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Bafög


"BAföG" ist die Abkürzung für das Bundesausbildungsförderungsgesetz. Das "BAföG" regelt die staatliche und finanzielle Unterstützung für Studierende. Es wurde in den 1970er Jahren eingeführt, um Kindern aus einkommensschwachen Familien den Zugang zur Uni zu erleichtern. Die Geldleistungen nach den ""BAföG" werden ebenfalls BAföG oder BAföG-Leistungen genannt

Es sind staatliche Geldleistungen, die zur Hälfte als Zuschuss, zur anderen Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt wird. Für Studierende werden - je nach errechnetem Bedarf - monatlich bis zu 643 € ausgezahlt.

Die Höchstgrenze des zurückzuzahlenden Bafög-Betrages liegt bei 10.000 Euro. Spätestens fünf Jahre nach Beendigung deines Studiums beziehungsweise der Förderungshöchstdauer musst du mit der Tilgung beginnen.

Für wen ein Bafög-Antrag sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Da Bafög in der Regel elternabhängig gezahlt wird, kannst du zum Beispiel im Vorfeld selbst berechnen, ob du etwas bekommen würdest. Wenn du immatrikuliert bist und gerade keinen Unterhalt von deinen Eltern bekommst, ist es sinnvoll, Bafög zu beantragen.

Wenn du ein Vermögen von mehr als 5.200 Euro hast, macht ein Bafög-Antrag erst dann Sinn, wenn diese Reserven in nächster Zeit aufgebraucht sein werden.

Als Vermögen gelten auch Wertpapiere, zum Beispiel Aktien. Ausschlaggegebend ist der Wert der Papiere am Tag der Antragstellung (seit 01.04.2005).



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Bafög-Antragstellung

Den Bafög-Antrag stellst du beim Studentenwerk, das für deine Uni beziehungsweise FH zuständig ist. Die Antragstellung ist kostenlos und mit der Immatrikulation möglich. Die Bearbeitungszeit beträgt zirka zwei bis sechs Wochen. Der Bewilligungszeitraum beginnt am Tag der Antragstellung.

Wenn sich abzeichnet, daß die Bearbeitung des Antrages länger dauert, kannst Du einen Vorschuss beantragen. Der kann bis zu 360 € im Monat betragen und wird mit dem später errechneten tatsächlichen Anspruch verrechnet 8oder ggf. zurückgefordert).

Wichtig: Auch wer bereits Bafög erhält, muss nach zwei Semestern einen Wiederholungsantrag stellen. Wenn sich deine wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, zum Beispiel weil die Einkommensverhältnisse deiner Eltern sich verschlechtert haben (Erziehungsurlaub, Arbeitslosigkeit etc.), kannst du jederzeit einen (erneuten) Bafög-Antrag (Änderungsantrag) stellen.

Das Antragsformular ist lang und ausführlich. Es bedarf einer gewissen Übung im Umgang mit diesen Formularen, um sie problemlos ausfüllen zu können. Scheu nicht davor zurück, dir kompetente Hilfe zu holen: Die Studentenwerke selbst geben Auskünfte, wie das Formular ausgefüllt werden kann.

An einigen Universitäten beziehungsweise Fachhochschulen gibt es studentische Bafög-Beratung vom AStA (Allgemeiner Studierenden Ausschuss). Dort kennt man sich auch mit den aktuellen Gepflogenheiten des örtlichen Studentenwerks aus.

Hier findest du das Studentenwerk an deiner Uni und Fachhochschule sowie Informationen zum Thema Bafög: Studentenwerke

In der Regel richtet sich die Höhe des Bafög nach dem Einkommen deiner Eltern. Sollten deine Eltern ihre Einkommensverhältnisse nicht darlegen, kann der Bafög-Antrag nicht entschieden werden.

Damit diese Umstände nicht dazu führen, dass du gar keinen Unterhalt für das Studium bekommst, gibt es die Möglichkeit, beim Amt für Ausbildungsförderung einen Antrag auf Vorleistung zu stellen. Von dieser Möglichkeit kannst du auch Gebrauch machen, wenn deine Eltern zwar finanziell in der Lage sind, für deinen Unterhalt aufzukommen, aber faktisch nicht zahlen.

