Wenn ein Elternteil, der Ansprüche bei der gesetzlichen Rentenversicherung gesammelt hatte, verstorben ist, erhalten die Kinder von der Deutschen Rentenversicherung eine monatliche Waisenrente. Sie beträgt 10 Prozent der Rente, die der Verstorbene erhalten hätte - zuzüglich individuelle errechneter Zuschläge. Auch wer verwitwet ist, bekommt eine solche, freilich höhere, Rente - wenn schon Rentenansprüche bestanden.
Waisenrente wird, soweit eine Ausbildung absolviert wird, auch an volljährige Kinder gezahlt - bis zum 27. Geburtstag (plus die Zeit der Pflichtdienste). Wer Waisenrente bezieht, braucht, wenn die Rente 365 €/Monat übersteigt, keine extra Krankenversicherung - auch keine studentische Krankenversicherung. Die Krankenversicherung wird dann vom Rententräger abgesichert, die Beiträge vermindern ggf. die Höhe der ausgezahlten Rente. Liegt die Rente niedriger, wird in den meisten Fällen die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse mit all ihren Regelungen greifen.
Allerdings gilt die Hinterbliebenenrente bei der Berechnung des Anspruchs auf Kindergeld, auf Wohngeld und auf BAföG als Einkommen.
Außerdem verringert sich der Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn man eigenes Einkommen hat (Hierzu zählt u.a. auch Elterngeld von mehr als 300 € monatlich, nicht aber Wohngeld oder BAföG.). Die Nettoeinkommensgrenze liegt seit 01. Juli 2011 bei monatlich 483,47 Euro in Westdeutschland bzw. 428,91 Euro in den neuen Bundesländern. Man muss gegenüber der Rentenversicherung nicht nachweisen, wie hoch die Abzüge vom Bruttolohn sind. Sie nimmt als Nettolohn 60% des Bruttolohns an. Der Bruttlohn kann daher in den alten Bundesländern bis 805,78 €, in den neuen Bundesländern bis 714,85 € betragen, ohne dass von der Hinterbliebenenrente etwas abgezogen wird. Jeder Euro mehr an Einkommen bedeutet bis zu 40 Cent weniger Rente.
Mehr Infos zur Hinterbliebenenrente auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung.
Detaillierte Fragen beantwortet das Handbuch zur Hinterbliebenenrente.
Die August-Schmidt-Stiftung zahlt Ausbildungsbeihilfen an Waisen von Arbeitnehmern, die im Organisationsbereich der IG BCE bei der Arbeit oder in Folge der Arbeit tödlich verunglückt oder gestorben sind.
Weiterführende Informationen für Berater in HiBs und COs.