Zwei Jahre Befristung sind im normalen Arbeitsleben zulässig, es sei denn, es gibt einen triftigen Grund. Ansonsten hat, wer länger beschäftigt ist, eine unbefristet Stelle.
Das gilt überall - außer in der Wissenschaft. Hier erlaubt das Wissenschaftszeitvertragsgesetz bis zu sechs Jahre befristete Beschäftigung von der Promotion und nochmal sechs Jahre danach (Mediziner dürfen sogar noch länger).
Zu den ersten sechs Jahren zählt übrigen auch die Zeit, die man während eines Masterstudiums (also nach Erlangen eines Hochschulabschlusses, nämlich des B.A.) arbeitet. Das heißt auf gut deutsch: Wer während des Masterstudiums an der Hochschule arbeitet, sollte sich danch mit der Promotion beeilen, sonst sitzt er/sie auf der Straße, da können die Leistungen noch so toll sein. Klingt absurd, ist aber geltendes Recht.
Mehr zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz
auf den Seiten der GEW.