Es kann immer wieder vorkommen, dass dein Arbeitsverhältnis endet. Entweder du hattest einen befristeten Vertrag, der ausläuft, oder es kommt zu einer Kündigung. Nach § 630 des BGB hast du in jedem Falle Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Es soll Auskunft über deine Tätigkeit im Betrieb geben und kann als Empfehlung für den nächsten Arbeitgeber gesehen werden. Es ist spätestens zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von deinem ehemaligen Arbeitgeber auszuhändigen. Geschrieben werden muss es von einer Führungsperson, meistens vom Personalverantwortlichen.
Ein Arbeitszeugnis hat ähnlich einem Schulzeugnis den Charakter eines offiziellen Dokuments. Deswegen ist es wichtig, dass Inhalt, Form und Formulierungen korrekt sind. So kann kein falscher Eindruck bei der nächsten Bewerbung entstehen.
Beachte aber, daß Du Dich nicht auf ein gutes Zeugnis verlassen kannst. Wenn Du ein Zeugnis bei einer Bewerbung mit einreichst, kann der zukünftige Arbeitgeber auch einfach beim alten Arbeitgeber anrufen und dort nachfragen, wie Du wirklich warst.
Es gibt es zwei Arten Arbeitszeugnisse: das einfache und das qualifizierte Arbeitszeugnis. Wenn du ein qualifiziertes Arbeitszeugnis einforderst, muss dein Arbeitgeber dir eines ausstellen. Was du bei beiden Varianten inhaltlich und formal beachten musst, findest du hier.
Das einfache Arbeitszeugnis gibt nur kurz Auskunft über Art und Dauer deiner Tätigkeit. Hier müssen unbedingt folgende Informationen enthalten sein:
Das einfache Arbeitszeugnis muss unaufgefordert von deinem Arbeitgeber ausgestellt werden. Häufig wird es bei kurzen Beschäftigungsverhältnissen ausgestellt. Häufiger ist heute jedoch das qualifizierte Arbeitszeugnis. Liegt bereits ein aktuelles qualifiziertes Arbeitszeugnis vor, hast Du keinen Anspruch mehr darauf, daß Dir dazu ein einfaches ausgestellt wird.
Enthält das Zeugnis falsche Angaben, formale Fehler oder ungerechtfertigte Einschätzungen oder Flecken enthält oder wesentliche Bestandteile der Tätigkeit fehlen, kann eine Änderung oder Berichtigung des Arbeitszeugnisses verlangt werden. Hier ist eine Klage beim Arbeitsgericht möglich. Erster Ansprechpartner in so einem Fall ist natürlich die Rechtschutzabteilung deiner Gewerkschaft.
Allerdings solltest Du berücksichtigen, daß der Arbeitgeber, dem Du bei der Bewerbung ein Arbeitszeugnis vorlegst, immer auch beim Ex-Chef, der es ausgestellt hat, anrufen kann, um zu erfahren, wie du wirklich warst. Das Risiko besteht vor allem, wenn der alte Betrieb sehr klein war, weil amn sich dann eher an Dich erinnern wird. Dann hilft ein tolles Arbeitszeugnis, das eingeklagt wurde, auch nicht weiter.
Als formales Dokument muss das Arbeitszeugnis echt sein. Zeugnisse, bei denen es sich um eine Fälschung handelt, haben vor Gericht keinen Bestand. Im Jahr 2006 hat ein Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg recht bekommen, als er gegen einen Angestellten klagte, der bei der Bewerbung ein gefälschtes Arbeitszeugnis eingereicht hatte. Das Gericht wertete dieses Verhalten als arglistige Täuschung und das nach achteinhalb Jahren. Daher und wegen der hohen formalen Anforderungen gilt: Arbeitszeugnisse immer von den zuständigen Stellen erstellen lassen.
Ausführliche Infos und Tipps zum Thema Arbeitszeugnis: www.verdi-arbeitszeugnisberatung.de
Ratgeber für Arbeitszeugnisse in der IT-Branche: www.ich-bin-mehr-wert.com
Flyer des DGB-Rechtsschutz zum Arbeitszeugnis.
Weitere Angebote: www.zeugnis-center.de und www.arbeitszeugnis.com (mit Zeugnisforum).