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Arbeit erlaubt? (ausländische Studierende in Deutschland)



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Studierende aus EU-Staaten

Studierende aus EU-Staaten benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Sie erhalten eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht. Die Angaben hierfür können auch beim Einwohnermeldeamt gemacht werden, so dass der zusätzliche Weg zur Ausländerbehörde entfällt. EU-Bürger genießen als Arbeitnehmer Freizügigkeit und haben den gleichen Arbeitsmarktzugang wie Deutsche. Sie benötigen keine Genehmigung, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Studierende sind nur dann freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Familienangehörigen für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts verfügen. Die Ausländerbehörde kann verlangen, dass der Studierende das Vorliegen der Voraussetzungen für sein Aufenthaltsrecht glaubhaft macht.

Studierende aus den EU-Staaten Rumänien und Bulgarien (beide bis Dezember 2013) sind aufenthaltsrechtlich den anderen EU-Bürgern gleichgestellt. Sie genießen aber aufgrund der Beitrittsverträge noch keine volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Für sie gelten daher Regelungen wie für Studierende aus "Nicht-EU-Staaten" (siehe unten, galt bis April 2011 auch für Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Estland, Lettland, Litauen). Sie benötigen für eine Beschäftigung, die über 90 Tage bzw. 180 halbe Tage pro Kalenderjahr hinausgeht, eine Arbeitsgenehmigung-EU. Diese wird von der Agentur für Arbeit erteilt. Ausführliche Informationen für Deutschland hat die IHK Saarland zusammengefaßt. Ausführliche Informationen auch für andere EU-Länder bietet euractiv.com. Informationen zum Thema Arbeitserlaubnis in Deutschland - samt einer Hotline - bietet auch die ZAV des Arbeitsamtes.


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Studierende aus Nicht-EU-Staaten - Allgemein

Aufenthaltsstatus - Achtung: Studierende aus EFTA/EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) werden wie Studierende aus EU-Staaten behandelt, siehe oben.

Studentenstatus - Achtung: Ausländische Studierende, die nicht an einer deutschen Hochschule, sondern nur an einer ausländischen Hochschule immatrikuliert sind, können, soweit für sie nicht die EU-Freizügigkeitsregeln gelten (siehe oben), nur als Saisonarbeiter arbeiten.

Studierende aus Nicht-EU-Staaten erhalten für einen Studienaufenthalt in der BRD eine "Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG zum Zwecke des Studiums" (plus eine genaue Bezeichnung der Universität und des Studiengangs). Diese ist befristet, wird im Reisepass eingetragen und ist in der Regel mit einer eingeschränkten Arbeitsgenehmigung verbunden.

Nicht-EU-Bürger, die einen anderen Aufenthaltsstatus innehaben, der auch zur Aufnahme eines Studiums berechtigt, können möglicherweise abweichenden Regelungen zur Arbeitsaufnahme unterworfen sein. Hier kann im Zweifel die Ausländerbehörde Auskunft geben.

Informationen zum Thema Arbeitserlaubnis in Deutschland - samt einer Hotline - bietet auch die ZAV des Arbeitsamtes.

 


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Studierende aus Nicht-EU-Staaten - 90/180-Tage-Regelung

90/180 Tage: Mit der Aufenthaltsgenehmigung wird eine Erlaubnis zur vorübergehenden Beschäftigung ohne Arbeitsgenehmigung erteilt. Im Normalfall darf diese Beschäftigung in einem Kalenderjahr insgesamt nicht 90 volle Tage (mehr als 4 Arbeitsstunden pro Tag) oder 180 halbe Tage (maximal 4 Arbeitsstunden pro Tag) überschreiten. Letztlich relevant ist jedoch die Angabe im Reisepass. Es ist empfehlenswert, den Arbeitsvertrag so zu gestalten, dass die "erlaubten" Arbeitsstunden pro Tag/halber Tag maximal ausgenutzt werden (also zum Beispiel nicht fünf Stunden pro Tag, da auch dann ein ganzer Tag berechnet wird).

Angerechnet werden nur die tatsächlich geleisteten Arbeitstage.
Im Rahmen der Arbeitsgenehmigung ist nur eine abhängige Beschäftigung erlaubt. Selbständige Tätigkeit (freiberufliche Arbeit, Honorarjobs etc.) ist nicht zulässig.

Die genehmigungsfreie Beschäftigung muss der Ausländerbehörde nicht gemeldet werden, die Erfahrung zeigt jedoch, dass aufgrund umfangreichen Datenaustauschs eine Übertretung der Fristen durch die Behörde festgestellt werden kann.


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Studierende aus Nicht-EU-Staaten - Praktika

Für ein in der Studienordnung verpflichtend vorgeschriebenes Praktikum ist keine Arbeitsgenehmigung erforderlich, auch wenn es vergütet wird. Die 90/180 genehmigungsfreien Arbeitstage werden davon nicht berührt.

Auf freiwillige Praktika ist, selbst, wenn sie unentgeltlich abgeleistet werden die 90/180-TageRegel anzuwenden. Die ersten drei Monate eines freiwilligen Praktikums können daher auch über die zustimmungsfreien 90 ganzen beziehungsweise 180 halben Tage abgedeckt werden, wenn diese nicht schon für eine andere Tätigkeit verbraucht wurden. Für die weitere Zeit muss die Zustimmung der Ausländerbehörde (und damit verbunden der Bundesagentur für Arbeit) vorliegen.


