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Kindergeld


Zum Kindergeld gibt es eine Fülle von Regelungen. Auf dieser Seite stehen nur die wichtigsten. Ausgesprochen detaillierte Informationen zu diesen Fragen und Rechenbeispiele findest du auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit, siehe www.familienkasse.de.

Informationen zum Kindergeld und Kinderzuschlag für eigene Kinder gibt es hier


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Wann

Bis zum Alter von 25 Jahren wird das Kindergeld an deine Eltern weitergezahlt, wenn du dich in einer Ausbildung oder in einem Freiwilligen Jahr befindest. Die Altersgrenze wird für diejenigen, die Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, um die entsprechende Dienstzeit erweitert. Die Altersgrenze wurde 2007 um zwei Jahre abgesenkt, das spart für den Staat viel Geld und soll Anreiz sein, das Studium schnelle abzuschließen. Nachteile hat freilich, wer vor dem Studienantritt eine Berufsausbildung absolviert oder bereits absolviert hat. Mehr zur Kritik an dieser Änderung www.fzs.de/.... und in diesem GEW-Infoblatt (PDF-Dokument, 60 KB)

 Als kindergeldrelevante Ausbildung

  • gilt ein ernsthaft betriebenes Hochschulstudium im In- oder Ausland,
  • gelten Auslandssemester, für die ein verglichbares Studium im Inland unterbrochen wird,
  • gilt ein ernsthaft betriebenes Promotionsstudium,
  • gilt die Referendarzeit für angehende Lehrer und Juristen,
  • gelten Pflichtpraktika während des Studiums sowie davor und danach,
  • gelten freiwillige Praktika während des Studiums sowie davor und danach, soweit ein Ausbildungscharakter besteht,
  • werden Zeiten der Beurlaubung vom Studium ausnahmsweise betrachtet, wenn sie wegen Krankheit, Mutterschaft, Prüfungsvorbereitung oder für eine weitere Qualifikation (ggf. Auslandssemster oder Praktikum) anfallen.

Kindergeld wird auch dann während des Studiums gezahlt, wenn man vor Beginn des Studiums wegen Berufstätigkeit oder ähnlichem für längere Zeit kein Kindergeld bekommen hat. In Ausnahmefällen wird Kindergeld auch gezahlt, wenn man sich zwischen zwei Ausbildungen befindet, zum Beispiel:

  • Für vier Monate wird Kindergeld auch beim Übergang von der Schule zum Studium/Pflichtdienst und vom Pflichtdienst zum Studium gezahlt.
  • Wenn sich nach dem Staatsexamen der Eintritt ins Referendariat verzögert, weil nicht genügend Plätze zur Verfügung stehen, wird Kindergeld gezahlt. Die Ausbildung gilt dann als unterbrochen. Wenn von vornherein feststeht, dass aktuell kein Referendariatsplatz frei ist, brauchst du dich nicht einmal zu bewerben.
  • Kein Anspruch besteht hingegen, wenn du dich nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung für ein Studium bewirbst, zwischenzeitlich aber ein Gewerbe anmeldest.

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Wer und wieviel?

Grundsätzlich steht dir ab dem 18. Lebensjahr die Hälfte des Kindergeldes selbst zu. Wenn deine Eltern dir - aus welchen Gründen auch immer - keinen Unterhalt oder zumindest weniger als das Kindergeld zahlen, kannst du auch die Auszahlung des gesamten Kindergeldebetrages an dich selbst erwirken. Ansprechpartner ist die Familienkasse des Arbeitsamtes. Kindergeld wird auch rückwirkend gezahlt, wenn man die rechtzeitige Beantragung mal vergessen hat.

Für jedes Kind besteht ein monatlicher Anspruch auf 184 Euro (2009: 164 Euro, bis 2008: 154 Euro) Kindergeld. Wenn deinen Eltern für drei oder mehr Kinder Kindergeld zusteht, werden für das dritte und jedes weitere Kind nicht nur 154 Euro sondern für das dritte Kind 190 Euro (2009: 170 Euro, bis 2008: 154 Euro) und für das vierte und jedes weitere 215 Euro (2009: 195 Euro, bis 2008: 179 Euro) pro Monat ausgezahlt. Dennoch sind die Anteile von der Gesamtkindergeldsumme, auf die die einzelnen Kinder Anspruch haben, gleich groß.


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Kindergeld und Dazuverdienen

Ganz wichtig: Kindergeld wird nur ausgezahlt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr die Grenze von 8.004 Euro nicht übersteigen (bis 2009: 7.680). Bei den Einkünften aus abhängiger Beschäftigung (auch vorübergehende Vollzeitarbeit ist möglich) werden dabei nur die Nettoeinkünfte angerechnet. Nettoeinkommen ist hier das steuerpflichtige Einkommen nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (auch: Beiträge zur studentischen Krankenversicherung!); Beiträge zu privaten Versicherungen, die nicht der Mindestvorsorge für den Krankheitsfall dienen, werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Zum Einkommen zählen übrigens auch Hinterbliebenenrenten (Waisenrenten), Wohngeld, und ein Teil des Elterngelds (alles, was 300 Euro im Monat übersteigt) und des Bafög - der Teil, der als Zuschuss gezahlt wird. Stipendien zählen ebenso als Einkommen, nicht aber die ideelle Förderung (zum Beispiel das Büchergeld). Wer eigene Kinder versorgt, erhält einen höheren Einkommensfreibetrag. Wird die Ausbildung mitten im Jahr (zum Beispiel im September) beendet, gilt nur eine anteilige Einkommensgrenze für die Monate, in denen Kindergeldanspruch besteht (zum Beispiel neun Zwölftel von 7.680 Euro). Zuviel gezahltes Kindergeld kann die Familienkasse zurückfordern.

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Aktion


Der Geschäftsführende Vorstand der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hat die Unterstützung einer Unterschriftensammlung des Verbandes Alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV, siehe www.vamv.de) zur Wiedereinführung des Kindergelds bis 27 beschlossen. Mit der Unterschrift schließt man sich der Petition an den Deutschen Bundestages an, er möge dafür sorgen, dass Kinder wieder bis zum 27. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld haben. Hier die Pressemitteilung des VAMV und die Unterschriftenliste (ZIP)

 


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Für Berater


Weiterführende Informationen für Berater in HiBs und COs.