Wenn du einen Antrag auf Vorleistung gestellt hast, setzt sich das Amt für Ausbildungsförderung mit deinen Eltern in Verbindung, um die Hintergründe zu klären. Wenn deine Eltern sich weiterhin weigern, ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, strebt das Amt für Ausbildungsförderung eine Klage an.

Genaugenommen ist die Vorleistung keine Form des elternunabhängigen Bafög, sondern nur eine Möglichkeit, unabhängig vom Verhalten der Eltern erst einmal Geld zu bekommen. Unter elternunabhängigem Bafög versteht man Zahlungen unabhängig vom Einkommen der Eltern.

Folgende Studierende können Bafög beantragen, ohne dass das Einkommen der Eltern relevant wird:

  • Wer bereits fünf Jahre lang erwerbstätig war. Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug vom Arbeitsamt und Wehr- oder Zivildienst werden

  • ebenfalls als Berufstätigkeit verstanden.

  • Wer eine dreijährige Berufsausbildung absolviert hat und danach drei Jahre (beziehungsweise bei Lehrzeitverkürzung entsprechend länger) berufstätig war.

  • Wer älter als 30 Jahre ist und nicht von der Altersgrenze der Bafög-Förderung betroffen ist, zum Beispiel weil er das Abitur über den zweiten Bildungsweg erlangt hat.

  • Wenn die Eltern im Ausland leben und rechtlich oder tatsächlich nicht ihrer Unterhaltspflicht nachkommen können.


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Bafög und ALG II

Im Allgemeinen gilt: Wer studiert, hat keinen Anspruch auf ALG II-Leistungen (Mehr dazu unter ALG II und Studierende). Wer aber mit einem ALG II-Empfänger zusammenlebt, sollte Folgendes wissen:

Anrechnung BAföG auf ALG II
Wenn ein BAföG-Empfänger mit einem ALG II-Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, gilt nach Auffassung der Bundesregierung und einiger Gerichte, daß der Teil des BAföG, der zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung steht, als Einkommen bei der Berechnung eines ALG II-Anspruches zu berücksichtigen ist.

Wenn, wie beim Schüler-BAföG üblich, der BAföG-Empfänger zusätzlich auch einen Anspruch auf ALG II haben kann, mindert der BAföG-Anspruch diesen Anspruch auf ALG II. 20 % der BAföG-Förderung werden vom ALG II-Anspruch abgezogen, entschied 2010 das Bundesverfassungsgericht.

BAföG und Wohnkosten - bei den Eltern wohnen
Ein Bafög-Empfänger, der bei seinen Eltern wohnt, die beide ALG II beziehen, zählt zwar nicht zur Bedarfs-, wohl aber zur Haushaltsgemeinschaft und wird bei der Berechnung des Wohnkostenzuschusses im ALG II berücksichtigt. Denn den beiden ALG II-Beziehern wird vom Arbeitsamt jeweils nur ein Drittel der Miete erstattet, das verbleibende Drittel muß von dritten Haushaltsmitglied, hier: von der Bafög-Empfängerin, getragen werden. Da der Mietzuschuss beim Bafög (48 Euro für zu Hause Wohnende) jedoch nicht ausreicht, um das verbleibende Drittel finanziell zu decken, können Bafög-Bezieher/innen seit 1. Januar 2007 (nach einer Übergangsregelung seit November 2004) nach § 22 Absatz 7 SGB II Antrag auf Mietkostenbeihilfe stellen.

BAföG und Wohnkosten - mit anderen Wohnen
Bafög-Empfänger, die mit ALG II-Empfängern, die nicht ihre Eltern sind, zusammenleben, haben keinen Anspruch auf ALG II, ggf. aber auf Wohngeld.

 


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Bafög für ausländische Studierende

Um grundsätzlich - unabhängig von den Bafög-Regelungen - in Deutschland studieren zu können, musst du einen entsprechenden Aufenthaltsstatus haben.

Um bafögberechtigt zu sein, muss man in der Regel die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Je nach Aufenthaltsstatus, vorhergehender Berufstätigkeit oder Staatsangehörigkeit der Eltern können auch ausländische Studierende unter Umständen Bafög erhalten.

