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Nach der Geburt



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Mutterschutz nach der Geburt

Auch acht Wochen nach der Entbindung, bei Mehrlingsgeburten sogar länger, darf die Mutter nicht arbeiten. Für die Bezahlung gelten dieselben Regeln wie beim vorgeburtlichen Mutterschutz. Nach Ende der Mutterschutzfrist muss dein Arbeitgeber - wenn du keinen befristeten Vertrag hattest - dich wieder beschäftigen und bezahlen wie vor der Schwangerschaft.


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Kindergeld und Kinderzuschlag

Das Kindergeld ist ein Zuschuss des Staates zu den Kosten, die Müttern und Vätern entstehen, solange die Tochter oder der Sohn nicht selbst finanziert. Das Kindergeld deckt aber lange nicht alles, was anfällt. Der Anspruch besteht unabhängig vom Einkommen ab der Geburt des Kindes. Anträge gibt es bei der Kindergeldstelle des Arbeitsamtes, die Geburtsbescheinigung muss mit eingereicht werden. Der Kindergeldanspruch besteht vier Jahre rückwirkend - aber so lange sollte man mit der Beantragung nicht warten.

Zusätzlich wird die zulässige Einkommensgrenze für das Kindergeld das (eigentlich) deine Eltern für Dich bekommen in der Regel um 2.400 Euro/Jahr (2010) erhöht.

Ab 1. Januar 2005 erhalten Eltern minderjähriger Kinder, die über ausreichend Einkommen verfügen, um ihren eigenen Lebensunterhalt damit zu decken, aber rechnerisch nicht genug für den Unterhalt der Kinder haben, Kinderzuschlag. Zum Einkommen werden dabei auch Unterhaltszahlungen oder BAföG gezählt, Kindergeld oder Wohngeld hingegen nicht.

Kinderzuschlag gibt es für jedes minderjährige Kind im Haushalt der Eltern. Er kann pro Kind bis zu 140 Euro betragen und wird gemeinsam mit dem Kindergeld ausgezahlt. Kinderzuschlag wird bei der Familienkasse des Arbeitsamtes beantragt und seit 2008 - soweit die Anspruchsbedingungen vorliegen - unbefristet gezahlt.

Ausführliche Infos unter

www.familienkasse.de

Den Antrag auf Kindergeld könnt ihr hier downloaden (PDF, 105 KB)

Den Antrag auf Kinderzuschlag könnt ihr hier downloaden (PDF, 349 KB)


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Elterngeld

Regelungen zum Elterngeld haben 2007 das Bundeserziehungsgeld abgelöst.

Elterngeld erhält ein Elternteil, wenn es einen großen Teil seiner Zeit für die Betreuung des Kindes aufwendet. Es kann für die ersten 12 Monate nach der Geburt in Anspruch genommen werden. Alleinerziehende und Paare, bei denen sich beide Elternteile Zeit für die Betreuung nehmen, haben bis zu 14 Monate Anspruch. Außerdem kann man die Elterngeldbezugszeit verdoppeln - dann wird monatlich aber nur halb soviel ausgezahlt.

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen, das ein Elternteil vor der Betreuung des Kindes hatte (aus abhängiger Beschäftigung oder aus selbständiger Arbeit).

Dabei wird das Durchschnittseinkommen des betreuenden Elternteiles aus den letzten 12 Monaten vor der Geburt zu Grunde gelegt. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro im Monat.

Promovierende haben in der Regel einen Anspruch auf den Mindestbetrag von 300 Euro pro Monat. Auf ein Stipendium wird Elterngeld nicht angerechnet.

In der Regel wird 65 Prozent (bis 2010: 67 %)des entfallenden Nettoeinkommens gezahlt. Aber: Lag das monatliche Nettoeinkommen vor der Geburt unter 1000 Euro, werden bis zu 100 Prozent gezahlt. Lag das monatliche Nettoeinkommen vor der Geburt unter 1.240 Euro, werden bis zu 67 Prozent gezahlt

Wenn für die Betreuung lediglich die Arbeitszeit reduziert wird, werden 65 Prozent des dadurch entfallenden Einkommens erstattet.

Ein Arbeitsverhältnis muss einem Anspruch auf Elterngeld nicht entgegenstehen. Wer - egal ob selbständig oder angestellt - in einem oder mehreren Jobs insgesamt höchstens 30 Stunden je Woche arbeitet, gilt nicht als voll erwerbstätig, sondern als teilzeitbeschäftigt - und kann Elterngeld beziehen.

