Studierende mit ausländischem Pass müssen krankenversichert sein, wenn sie ein Studium in Deutschland beginnen wollen.
Studierende aus EU- oder EWR-Staaten müssen sich bei ihrer Krankenkasse im Heimatland den internationalen Auslandskrankenschein E 111 für maximal zwei Semester Aufenthalt oder den Auslandskrankenschein E 106 oder E 128 für einen längeren Aufenthalt besorgen.
Diesen Krankenschein müssen die Studierenden bei einer gesetzlichen, deutschen Krankenkasse ihrer Wahl abgeben. Sie werden dann von dieser Krankenkasse betreut und sind deutschen Studenten praktisch gleichgestellt.
Für Studierende aus Nicht-EU-Ländern, die in ihrem Heimatland versichert sind und mit deren Heimatland ein Sozialversicherungsabkommen besteht, gelten dieselben Regelungen.
Alle anderen ausländischen Studierenden müssen sich in Deutschland selbst versichern, entweder privat oder in einer gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Wahl.
Eine Rückerstattung ist nicht möglich für ausländische Arbeitnehmer, die aus einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder einem anderen Land kommen, mit dem die Bundesrepublik ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Für Staatsangehörige dieser Länder werden die in Deutschland gezahlten Rentenbeiträge bei einer später im Heimatland bezogenen Rente auf Antrag zum heimatlichen Rentenanspruch hinzugerechnet.
Eine Rückerstattungsmöglichkeit besteht hingegen, wenn kein Rentenabkommen besteht. Bei der Deutschen Rentenversicherung kann in diesem Fall ein Antrag auf Rückerstattung gestellt werden, allerdings frühestens zwei Jahre nach Rückkehr in das Heimatland. Zurückgezahlt wird dann nur der Arbeitnehmeranteil, die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge verbleiben in der Rentenkasse.
Mehr zur Rentenversicherung hier.
Für Studierende mit ausländischem Paß gelten in der gesetzlichen Unfallversicherung dieselben Regelungen wie für heimische Studierende. Sind sie abhängig in Deutschland beschäftigt, muß der Arbeitgeber sie gegen Arbeitsunfälle bei der Unfallkasse absichern. Sind sie an einer deutschen Hochschule eingeschrieben, sind sie gegen Unfälle im Rahmen des Studiums über die Landesunfallkassen automatisch abgesichert, zudem besteht in den meisten Fällen eine Frreizeitunfallversicherung über das jeweilige Studentenwerk.
Wer in Deutschland arbeitet, aber in einem anderen EU-Staat seinen Wohnsitz hat (Grenzgänger) und auch dort einer abhängigen Beschäftigung nachgeht, muß nur in einem der beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Bitte wende Dich in einem solchen Fall an die zuständige Behörde in dem Staat, in dem Du Deinen Wohnsitz hast.
Bei Wohnsitz in Deutschland ist der GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland, zuständig.
Zur Frage der Steuerpflicht mehr hier.
(gesamter Text: mit A. Peeck-Preimusz, DGB Sachsen)
Ratgeber zu EU-Bestimmungen über die Rechte von EU-Bürgern bei der sozialen Absicherung bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Der Ratgeber in anderen Sprachen.
Weiterführende Informationen für Berater in HiBs und COs.