Wer nach der Schule nicht in den Beruf findet, für den ist die betriebliche Einstiegsqualifizierung eine der wichtigsten Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit. Worauf dabei geachtet werden muss.
Das Einstiegsqualifizierungsjahr zählt zu den wichtigsten berufsvorbereitenden Maßnahmen der Agentur für Arbeit (BA) und wird durch sie im Rahmen des Sozialgesetzbuches III gefördert.
Die Einstiegsqualifizierung (EQ) dient als "Vorbereitungspraktikum" auf einen anerkannten Ausbildungsberuf. Im Gegensatz zu einem "normalen" Praktikum gibt es klare gesetzliche Regelungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBIG). Teilnahmevoraussetzungen sind:
- Die Jugendlichen müssen bei der BA gemeldet sein.
- Sie haben keinen Ausbildungsplatz gefunden – auch nicht über die bundesweite Nachvermittlungsaktion.
- Sie verfügen noch nicht über die erforderliche Ausbildungsreife.
- Sie sind lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt.
Im Idealfall läuft es wie bei Simone ab: Da sie nach ihrem Schulabschluss keinen Ausbildungsplatz gefunden hatte, hatte sie eine EQ im Bereich Handel begonnen. Ihr Betrieb hat sie danach in eine reguläre Ausbildung übernommen und das EQ-Jahr teilweise auf die Ausbildung angerechnet.
Es gibt aber leider auch andere Beispiele – wie bei Jean-Pierre: Ziemlich schnell wurde er nach einer kurzen Einarbeitungszeit schon als Hilfskraft voll eingesetzt. Sein Betrieb hat ihn aber leider nicht übernommen. Und jetzt ist er trotz einem Jahr EQ wiederum auf Ausbildungsplatzsuche.
Das EQ-Jahr fällt unter § 26 BBIG, Stichpunkt andere Vertragsverhältnisse, und damit gelten nicht alle Schutzbestimmungen des Gesetzes. Deshalb muss zu Beginn ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Auf jeden Fall sollten folgende wichtige Punkte in dem Vertrag vereinbart sein:
- Art und Dauer der EQ
- Höhe der Vergütung
- Urlaubsdauer
- tägliche Arbeitszeit
- die zeitliche Gliederung.
Der Vertrag wird bei der zuständigen Kammer eingereicht und eingetragen. Im Idealfall ist im Vertrag schon eine Übernahme nach der Qualifizierung in die Ausbildung geregelt. Die Urlaubshöhe richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. nach Tarifverträgen.
Während der EQ gibt es 216 Euro auf die Hand. Diesen Betrag zahlt die BA als Förderung an den Arbeitgeber. Der Sozialversicherungsbetrag wird auch durch die BA bezuschusst und vom Arbeitgeber abgeführt.
Es steht dem Arbeitgeber natürlich auch frei, mehr zu zahlen. Wenn tarifliche Vereinbarungen Anwendung finden, legen diese eine höhere Vergütung bindend fest. Sach- bzw. Personalkosten wie Arbeitsmaterial, Berufskleidung, Werkzeuge und Werkstoffe sind vom Betrieb zu übernehmen. Die Vergütung muss spätestens am letzten Arbeitstag im Monat auf dem Konto sein.
Die EQ beginnt mit einer Probezeit. Diese kann ein bis vier Monate dauern. Aufgrund der Kürze der EQ sollte die Probezeit aber möglichst nicht länger als ein Monat sein.
Nach der Probezeit hat der Teilnehmer die Möglichkeit, mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen, wenn er die Qualifizierung aufgeben, an einer anderen Maßnahme teilnehmen oder einen regulären Ausbildungsplatz antreten möchte. Und wenn's nicht anders geht: Bei schweren vertraglichen Verstößen haben beide Seiten die Möglichkeit, auch fristlos "aus wichtigem Grund" zu kündigen.
Die Inhalte der EQ sind durch so genannte Qualifizierungsbausteine geregelt. Sie sind vergleichbar mit einem betrieblichen Ausbildungsplan der dualen Ausbildung und müssen dem EQ-Vertrag angehängt werden. Das heißt, alles, was durch die Bausteine festgelegt wurde, sollte auch während der EQ-Zeit erlernt werden.
Zudem besuchen EQ-TeilnehmerInnen, die noch berufsschulpflichtig sind, die Berufsschule und werden dafür von dem Betrieb freigestellt – dies ist wichtig für eine eventuelle Übernahme nach der Ausbildung. Wenn die Teilnehmer fachlichen oder pädagogischen Nachholbedarf haben, besteht seit 2010 auch die Möglichkeit, ausbildungsbegleitende Hilfen in Anspruch zu nehmen.
Während der Praktikumszeit muss der EQ-Teilnehmer durch einen Ausbilder oder einen qualifizierten Arbeitnehmer angeleitet werden.
Die Förderdauer im Rahmen der EQ liegt bei sechs bis zwölf Monaten. Wer wie Simone im Rahmen der Nachvermittlungsaktion noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, kann die EQ nicht vor dem 1. Oktober beginnen, in allen anderen Fällen nicht vor dem 1. August.
Es besteht auch die Möglichkeit, die EQ in zwei verschiedenen Betrieben durchzuführen. Dies wäre bei Jean-Pierre eine gute Variante: Wenn die EQ nicht auf eine Ausbildung vorbereitet, dann sollte man schnell reagieren und sich eine andere Maßnahme suchen. Wichtig ist auch, Verstöße des Arbeitgebers an die zuständige Kammer und die BA zu melden.
Der Betrieb ist verpflichtet, am Ende des Praktikums ein betriebliches Zeugnis auszustellen, also eine Bescheinigung über die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten.
Man sollte unbedingt ein qualifiziertes Zeugnis, das ausführliche Angaben zur Beurteilung enthält, verlangen: Denn auf Antrag des Unternehmens oder des Teilnehmers muss die zuständige Stelle auf der Basis des betrieblichen qualifizierten Zeugnisses ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an der EQ ausstellen.
Und dieses Zertifikat ist extrem wichtig, da es die Voraussetzung für eine Anrechnung auf eine betriebliche Ausbildung darstellt. Um das Zertifikat zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Im Bereich der Industrie- und Handelskammer (IHK) gibt es sechs Beurteilungskriterien – und nur, wenn man in mindestens vier Beurteilungskriterien eine ausreichende Bewertung bekommen hat, gibt’s das IHK-Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme.
Im Bereich der Handwerkskammer wird das Zertifikat über die erfolgreiche EQ-Teilnahme nur ausgestellt, wenn man mindestens einen der Qualifizierungsbausteine erfolgreich absolviert hat.
Weite Infos auf der DGB-Jugend-Homepage:
www.dgbjugend.de/themen/einstiegqualifizierungsjahr(aus der Soli 8+9/11, Autorin: Julia Kanzog)