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400-Euro-Jobs


Beschäftigungen mit einem monatlichen Bruttolohn bis zu 400 Euro sind so genannte "geringfügige Beschäftigungen". Umgangssprachlich heißen sie "400-Euro-Jobs" oder "Minijobs".

Der Bruttomonatslohn darf nur zweimal im Jahr unvorhergesehen mehr als 400 Euro betragen, Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden anteilig auf jeden Arbeitsmonat angerechnet. Eine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit gibt es bei 400-Euro-Jobs nicht. Bei schwankendem Arbeitsverdienst wird der durchschnittliche Verdienst für 12 Monate berechnet - liegt er über 400 €, liegt kein Minijob vor. Wichtig: Es wird immer der Job als Ganzes betrachtet. Ist er ein Minijob, bleiben auch Monate mit höherem Einkommen als 400 € sozialversicherungsfrei. Ist er kein Minijob, bleiben auch Monate mit niedrigerem Einkommen als 400 € sozialversicherungspflichtig.

Die Regelungen der 400-Euro-Jobs gelten übrigens für Studierende und Nicht-Immatrikulierte gleichermaßen. Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten gelten zum Teil abweichende Regelungen (siehe hier).


Steuern

Du brauchst keine Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber abzugeben. Wenn dein Arbeitgeber dich im Minijob ohne Lohnsteuerkarte einstellt, muss er eine Steuerpauschale in Höhe von 2 Prozent von der Höhe deines Einkommens zahlen. Du erhältst dein Einkommen aus dem Minijob dann steuerfrei. (Ausnahme: Wenn im Arbeitsvertrag klar vom Bruttoeinkommen die Rede ist, kann dir die Pauschale vom Lohn abgezogen werden. Dieses Geld kannst dann Du auch nicht mit dem Steuerjahresausgleich zurückholen.)

Deshalb verlangt mancher Arbeitgeber vom Minijobber eine Lohnsteuerkarte - er spart sich damit die Steuerpauschale und der Beschäftigte zahlt dann ganz normal Einkommensteuer auf die Minijobeinkünfte. In solch einem Fall musst du beachten, dass die Einkünfte aus dem Minijob zusammen mit anderen Einkünften den Einkommensteuerfreibetrag übersteigen können. Mehr dazu unter Minijob und noch ein Job.

Natürlich kannst du auch mehrere 400-Euro-Jobs nebeneinander steuerfrei ausüben, wenn du insgesamt nicht mehr als 400 Euro im Monat verdienst (siehe Minijob und noch ein Job). Dafür musst du beim Finanzamt eine Befreiung von der Lohnsteuer beantragen, den Befreiungsbescheid legst du dann beiden Arbeitgebern vor. Ohne diese Bescheinigung kann es sein, dass dir 16 Prozent deines Lohnes als Steuer abgezogen werden, die Dir bestenfalls mit dem Steuerjahresausgleich zurückerstattet werden. Mehr dazu auf unseren Steuerseiten.


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Sozialversicherung

Der Arbeitgeber meldet eine 400-Euro-Beschäftigte bei der Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung und zahlt dorthin auf die Höhe des jeweiligen Monatsentgeltes 13 Prozent Pauschalbetrag für die Krankenkasse, 15 Prozent pauschal für die Rentenversicherung sowie gegebenenfalls 0,1 Prozent für die Lohnfortzahlungsversicherung der Minijobzentrale und 2 Prozent Lohnsteuerpauschale.

Diese Zahlungen wirken sich aber weder auf deine eigenen Krankenkassenbeiträge noch auf die dir zustehenden Leistungen der Krankenkasse und schon gar nicht auf die Höhe deines Lohnes aus. Die kostenlose Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse wird von Minijobeinkommen in der Regel nicht berührt, ebenso wenig die Zahlung zur studentischen Krankenversicherung. Allerdings bestehen aus dem Minijob allein keine Ansprüche auf Krankengeld von der Krankenkasse.

Dafür entstehen durch die Zahlungen des Arbeitgebers geringfügige Ansprüche aus der Rentenversicherung. Du musst von Deinem Lohn keine zusätzlichen Sozialabgaben zahlen, kannst dich aber freiwillig rentenversichern (siehe Rentenversicherung).

Geht das: 400 Euro verdienen und Beiträge zahlen? Mehr hier.


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Sonderregeln Minijob im Privathaushalt

Für Minijobs, die in ausschließlich in einem Privathaushalt anfallen und erledigt werden, gelten weitere Vergünstigungen. Der Gesetzgebers will es Privatleuten leichter machen, ihre Haushaltshilfen legal zu beschäftigen.

