Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage für das Arbeitsverhältnis zwischen dir und deinem Arbeitgeber. Ein Vertrag besteht übrigens schon, wenn sich beide Seiten mündlich einigen - und erst recht, wenn Du anfängst zu arbeiten und Dein Chef davon weiß. Aber am Besten ist doch auch ein schriftlicher Vertrag, damit beide Seiten wissen, woran sie sind.
Gibt es keinen schriftlichen Vertrag, gelten im Zweifel die rechtlichen Mindeststandards, z.B. beim Urlaubsanspruch oder der Kündigungsfrist.
Wenn dir dein Arbeitgeber einen schriftlichen Arbeitsvertrag vorlegt, prüfe ihn gründlich und am besten mit Hilfe der zuständigen Gewerkschaft, dann bist du vor bösen Überraschungen sicher.
In den Arbeitsvertrag gehört grundsätzlich:
Name und Anschrift der VertragspartnerInnen
der Arbeitsort
der Beginn der Beschäftigung
bei befristeten Beschäftigungen die vorhersehbare Dauer
eine kurze Tätigkeitsbeschreibung
die Zusammensetzung und Fälligkeit des Gehalts
die regelmäßige Arbeitszeit bzw. daß auf Abruf gearbeitet wird
gegebenenfalls Regelungen zu Überstunden
die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
der Anspruch auf Erholungs- und Bildungsurlaub (inklusive Dauer, Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld)
die Kündigungsfristen des Arbeitsverhältnisses
gegebenenfalls Regelungen zur Probezeit
Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Wer länger als einen Monat beschäftigt ist, hat durch das Nachweisgesetz (NachwG) gesetzlichen Anspruch auf eine Niederschrift der Vertragsbedingungen. Sollte dein Chef dir keinen schriftlichen Vertrag zugestehen, behaupte einfach, du brauchst ihn als Verdienstnachweis bei der Wohnungssuche. Vergiss nie, dass du den Kürzeren ziehst, wenn beim Streit um Lohn oder plötzliche Kündigung kein schriftlicher Vertrag vorliegt.
Wenn du dir unsicher bist, ob der Arbeitsvertrag okay ist oder ob du sonst fair behandelt wirst, konsultiere so schnell wie möglich den Betriebsrat/Personalrat oder die zuständige Gewerkschaft vor Ort. Dort kann man dir auch Auskunft über eventuell anzuwendende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Schutzbestimmungen für deinen Arbeitsplatz geben.
Wenn du hierzu weitere Fragen hast, nutze unsere kostenlose Online-Beratung.
Ein befristeter Arbeitsvertrag darf außerdem nicht beliebig verlängert werden. Wenn die Befristung nicht aus wichtigem Grund - zum Beispiel Schwangerschafts-/Elternzeitvertretung (ist auch mehrmals hintereinander für dieselbe Kollegin zulässig), Saisonarbeit etc. - erfolgt, ist deine Chefin spätestens nach zwei Jahren oder dreimaliger Verlängerung gesetzlich verpflichtet, dich unbefristet einzustellen.
Gar nicht zulässig ist eine Befristung ohne wichtigen Grund, wenn zuvor bereits ein befristetes oder unbefristes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand. Das gilt aber - nach neuester und sehr umstrittener Rechtsprechung -nur, solange das letzte Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber höchstens drei Jahre zurückliegt.
Gerichtlich anfechtbar ist bei mehrfacher Befristung übrigens regelmäßig nur der aktuelle Vertrag.
Seit 2004 gibt es aber eine Sonderregelung für Unternehmensgründer. Ist dein Chef ein Existenzgründer kann er deinen Arbeitsvertrag in den ersten vier Jahren seiner Selbständigkeit beliebig oft verlängern, ohne dass du zu einer Festangestellten wirst.
Eine weitere Ausnahme gilt für Arbeiten in der Wissenschaft - hier werden laschere Befristungsregeln angewandt.
Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer den Studentenstatus in der Sozialversicherung verliert und der Arbeitgeber folglich die vollen Sozialversicherungsbeiträge für ihn entrichten muß, ist nicht zulässig.
In der Regel ist ein Job, den Du neben dem Studium ausübst, ein Teilzeitjob, das heißt, Deine wöchentliche Arbeitszeit ist niedriger als die bei dem Arbeitgeber sonst übliche Wochenarbeitszeit (die liegt i.d.R. zwischen 30 und 48 Stunden). Da Du nur für die Zeit bezahlt wirst, die Du arbeitest, bekommst Du am Monatsende weniger Bruttolohn als die Kollegin, die mit gleicher Qualifikation dieselbe Arbeit verrichtet. Davon abgesehen ist aber eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten nur wegen ihrer Teilzeittätigkeit gesetzlich verboten. Insbesondere bei Bonuszahlungen/freiwilligen Leistungen, Urlaubsanspruch, Überstunden versucht mancher Arbeitgeber eine Sonderbehandlung. Zu Unrecht: Teilzeitbeschäftigte haben in allen arbeitsrechtlichen Fragen dieselben Rechte wie Vollzeitbeschäftigte.
Ganz gleich, wie hoch Deine Wochenarbeitszeit ist, Du kannst immer beim Arbeitgeber beantragen, daß er sie reduziert, daß Du also zukünftig statt 40 h nur noch 20 h oder statt acht Stunden nur noch sechs Stunden arbeitest. Das kann der Arbeitgeber nur verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen. Normalerweise hast Du aber keinen Anspruch darauf, die Arbeitszeit später wieder hochzusetzen.
In einigen Fällen, vor allem, wenn Dein Arbeitgeber eine entsprechende Tätigkeit ausschreibt, kannst Du übrigens auch einen Anspruch auf Ausweitung Deiner Arbeitszeit haben. Berücksichtige aber immer die Regelungen für Werkstudenten.
Auch Arbeit auf Abruf ist i.d.R Teilzeitarbeit.
Frist-Frust bis zur Rente? Rechtsanwalt Dieter Rudolph zu Problemen und Fallstricken der Befristung.
Flyer des DGB Rechtschutz zur Befristung.
Mehr Infos auch unter www.dgb.de/..., im einzelnen: Befristung, Zeitarbeit, Teilzeitjob.
Weiterführende Informationen für Berater in HiBs und COs.