Eine wichtige Voraussetzung ist ein legaler Aufenthalt in Deutschland. Außerdem sollte eines der folgenden Kriterien auf dich zutreffen:

Studierende, die nicht aus einem EU-Staat stammen:

  • Du bist entweder heimatlos, Flüchtling, stehst unter Abschiebeschutz oder bist asylberechtigt.
  • Du hast deinen ständigen Wohnsitz in Deutschland und eines deiner beiden Elternteile oder dein Ehegatte hat einen deutschen Pass.
  • Du hast deinen ständigen Wohnsitz in Deutschland und mindestens eines deiner beiden Elternteile hat sich in den letzten sechs Jahren in Deutschland aufgehalten und war davon mindestens drei Jahre erwerbstätig. Diese Zeit von drei Jahren verringert sich auf sechs Monate, wenn einer der folgenden Gründe eine weitere Erwerbstätigkeit verhindert hat: Arbeitsunfähigkeit, Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Mutterschaft, Fortbildung etc.
  • Du hast 60 Monate in Deutschland (legal und nachweisbar) deinen Lebensunterhalt verdient. Teilzeitarbeit, Ferienjobs und Ausbildungsgänge werden für diese Regelung nicht angerechnet.

 
Studierende aus EU-Staaten:

  • Du selbst oder deine Eltern oder dein Gatte dürfen sich nach den EU-Freizügigkeitsregelungen zur Arbeitssuche oder Arbeitsaufnahme in Deutschland dauerhaft niederlassen.
  • Du warst mindestens sieben Monate in Deutschland erwerbstätig und du bist unverschuldet in deinem bisherigen Beruf arbeitslos geworden.

Diese Kriterienliste soll dir als grober Überblick dienen, sie ist nicht bis ins Detail ausgeführt. Daher ist es sinnvoll, dass du dich vor Antritt deines Studiums zum Beispiel beim Studentenwerk beraten lässt, ob du Bafög-berechtigt bist.

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Bafög und Dazuverdienen

Studierende, die Bafög erhalten, können zusätzlich jeden Monat 400 Euro brutto (bis September 2008: 350,55 Euro) anrechnungsfrei verdienen. Wenn du nicht regelmäßig arbeitest, werden 4800 Euro (bis September 2008: 4206,62 €) auf den Bewilligungszeitraum von 12 Monaten angerechnet.

Der Nettofreibetrag liegt bei 255 Euro. Durch die Sozialabgaben und die Werbungskosten in Höhe von 920 Euro pro Jahr ergibt sich ein monatlicher Bruttobetrag von etwa 400 Euro.

Wer Einkünfte aus selbständiger Arbeit hat, kommt natürlich nicht in den Genuss des Werbungskostenpauschale. Damit sinkt auch die Grenze für anzurechnendes Einkommen um fast 1000 Euro pro Jahr. Ausführliche Rechenbeispiele gibt es unter www.bafoeg-rechner.de/...

Neben Einkünften aus Arbeit werden auch andere Einkünfte angerechnet, z.B. eine Waisenrente. Wenn du verheiratet oder geschieden bist, werden die Unterhaltsverpflichtungen deines Partners natürlich ebenfalls berücksichtigt. Andere Einkünste werden hingegen nicht angerechnet, z.B. Kindergeld oder Kinderzuschlag für Eure eigenen Kinder. Auch Dein Kindergeld wird nicht als Einkommen gezählt, sondern kann ergänzend zum Bafög bezogen werden. Für Einkünfte aus einem Praktikum gelten z.T. Sonderregelungen - siehe nächster Abschnitt "Bafög und Praktikum".

Der Verdienst wird bei der Bafög-Antragstellung abgefragt und automatisch bei der Höhe des auszuzahlenden Bafög berücksichtigt. Wenn du mehr als durchschnittlich 400 Euro brutto im Monat verdienst, bekommst du entsprechend weniger Bafög.

Einnahmen nicht anzugeben ist strafbar. Darüber hinaus musst du auch die Veränderungen deiner Einkommenshöhe dem Bafög-Amt melden.

 


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Bafög und Praktikum

Ist ein Praktikum verpflichtend in der Studienordnung vorgeschrieben und inhaltlich eingegrenzt, wird auch während des Praktikums weiter regulär Bafög gezahlt. Ebenso kann ein Bafög-Anspruch bestehen, wenn du vor Aufnahme eines Studiums ein Vorpraktikum ableistest, das Voraussetzung für die Zulassung zum Studiengang ist.

