht immer unter die Minjobregeln (vgl. hierzu Minijob und noch ein Job, Fälle 3 und 4). Im Ergebnis ist es möglich, daß man zwei oder mehr Jobs ausübt, die jeder für sich sozialversicherungspflichtig sind, zusammen aber nicht mehr als 800 € im Monat erbringen und dadurch unter die Midijobregeln fallen. Es gilt:
Fall 1: Bestehen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, die jede für sich nicht mehr als 800 Euro brutto monatlich erbringen, zusammengerechnet aber höchstens 800 Euro, werden sie wie ein Midijob behandelt. Für jede Beschäftigung wird der sozialversicherungspflichtige Anteil des Enkommens separat berechnet. Für Beschäftigungen, die ein Einkommen erbingen, das unter 400 €/Monat liegt, gilt die unter Sonderfall 1 aufgeführte Berechnungsregel.
Fall 2: Bestehen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, die jede für sich nicht mehr als 800 Euro brutto monatlich erbringen, zusammengerechnet aber mehr als 800 Euro, ist das Einkommen aus allen diesen Jobs normal sozialversicherungspflichtig (mit Werkstudentenstatus: nur rentenversicherungspflichtig).
Mehr zur Kombination von Midijobs mit Minijobs und mit kurzfristiger Beschäftigung.
Grafik: Rentenversicherungsbeitrag von Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Vergleich (Stand 2010)
Ältere Werte für die Variable F
2010: 0,7585
2009: 0,7472
2008: 0,7732
2007: 0,7673
2006, 2. Halbjahr: 0,7673
2006, 1. Halbjahr: 0,5967
2005: 0,5952
2004 und früher: 0,5995