In der Regel wird Elterngeld auch dann gewährt, wenn das Studium nicht unterbrochen wird.

Das Elterngeld wird seit 2011 vollständig auf ALG II-Leistungen angerechnet. Sollte mehr als 300 Euro Elterngeld gezahlt werden, wird der Mehrertrag auch auf andere Sozialleistungen (Kinderzuschlag und Kindergeld, Wohngeld, Waisenrente) angerechnet.

Zudem wird Mutterschaftsgeld und ein zugehöriger Arbeitgeberzuschuss auf die ersten beiden Bezugsmonate des Elterngeldes angerechnet. Elterngeld wird zum steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet.

Elterngeld kann gleich nach der Geburt und drei Monate rückwirkend beim Jugendamt beantragt werden. Können beide Eltern Elterngeld erhalten, müssen sie entscheiden, wer es nun tatsächlich bekommt. Das Jugendamt bietet auch ausführliche Beratung zum Thema.

Informationen über das Elterngeld, das für Kinder gezahlt wird, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren werden, sind zu finden unter www.bmfsfj.de oder in der GEW-Broschüre Neues Elterngeld (PDF-Dokument, 156KB, hier veröffentlicht am 2. Februar 2007)

Das sagt die DGB-Jugend

Das Erziehungsgeld und sein Nachfolger, das Elterngeld, sind wichtige Instrumente, um die Arbeitswelt familienfreundlicher zu machen. Davon profitieren auch Studierende. Wenn sich eigene Kinder mit der Ausbildung, der Qualifizierung für einen Beruf oder der Karriere leichter vereinbaren lassen, profitieren davon nicht nur die Eltern und die Kinder, sondern auch die Gesellschaft. Gerade für Studierende, die, wenn sie Kinder bekommen, längst nicht so intensiv weiterstudieren können wie zuvor und oft auch beim Nebenjob Abstriche machen müssen, ist das Elterngeld eine große Hilfe. Aber es ist nicht so gut, daß es nicht noch besser ginge. Bis 2007 gab es den Mindestsatz von 300 € noch für bis zu zwei Jahre - seither müssen Studierende schon nach spätestens 14 Monaten auf die Unterstützung verzichten. Auch die Anrechnung aufs Wohngeld und andere Sozialleistungen steht im Widerspruch zur Idee, junge Eltern zusätzlich zu unterstützen. Zu guter Letzt: Wer tatsächlich vor dem Elterngeldbezug arbeiten geht, sollte sich auf keinen Streik einlassen. Andernfalls drohen Einbußen, weil nur der  Arbeitslohn, nicht aber das Steikgeld der Berechnung des Elterngeldanspruches zu Grunde gelegt wird. Mit dieser Regelung untergräbt die Bundesregierung die im Grundgesetz garantierte Koalitionsfreiheit zu Gunsten der Arbeitgeber.

Weitere politische Bewertungen gibt es bei der GEW und bei ver.di:
www.gew.de/...
http://frauen.verdi.de/...
Siehe auch Erste Bewertung der Regelungen zum Elterngeld durch den DGB (PDF-Dokument, 44 KB, hier veröffentlicht am 28. August 2006)


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Erziehungsurlaub und Elternzeit

Wer in einem festen Arbeitsverhältnis steht, kann nach der Geburt eines Kindes bis zu drei Jahre Erziehungsurlaub, die so genannte Elternzeit nehmen. Ein Jahr davon (mit Zustimmung des Arbeitgebers) auch zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes. In dieser Zeit können die Eltern Zuhause bleiben, um sich um das Kind zu kümmern, sie haben aber meist auch einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit (bis 30 Stunden). Beide Eltern können auch gleichzeitig in die Elternzeit gehen – und zusammen bis zu 60 Stunden in der Woche arbeiten.

Die Eltern oder ein Elternteil können am Ende der Elternzeit in ihr altes (Vollzeit-)Arbeitsverhältnis zurückkehren, wenn dieses nicht befristet war. Der Ausfall von Lohn oder Gehalt soll zum Teil durch die Zahlung des Elterngeldes (siehe oben) kompensiert werden.

Achtung: Für jeden Monat Elternzeit wird der Urlaubsanspruch um ein Zwölftel des Jahresurlaubs gekürzt.

Weiterführende Informationen gibt es beim Bundesministerium für Familie. Oder du lädst dir die entsprechende Broschüre direkt herunter: Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (PDF-Dokument, 845 KB).

Übrigens: Wer eigene Kinder erzieht, erhöht auch seinen Rentenanspruch. Pro Kind werden bis zu drei Jahre angerechnet.