Ein Pflichtpraktikum, das im Ausland abgeleistet wird, wird wie ein Auslandsstudium gefördert (siehe Bafög im Ausland). Beachte aber, dass ein Praktikumsentgelt aus einem Pflichtpraktikum immer eins zu eins auf den Bafög-Anspruch angerechnet wird, ein Freibetrag wird nicht gewährt - lediglich Arbeitnehmerpauschbetrag, "Sozialpauschale" und gezahlte Steuern werden werden bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens berücksichtigt. Je nach Höhe des Praktikumsentgeltes kann also das Bafög in den Monaten des Pflichtpraktikums auch ganz entfallen.
 
Ein freiwilliges Praktikum hat keinen Einfluß auf den Bafög-Anspruch. Entgelt aus einem freiwilligen Praktikum wird als normales Einkommen betrachtet, es gelten die regulären Freibeträge (siehe Bafög und Dazuverdienen).
 
Achtung: Wer beurlaubt ist, erhält in dieser Zeit kein Bafög. Überlege also genau, ob du dich für ein Praktikum beurlauben lässt.
 
Was du im Praktikum noch beachten solltest, steht hier.

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Bafög und Zweitausbildung

Wer bereits einen Beruf gelernt, ein Studium abgeschlossen oder nach dem vierten Semester abgebrochen hat, beginnt mit dem nächsten Studium eine Zweitausbildung. In diesem Fall gilt der Rechtsanspruch auf Elternunterhalt oder Bafög nicht unbedingt.

Wann ein Studium als Zweitausbildung förderungswürdig ist, wann also ein Anspruch auf Unterhalt von den Eltern oder Bafög-Zahlungen besteht, ist stark vom Einzelfall abhängig.

Hier ein Beispiel, um die Komplexität dieser Frage anzudeuten: Ein vollständiges zweites Studium, nachdem das erste Unistudium bereits abgeschlossen ist, wird nicht gefördert. Ein Unistudium nach einem abgeschlossenen FH-Studium ist jedoch förderungswürdig, wenn es sich um das gleiche Studienfach handelt. Das Bafög wird hier als verzinstes Darlehen ausgezahlt.

Die Kombinationen "Schule - Ausbildung - Studium" oder "Schule - Ausbildung - Schule (Abitur über den zweiten Bildungsweg) - Studium" sind in der Regel förderungswürdig. Aber aufgepaßt: Wer sein Abitur auf dem zweiten Bildungsweg erwirbt und die Altersgrenze fürs Bafög (30 Jahre) überschritten hat, bekommt nur Bafög, wenn er unverzüglich ein Studium aufnimmt.

Wenn dein Studium eine Zweitausbildung ist, solltest du dich vor Beginn dieses Studiums vergewissern, dass du Anspruch auf Unterhalt hast. Diese Art der Nachfrage kannst du schon vor Beginn des Studiums an das Amt für Ausbildungsförderung richten.

Wer nach dem dritten Fachsemester das Studienfach wechselt, und im neuen Studiengang ins erste Fachsemester eingestuft wird, verliert in der Regel den Anspruch auf Bafög-Förderung. Dafür ist der Fachrichtungswechsel in den ersten zwei Hochschulsemestern mittlerweile nahezu unproblematisch.


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Bafög und Kinder

Seit Dezember 2007 erhalten Bafög-Empfänger, die mit eigenen Kinder (bis 10 Jahre) in einem Haushalt leben, einen zusätzlichen monatlichen Zuschuss (so genannten Kinderbetreuungszuschlag).

Für das erste Kind werden 113 Euro, für jedes weitere 85 Euro zusätzlich gezahlt, ob andere Sozialleistungen für das Kind gezahlt werden, spielt dabei keine Rolle. Der Kinderbetreuungszuschlag wird pro Kind nur einmal gezahlt, auch wenn beide Eltern Bafög-Empfänger sind. Er muss nicht zurückgezahlt werden, wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet und wird auch neben der Hilfe zum Studienabschluss gezahlt.