Vorteil für die Beschäftigten ist, dass sie zum Beispiel Rentenansprüche erwerben und unfallversichert sind. Diese Regelung betrifft dich, wenn du zum Beispiel privat bei jemandem für Geld putzt oder die Kinder hütest und dabei nicht mehr als 400 Euro monatlich verdienst.

Der "Arbeitgeber" meldet das Arbeitsverhältnis der Bundesknappschaft, die für die Minijobs in Privathaushalten zuständig ist.

Er muss dann einen Pauschalbetrag für dich abführen, der aber nicht wie bei normalen Minijobs bei 30 Prozent von der Höhe deines Verdienstes liegt, sondern nur bei 12 Prozent (davon 5 Prozent Rentenversicherung, 5 Prozent Krankenversicherung und 2 Prozent Pauschalsteuer). Dazu kommen 1,6 Prozent für die Unfallversicherung. Außerdem kann er 10 Prozent (aber maximal 510 Euro) seiner jährlichen Aufwendungen für dich steuerlich absetzen.

Für dich gelten dieselben Regelungen wie bei normalen 400-Euro-Jobs.

Ein weiterer Vorteil für den "Arbeitgeber" ist, dass er nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommt. Sozialversicherungsbeiträge können nämlich sowohl von Arbeitnehmer als auch von Arbeitgeber noch mindestens vier Jahre im Nachhinein verlangt werden. Bei Verstößen gegen diese Regelungen drohen saftige Geldbußen.

Mehr Infos unter www.haushaltsscheck.de.

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Minijob und noch ein Job

Natürlich kannst du auch mehrere 400-Euro-Jobs versicherungsfrei ausüben, wenn du insgesamt nicht mehr als 400 Euro im Monat verdienst. Ansonsten gilt das Folgende:

  • Fall 1: Zwei und mehr Minijobs nebeneinander, die zusammen nicht mehr als 400 Euro bringen sind kein Problem.

  • Fall 2: Wenn man zusätzlich zu einem Minijob eine Beschäftigung von mehr als zwei Monaten Dauer mit mehr als 400 Euro brutto pro Monat bei einem anderen Arbeitgeber nimmt, gibt es kein Problem. Minijob bleibt Minijob, der andere ist reguläre Beschäftigung (also sozialversicherungspflichtig, gegebenenfalls als Midijob).

  • Fall 3: Wenn man zusätzlich zu Fall 1 eine Beschäftigung von mehr als zwei Monaten Dauer mit mehr als 400 Euro brutto pro Monat bei einem anderen Arbeitgeber aufnimmt, bleibt nur der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob weiter Minijob, alle anderen werden zu der neu aufgenommenen Beschäftigung dazugerechnet, die Gesamtheit dieser Jobs wird dann als reguläre Beschäftigung (gegebenenfalls Midijob) sozialversicherungspflichtig.

  • Fall 4 : Wenn man zusätzlich zu einem normalen Minijob oder zu Fall 1 einen weiteren Job bei einem anderen Arbeitgeber aufnimmt, der auf mehr als 2 Monate angelegt ist und weniger als 400 Euro im Monat erbringt, wenn die Summe der Einkünfte aus allen diesen Jobs aber nun mehr als 400 Euro beträgt, gibt es am Ende gar keinen Minijob mehr, sondern die Einkünfte aus allen Jobs werden zusammengerechnet und sozialversicherungspflichtig (nach den Regeln für Midijobs).

  • Fall 5: Einer oder mehrere Minijobs (nach Fall 1) und eine kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nebeneinander, sind kein Problem.

  • Fall 6: Einer oder mehrere Minijobs (nach Fall 1) und eine oder mehrere (geringfügige) selbständige Tätigkeit(en) nebeneinander, sind kein Problem.


Zum Schutz der Arbeitnehmer ist es nicht möglich, mehrere Minijobs bei demselben Arbeitgeber auszuüben. Ebenso kann eine Arbeitnehmerin nicht bei demselben Arbeitgeber einen Minijob ausüben und einem regulären studentischen Beschäftigungsverhältnis nachgehen, beide Einkommen werden dann zusammengezählt und zusammen sozialversicherungs- (und ggf. steuer-) pflichtig. Wenn allerdings neben einer regulären studentischen Beschäftigung bei einem Arbeitgeber ein Minijob bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird, ist der Minijob rentenversicherungsfrei.

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Falsch angemeldet I (Geht das: 400 Euro verdienen und Beiträge zahlen?)

Manch einer bekommt im Monat nur 400 Euro und weniger und zahlt dennoch Rentenversicherungsbeiträge. Der Grund dafür ist, dass ein Arbeitgeber für Studierende, die bei ihm in regulärer Beschäftigung arbeiten, kaum Sozialversicherungsbeiträge zahlt, nämlich nur knapp 10 Prozent von der Höhe des Arbeitsentgeltes.