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Mit Kind an der Hochschule

Immer mehr Hochschulen richten sich auf Studierende mit Kindern ein. Vielerorts gibt es Wickelräume, hin und wieder sogar einen Kindergarten. Manche Studienordnungen erlauben besondere Rücksicht auf oder Fristen für Studierende mit Kind - wenn das bei Dir noch nicht gilt, kannst Du Dich ja vielleicht dafür stark machen. Und immer öfter gründen sich auch studentische Elterninitiativen, in denen Studierende mit Kind Erfahrungen austauschen, sich gegenseitig unterstützen und sich gemeinsam für Verbesserungen an ihrer Hochschule einsetzen.

Auch viele Studentenwerke tun mittlerweile mehr, als Kinderstühle in die Mensa zu stellen. An einigen Orten werden eigene Wohnheimplätze für Eltern mit Kindern angeboten und in ganz Baden-Württemberg können Studentenkinder kostenlos mitessen - alle Mensen bieten dafür spezielle Kinderteller an.

Ansprechpartner für Unterstützung an der Hochschule sind die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule, der AStA oder StuRa sowie die Sozialberatung des Studentenwerks.


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Urlaubssemester

Für die Erziehung eines Kindes können sich die Eltern (auch abwechselnd) im Studium für ein oder mehrere Semester beurlauben lassen. Im Studienbüro/Immatrikulationsbüro sollten dafür Geburtsurkunde und gegebenenfalls die Sorgerechtserklärung vorgelegt werden.

Der Antrag muss jedes Semester neu gestellt werden. Bafög-Zahlungen entfallen während der Beurlaubung – lass Dich beraten, ob ein Urlaubssemester sinnvoll ist. Allerdings kann während der Beurlaubung Sozialhilfe beantragt werden.

Wer sich beurlauben lässt, sollte trotzdem Kontakt zu seinem Institut halten. Je nach Prüfungsordnung ist es sogar möglich, an Prüfungen teilzunehmen, wenn diese nicht Teil einer regulären Lehrveranstaltung sind.

Mehr zum Thema Urlaubssemester.


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Bafög

Wenn man Mutter oder Vater wird, wird beim Bafög seit Dezember 2007 zusätzlich ein Kinderzuschlag gezahlt. Mehr zum Thema "Bafög und Kinder" hier.


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Krankenversicherung

Das Kind muss krankenversichert werden. Ist ein Elternteil selbst versichert, kann das Kind als familienversichert bei der Krankenkasse angemeldet werden. Sind beide Eltern über ihre eigenen Eltern oder die Großeltern familienversichert, gibt es zwei mögliche Wege.

Ein Elternteil kann sich selbst bei einer Krankenkasse versichern und lässt das Kind bei sich familienversichern. Die Kosten liegen bei circa 50 Euro im Monat. Diese Kosten werden zwar bei der Berechnung des Bafög-Satzes berücksichtigt – sind aber eben zur Hälfte nur ein Darlehen.

Das Kind kann auch bei seinen Großeltern oder Urgroßeltern familienversichert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Lebensunterhalt des Kindes von diesem (Ur-) Großeltern hauptsächlich bestritten wird. Viele Krankenkassen verlangen dafür, dass das Kind im Haushalt der (Ur-) Großeltern lebt. Die Kassen prüfen dies aber selten nach.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind Kinder von jeglichen Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenkasse befreit.


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Wohngeld

Grundsätzlich haben Studierende keinen Anspruch auf Wohngeld, solange sie nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern oder gegenüber dem Bafög-Amt haben. Unabhängig davon kann aber für das Kind ein Wohngeldanspruch bestehen. Ein Antrag sollte also schnell nach der Geburt der Kindes gestellt werden, denn wie beim Bafög gilt: Gezahlt wird frühestens für den Monat der Antragstellung.

Hier geht es zu unseren Tipps zum Thema Wohngeld.


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Unterhaltsvorschuss

Solltest Du Dein Kind allein erziehen und der andere Elternteil kann oder will keinen angemessenen Unterhalt zahlen, kannst Du beim Jugendamt sogenannten Unterhaltsvorschuss beantragen. Der wird pro Kind (bis zum 12. Lebensjahr) für bis zu 72 Monate (sechs Jahre) Monate gezahlt - und evt. holt sich das Jugendamt das Geld beim anderen Elternteil zurück. Der Vorschuß kann bis zu 180 € im Monat betragen, Unterhaltsleistungen des anderen Elternteiles werden angerechnet.