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Studierende aus Nicht-EU-Staaten - Längere Beschäftigung

Eine längerfristige Beschäftigung über 90 Tage beziehungsweise 180 halbe Tage stellt eine absolute Ausnahme dar. Die dafür erforderliche Arbeitsgenehmigung kann generell

  • nur von der zuständigen Ausländerbehörde (nicht von der Agentur für Arbeit)
  • für ein konkret vorzulegendes Stellenangebot (also erst Job finden, dann Antrag stellen, nach Genehmigung Arbeit aufnehmen) erteilt werden. Eine allgemeine Arbeitsgenehmigung für diese Studierenden gibt es nicht.


Voraussetzungen sind unter anderem der bisherige Erfolg des Studiums (Bescheinigung vom Akademischen Auslandsamt) und die Vorrangprüfung, die mehrere Wochen dauern kann. Hierbei wird geprüft, ob kein geeigneter Deutscher oder EU-/EWR-Staatsbürger zur Verfügung steht. Aussicht auf Erfolg verspricht am ehesten eine Stellenbeschreibung, die genau auf die Person zugeschnitten ist und bestimmte Fähigkeiten verlangt (zum Beispiel spezielle Fremdsprachenkenntnisse).


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Studierende aus Nicht-EU-Staaten - Weitere Ausnahmeregelungen

Die wichtigsten Ausnahmen (nach § 9 Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV): Auf Dauer ohne Arbeitsgenehmigung beziehungsweise zusätzlich zur 90/180-Tage-Regelung zu arbeiten ist möglich als studentische Hilfskraft sowie als Lehrperson, wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Assistent an einer deutschen Hochschule oder öffentlichen Forschungseinrichtung. Das gleiche gilt, wenn Du nur gelegentlich mit Vorträgen oder Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert oder mit Darbietungen sportlichen Charakters auftrittst.
Ebenfalls genehmigungsfrei ist - unter weiteren engen Voraussetzungen - der Aufenthalt für ein Praktikum bis zu sechs Monaten für Studierende ausländischer Hoch- und Fachschulen.

Ebenfalls zulässig ist die Annahme eines Diplomandenjobs o.ä. (also ein Vertrag mit einer Firma, nach dem man dort für die Erstellung der Abschlußarbeit - Diplom, Bachelor u.a.m. - bezahlt wird). Solche Jobs werden nicht auf die 90/180 Tage-Regelung angerechnet.

Mehr zur Erwerbstätigkeit nach dem Studium

(Text mit A. Peeck-Preimusz, DGB Sachsen)


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Infos grenzenlos


Umfangreiche Informationen zum Ausländer-, Aufenthalts- und Arbeitsrecht für ausländische Studierenden bietet der Bundesverband ausländischer Studierender auf seinen Seiten

Aktuelle Infos zur neuen Arbeitnehmerfreizügigkeit seit Mai 2011 gibts vom DGB - als Auswahl oder als vollständiges Infopaket.

DAAD-Handzettel: Arbeiten als Nicht-EU-Bürger (mit deutschem Abschluss in Deutschland)


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Agentur grenzenlos


http://www2.dgb-jugend.de/w/gfx/orig/buttons/logos_links/agentur.jpgInfos des Arbeitsamtes zu Ferienjobs (siehe www.arbeitsagentur.de/...) und Fachpraktika (siehe www.arbeitsagentur.de/...) für ausländische Studierende in Deutschland.

Außerdem bietet das Arbeitsamt einen individuellen Migrations-Check: Wer darf unter welchen Voraussetzungen in Deutschland arbeiten?
www.arbeitsagentur.de/...

 


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Arbeit grenzenlos


Wer in einem Land lebt und in einem anderen arbeitet, hat mit vielen Unvereinbarkeiten und Widersprüchen bei Arbeitsrecht, Steuer, Sozialversicherung zu kämpfen. Die EURES-Netzwerke bieten Hilfe für solche Fälle an. Eine gute Übersicht gibt's bei Daniele Frijia.


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Hilfe grenzenlos


Die europäische Schlichtungsstelle Solvit hilft Problemen, die durch fehlerhaften Anwendung des EU-Rechts durch Behörden in den EU-Mitgliedstaaten entstehen - z.B. wenn ein Abschluss nicht richtig anerkannt wird.

Faire Mobilität: Die Beratungsstellen des DGB für mobile Arbeitnehmer.  In Berlin gibts sogar ein Beratungsbüro für "entsandte Beschäftigte": www.postedwork.dgb.de

www.geldtransfair.de, aus der Selbstbeschreibung: "In Deutschland gibt es viele Finanzdienstleister, mit denen Sie Geld ins Ausland senden können. www.GeldtransFAIR.de vergleicht diese Anbieter kostenlos für Sie – nach Preis und nach Schnelligkeit."

www.bas-ev.de, Bundesverband ausländischer Studierender

www.wusgermany.de ist ein studienbegleitendes Programm für Studierende aus Afrika, Asien und Lateinamerika, die in Hessen studieren. Es wendet sich vor allem an jene Studierende, die kein Stipendium erhalten und deshalb während ihres Studiums eher zufällig und nur wenige entwicklungsländerbezogene Anregungen erhalten.


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Floskeln grenzenlos


http://de.bab.la... hilft mit einer langen Liste üblicher Phrasen für die Bewerbung - in englisch, französich, polnisch und 13 weiteren Sprachen.


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Gewerkschaft grenzenlos



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Für Berater


Weiterführende Informationen für Berater in HiBs und COs.