Bekommt ein Student 430 Euro brutto im Monat, fallen also weniger als 50 Euro Beiträge für den Arbeitgeber an. Für nichtstudentische Beschäftigte fielen bei diesem Verdienst aber fast 90 Euro Beiträge an. Der Arbeitnehmer zahlt aber auch mehr als 40 € von seinem Bruttolohn an die Sozialversicherung, so daß er netto weniger als 390 € bekommt (bei studentischen Beschäftigten kommt hinzu, daß eine evt. kostenlose Familienversicherung wegfallen und Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung entstehen kann). Bei einem Bruttoeinkommen von 390 € erhält der Arbeitnehmer hingegen brutto für netto, also 390 € ausbezahlt. Das ist für den Studierenden günstiger, aber nicht für den Arbeitgeber. 

Warum? Im Minijob müssen aber auch für Studierende 30 Prozent von der Höhe des Arbeitsentgeltes abgeführt werden. Bei 400 Euro pro Monat für den Arbeitnehmer zahlt der Arbeitgeber also noch einmal 120 Euro Beiträge. Weniger Arbeitszeit kostet den Arbeitgeber bei Studierenden also mehr Geld. Deshalb wollen Arbeitgeber die Studierenden oftmals nicht als Minijobber bei der Knappschaft anmelden.

Für dich gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Weniger verdienen

Die Beitragsfreiheit von der Rentenversicherung bekommst du nur, wenn du höchstens zweimal im Jahr unvorhergesehen mehr verdienst als 400 Euro pro Monat.

Achte also selbst darauf, wie viel am Monatsende 'rausspringt, wenn du einen Dienst mehr übernimmst. Wenn es deinem Chef gelingt, dich so einzuteilen, dass du oft ein paar Pfennige über der Einkommensgrenze liegst, ist die Rentenversicherungsfreiheit dahin.


2. Krankenkasse informieren

Wenn du tatsächlich nie mehr als 400 Euro bekommst, aber trotzdem Rentenversicherungsbeiträge oder ähnliches zahlst, bist du dem Gesetz nach Minijobber.

Frag bei deiner Krankenkasse nach, warum du trotzdem zahlen musst, die zieht nämlich die Sozialbeiträge ein. Auch wenn der Arbeitgeber dich nicht als Minijobber anmeldet, überprüft sie nach einigen Monaten, ob das Gemeldete mit der Realität übereinstimmt und ändert eventuell deinen Status. Durch deine Nachfrage kannst du den Vorgang aber beschleunigen. Und: Zuviel gezahlte Beiträge müssen natürlich zurückerstattet werden.



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Falsch angemeldet II (Geht das: Rückwirkende Aufhebung des Minijobstatus?)

Wenn bei einer Prüfung der Betriebsdaten oder Einkommensunterlagen festgestellt wird, daß eine Beschäftigung, die als Minijob gemeldet und abgerechnet wird, tatsächlich nicht den Minijobkriterien entspricht, kann aus dieser Beschäftigung rückwirkend Sozialversicherungspflicht entstehen. Dann werden für Studierende Beiträge zur Rentenversicherung fällig. Wer kostenlos familienversichert war, muß ggf. auch Beiträge zur studentischen Krankenversicherung nachzahlen.

Dasselbe kann passieren, wenn eine Lohnerhöhung wirkt (Gilt auch für rückwirkende Lohnerhöhungen, die z.B. gerichtlich erstritten wurden.).


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Online-Beratung


http://www2.dgb-jugend.de/w/gfx/small/buttons/students.jpg Probleme im Job oder Praktikum? Stell deine Frage im Online-Forum von students at work!


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Tipps


www.dgb.de/...: Mehr Infos des DGB zum Thema Minijob.

www.400-Euro.de: Hier zu finden die privaten Seiten eines Juristen, auf denen ausführlich über die 400-Euro-Jobs informiert wird.

www.bmas.de: Website des Sozial- und Gesundheitsministerium. Hintergrundinfos und Broschüren sind zu bestellen und zu lesen unter www.bmas.de/...

www.minijob-zentrale.de: Hier zu finden die Seiten der Deutschen Rentenversicherung. Sie hat in Cottbus und Essen so genannte Minijobzentralen eingerichtet, die alle 400-Euro-Jobs bundesweit verwalten. Hier gibt es auch eine kostenlose Telefonnummer für eure Fragen.

 


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Für Berater


Weiterführende Informationen für Berater in HiBs und COs.