Jeder Arbeitnehmer muss sich zwischenzeitlich auch einmal erholen. Darum garantiert das Bundesurlaubsgesetz allen Arbeitnehmern, Auszubildenden und arbeitnehmerähnlich Beschäftigten vier Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr.
Der genaue gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage pro Jahr (bei einer Sechs-Tage-Woche) bzw. 20 Arbeitstage (bei einer Fünf-Tage-Woche). Dein individueller Urlaubsanspruch kann aber höher sein, wenn ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Arbeitsvertrag das festlegen. Nur niedriger geht nicht!
Zur Berechnung des genauen Urlaubsanspruchs, ibs. bei Teilzeitbeschäftigten, siehe Berechnungsbeispiel rechts.
Der volle Urlaubsanspruch besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis schon sechs Monate andauert. Vorher und bei auf höchstens sechs Monate befristeten Beschäftigungen wird pro Arbeitsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs gewährt. Nach sechs Monaten besteht auch dann der volle Jahresurlaubsanspruch, wenn der Job erst im Laufe des Jahres aufgenommen wurde.
Der Urlaubsanspruch kann nur in begründeten Ausnahmefällen ins nächste Kalenderjahr mitgenommen oder übertragen werden. Er muß dann aber bis 31.03. abgegolten sein, sonst verfällt er i.d.R.
Urlaub wird nur in Absprache mit dem Arbeitgeber genommen, der kann ihn aber nur aus wichtigen Gründen verweigern. Ein einmal gewährter Urlaub kann nicht ohne weiteres, sondern allenfalls aus dringenden betrieblichen Gründen wiederrufen werden. Eine Abgeltung des gesetzlichen Urlaubsanspruches mit dem Gehalt oder durch ein höheres Gehalt ist während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses rechtlich unzulässig, eine dahingehende Vereinbarung, auch im Arbeitsvertrag, nichtig. Einen Urlaubszwang in Form von Betriebsferien kann der Arbeitgeber nur mit Rücksicht auf die Interessen der Arbeitnehmer und unter Einbeziehung des Betriebsrates festlegen.
Wenn du während des Urlaubes krank wirst, werden die Tage der Krankschreibung nicht auf deinen Urlaubsanspruch angerechnet, das gilt auch in den Betriebsferien. Da du dich im Urlaub erholen sollst, darfst du während des Urlaubs natürlich nicht ohne Einverständnis deines Arbeitgebers einer anderen Erwerbsarbeit nachgehen.
An einem gesetzlichen Feiertag mußt Du in den meisten Berufen nicht arbeiten, hast aber trotzdem Anspruch auf Lohnzahlungen. Die gibts natürlich nur, wenn Du üblicherweise an dem Wochentag arbeitest, auf den der Feiertag fällt.
Wer nicht Vollzeit arbeitet und seine Arbeitszeit frei einteilen kann oder wechselnden Arbeitszeiten unterliegt (auch bei Schichtarbeit), wird anteilig für den Feiertag bezahlt. Beispiel: Wer pro Woche zehn Stunden arbeitet (fünf-Tage-Woche), muss, wenn in der Woche ein Feiertag liegt, ein Fünftel, also zwei Stunden weniger arbeiten, bekommt aber trotzdem zehn Stunden bezahlt. Wird in der fraglichen Woche (z.B. wegen starrer Schichtlänge) mehr gearbeitet, muß entsprechend mehr Lohn fließen oder ein Freizeitausgleich in den kommenden Wochen erfolgen.
Wer die ganze Woche arbeitet und - zum Beispiel in der Krankenpflege oder der Gastronomie - an einem Feiertag arbeiten muss, hat gesetzlichen Anspruch auf Freizeitausgleich. Das heißt, innerhalb von zwei Wochen muss man an einem normalen Werktag nicht arbeiten, wird aber trotzdem bezahlt - ggf. mit Feiertagszuschlägen (Durch den Ausgleichstag mußt Du also effektiv einen Tag weniger arbeiten, wirst aber voll bezahlt.).
Wer Vollzeit in wechselnden Schichten arbeitet und an einem Feiertag keine Schicht hat, bekommt den Feiertag auch nicht bezahlt (Beispiele siehe unten).
Wer nur fünf Tage pro Woche oder weniger in einem Betrieb arbeitet, in dem auch feiertags gearbeitet wird, hat nach aktueller Rechtsprechung kein Anspruch auf einen zusätzlichen Ausgleichstag für die Feiertagsarbeit.
Zur Regelung bei Sonntagsarbeit steht mehr im Bereich Arbeitszeit.
Beispiele Feiertage - Schichtarbeit: Was wird bezahlt?
Deine Arbeitszeit beträgt regelmäßig sechs Arbeitstage pro Woche in einem Betrieb, in dem Vollzeitbeschäftigte sechs Tage pro Woche arbeiten.
a) Du arbeitest Mo-Sa, dabei ist der Montag ein Feiertag. Dann wirst Du am Montag normal bezahlt (ggf. plus Feiertagszuschläge), weil Du ja arbeitest, bekommst aber für den Feiertag einen Ausgleichstag (innerhalb der kommenden Wochen einen regulären Werktag frei - ohne Lohneinbußen). Wäre der Montag kein Feiertag, würdest Du den Ausgleichstag nicht erhalten.
b) Du arbeitest Di-So, dabei ist der Montag ein Feiertag. Dann wirst Du am Sonntag normal bezahlt (ggf. plus Sonntagszuschläge), weil Du ja arbeitest, bekommst aber für den Sonntag einen Ausgleichstag (innerhalb der kommenden Wochen einen regulären Werktag frei - ohne Lohneinbußen). Wäre Montag kein Feiertag, müßtest Du da auch arbeiten gehen oder einen Ausgleichstag nehmen.
c) Du arbeitest Di-Sa, dabei ist Montag ein Feiertag. Du bekommst - wie in den beiden anderen Fällen - Deinen normalen Lohn für diese Woche (ohne Feiertags/Sonntagszuschlag), obwohl Du nur fünf Tage gearbeitet hast. Dafür gibts aber auch keinen Ausgleichtag.
mediafon.net: Auch Freiberufler, Honorarkräfte, Selbständige können Anspruch auf Urlaub haben.
www.boeckler.de/...: Überblick über das Urlaubsgeld in 22 Branchen und Tarifbereichen im Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung
Berechnungsbeispiel und weitere Erläuterungen von ver.di Berlin (PDF-Dokument, 42 KB)
Weiterführende Informationen für Berater in HiBs und COs.