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ALG II/Sozialhilfe

Seit 2005 stehen "Arbeitslosengeld II" (ALG II, für Erwerbsfähige) und Sozialhilfe (für Menschen, die nicht erwerbsfähig sind) nebeneinander. Im Einzelfall könne Studierende ausnahmsweise Anspruch auf diese Leistungen haben.

  • Studierende mit Kind können für ihre Kinder Sozialgeld nach SGB II Paragraf 28 beantragen und zudem Sozialleistungen (Kinderzuschlag) für die Kinder beantragen.
  • Beurlaubte Studierende können reguläre ALG-II-Leistungen beantragen, da sie nicht als ordentliche Studierende eingeschrieben sind und keinen Bafög-Anspruch haben.


    Mehr zum Thema ALG II und Studium steht hier.

    Ferner gilt:
    Wohngeld und ALG II werden nicht parallel gezahlt. Kindergeld und Unterhalt gehen in voller Höhe in die Bedarfsberechnung mit ein. Wichtig ist es, sämtliche Leistungen frühzeitig zu beantragen, da sie rückwirkend nicht in Anspruch genommen werden können. Bevor man aber den Gang zum Arbeitsamt/Sozialamt wagt, sollte man sich vorbereiten und bei universitären Stellen beraten lassen (Sozialberatungen der ASten, des Studentenwerks). Pro Familia berät übrigens auch.


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    Job und krankes Kind

    Wer ein krankes Kind hat, das nicht älter als zwölf Jahre ist, und daneben einen Job, kann zur Pflege des Kindes Zuhause bleiben - wenn das kein anderes Haushaltsmitglied kann. Wenn in dieser Zeit nicht nach Arbeits- oder Tarifvertrag weiter Lohn gezahlt wird, zahlt die gesetzliche Krankenkasse für mitversicherte Kinder in der Regel „Kinderkrankengeld“ (private Krankenversicherungen zahlen meist nichts).

    Pro Kind gilt diese Regelung (mit Ausnahmen) für zehn Arbeitstage im Jahr (je Elternteil), insgesamt aber für höchstens 25 Tage (für alle Kinder je Elternteil). Alleinerziehende haben einen Tage-Anspruch in doppelter Höhe.

    Achtung: Wird ein Kind während des Urlaubs krank, gilt der Urlaub trozdem als genommen. Im Gegensatz zur Regelung für den Arbeitnehmer, der, wenn er im Urlaub krank wird, die dadurch verlorenen Urlaubstage nachholen kann, werden Urlaubstage, in denen man ein krankes Kind beaufsichtigen mußte, nicht ersetzt.


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    Broschüren


    http://www2.dgb-jugend.de/w/gfx/thumb/dgbjugend/publikationen/studieren_mit_kind.jpgIG Metall: Studieren mit Kind.



    http://www2.dgb-jugend.de/w/gfx/thumb/dgbjugend/publikationen/unbenannt.jpgErziehungsgeld/ Elternzeit, Broschüre des Bundes-ministeriums für Familie


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    Andere Infos


    Das Bundes-familienministerium bietet auf seinen Seiten eine Übersicht über

    http://www2.dgb-jugend.de/w/gfx/thumb/anreisser/leistung_und_foerderung.jpg

    Leistungen und Förderungen für Familien und an anderer Stelle auch

    http://www2.dgb-jugend.de/w/gfx/thumb/anreisser/kinderbetreuung.jpg




    Infos rund um Kinderbetreuung


    http://www2.dgb-jugend.de/w/gfx/thumb/studium/mediafon.jpgwww.mediafon.net/...: Wenn Selbständige Kinder bekommen, ver.di-Info über Erziehungs- und Mutterschaftsgeld und weitere Leistungen.


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    Andere Eltern


    http://www2.dgb-jugend.de/w/gfx/thumb/anreisser/vaeter.jpgwww.vaeter.de

    http://www2.dgb-jugend.de/w/gfx/thumb/anreisser/allein_erziehend.jpgwww.vamv.de (Verband alleinerziehender Mütter und Väter)

    http://www2.dgb-jugend.de/w/gfx/thumb/studium/die_alleinerziehenden.jpg


    www.die-alleinerziehenden.de
    : Infos, Berichte und Erfahrungsaustausch für, mit und über Alleinerziehende.


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    Zurückkommen


    http://www2.dgb-jugend.de/w/gfx/thumb/anreisser/wiedereinstieg.jpgPerspektive Wiedereinstieg: Internetportal für Frauen, die in ihren beruf zurückkehren (wollen)


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    Für Berater


    Weiterführende Informationen für Berater in HiBs und COs.