Der Zuschlag kann für den jeweils laufenden Bewilligungszeitraum auch rückwirkend beantragt werden. Das Antragsformular findet sich hier.
 
Weitere Vorteile für Bafög-Empfänger mit Kind:
  • Der Nettofreibetrag für Nebeneinkünfte von 215 Euro (ab Oktober 2008: 255 Euro) je Monat erhöht sich pro Kind um 435 Euro (ab Oktober 2008: 470 Euro) je Monat.
  • Die Förderungshöchstdauer kann wegen Schwangerschaft und Kindererziehungszeiten um bis zu acht Semester je Kind verlängert werden.
 

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Hilfe zum Studienabschluss

Wer die Förderungshöchstdauer beim Bafög überschritten hat, aber dann innerhalb von vier Semestern zur Abschlussprüfung zugelassen wird, kann eine Hilfe zum Studienabschluss beantragen. Sie wird für bis zu zwei Semester gewährt, kann die Höhe des Bafög (Anspruch wird wie üblich errechnet) erreichen und wird als vollverzinsliches Darlehen der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau ausgezahlt. Neben diesem besonderen "BAföG" kannst Du sogar Wohngeld beziehen.

Zusätzlich zur Hilfe zum Studienabschluss wird gegebenfalls der Kinderzuschlag gezahlt (als Zuschuss, nicht als Darlehen).

Daneben gibt es in einigen Bundesländern Studienabschlussdarlehen von studentischen Darlehenskassen, die an ähnliche, wenn auch zum Teil an weniger strenge Kriterien gebunden sind, mehr hier. Eine weniger günstige Alternative ist der Bildungskredit des Bundes, mehr hier.


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Bafög im Ausland

Wer im Ausland studiert, kann dort trotzdem Bafög beziehen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind und der Aufenthalt dem Studium förderlich ist. Als Bonbon gibt es neben den regulären Bafög-Leistungen (bis Sommer 2008 sogar als Zuschuss) Geld für die Heimreise, für die Krankenversicherung und einen Auslandszuschlag aufgrund der Währungsunterschiede.

  • Du wohnst in Deutschland und pendelst an eine Hochschule im Ausland (zum Beispiel nach Basel). Ein Bafög-Anspruch kann bestehen. Zuständig für den Bafög-Antrag ist dann das Amt für Ausbildungsförderung des Wohnortes (in der Regel bei der Stadt- oder Kreisverwaltung).

  • Du hast in der Bundesrepublik dein Abiturprüfung bestanden oder sogar schon ein Studium begonnen und willst nun im EU-Ausland oder in der Schweiz (weiter) studieren, vielleicht bis zum Abschluss. Ein Bafög-Anspruch kann bestehen, der Auslandszuschlag wird aber nicht gezahlt. (Bis 2007 galt: Bafög gibt es nur dann, wenn bereits ein Jahr in der Bundesrepublik studiert wurde.)

  • Du wohnst und studierst in Deutschland und gehst nur vorübergehend (ein bis zwei Semester) ins Ausland. Ein Bafög-Anspruch kann bestehen.

  • Du wohnst im Ausland und studierst im Ausland. Dann gibt es nur in begründeten Ausnahmefällen Bafög.



Da es gerade in diesem Zusammenhang viele Sonderregeln und Tücken gibt, solltest du dich rechtzeitig vor einen geplanten Auslandsstudium beim Bafög-Amt und beim Akademischen Auslandsamt deiner Hochschule informieren und beraten lassen.

Zum Thema Arbeiten im Ausland mehr hier.
Zum Thema Krankenversicherung im Ausland mehr hier.


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Noch ausführlicher


Sehr empfehlenswert: Die BAföG-Seiten von studis-online.de mit dem Bafög-Rechner.

www.bafoeg.bmbf.de: Hier zu finden sind Regelungen, Beispiele und Gesetzestexte, Antragsformulare, Adresse des örtlichen Amtes für Ausbildungsförderung. Einfache Auskünfte gibt auch die BAföG-Hotline des BMBF (Nummer in der rechten Spalte).


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Risiko!


Vorsicht beim Wechsel auf Bachelor/Master! Pressemitteilung des Deutschen Studentenwerkes (PDF-Dokument, 20 KB)

 


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Für Berater


Weiterführende Informationen für Berater in HiBs und COs.