Im Herbst stehen die JAV-Wahlen an. Grund genug, sich schon mal Gedanken über die Durchführung zu machen.
Zumindest in der Arbeitswelt ist dieses Jahr ein Super-Wahljahr: Nicht nur, dass im Frühling die Betriebsräte neu gewählt wurden. Im Herbst müssen – neben den Schwerbehindertenvertretungen – in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. November auch die Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) neu gewählt werden. Also sollten sich sowohl die amtierende JAV als auch die Betriebsräte langsam aber sicher Gedanken über deren Durchführung machen – dazu gehört auch, rechtzeitig KandidatInnen anzusprechen!
Gerade der Betriebsrat ist hier in der Pflicht, denn nur er – und nicht die amtierende JAV – hat die Aufgabe, die Wahl vorzubereiten und den Wahlvorstand für die Durchführung der JAV-Wahl zu bestellen (§ 80 Betriebsverfassungsgesetz; BetrVG).
Unabhängig von den Vorgaben des Gesetzgebers sollte jeder Betriebsrat auch im ureigensten Interesse für die Existenz einer JAV sorgen: Die Mitglieder der JAV haben aufgrund ihres Alters naturgemäß einen kürzeren Draht zu ihren Altersgenossen und kennen vor allem deren Probleme aus eigenem Erleben. Insofern kann auch die Arbeit des Betriebsrats von dem Hilfsorgan JAV erheblich profitieren.
Darüber hinaus kann die Existenz einer JAV auch zur Entlastung des Betriebsrats führen, indem er Aufgaben an die JAV abgibt: Die Durchführung einer Umfrage über den Wunsch nach Übernahme sollte der JAV ebenso übertragen werden wie die Überwachung der Einhaltung von speziell für die Auszubildenden geltenden Betriebsvereinbarungen.
Auch bei der Frage der Erstellung und Ausgestaltung von Beurteilungsbögen wie bei vielen anderen Angelegenheiten, die die Berufsausbildung betreffen, kann und sollte die JAV aktiv werden.
Um einen JAV-losen Zustand möglichst zu vermeiden, sollte sich der Betriebsrat frühzeitig Gedanken machen, ob die Wahl im so genannten vereinfachten oder aber im normalen Wahlverfahren durchzuführen ist. Denn davon hängt die Frist für die Bestellung des Wahlvorstandes ab. So muss in dem Fall, dass die Wahl in dem normalen Wahlverfahren durchzuführen ist, die Bestellung spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der JAV vorgenommen werden. Ist das vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden, so verkürzt sich diese Frist auf vier Wochen.
Welches nun das richtige Wahlverfahren ist, hängt von der Anzahl der im Betrieb zur JAV-Wahl wahlberechtigten Beschäftigten ab. Sind fünf bis 50 zur JAV-Wahl Wahlberechtigte im Betrieb vorhanden, hat die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren stattzufinden. Beträgt die Regelbeschäftigung über 50, so finden die Vorschriften für das normale Wahlverfahren statt.
Die Klärung ist im Übrigen nicht nur für die Bestellungsfristen des Wahlvorstandes von Bedeutung, sondern auch für die Größe des Wahlvorstandes. Während die Mitgliederzahl des Wahlvorstandes im vereinfachten Wahlverfahren auf drei Köpfe beschränkt ist, kann der Wahlvorstand im normalen Wahlverfahren im Einzelfall auch aus mehr Personen bestehen.
Hinweis: Der amtierenden JAV steht bei der Bestellung des Wahlvorstandes genauso wie bei der Bestellung eines der Wahlvorstandsmitglieder zum Wahlvorstandsvorsitzenden das Stimmrecht zu.
Dem Wahlvorstand können sowohl Jugendliche als auch andere betriebsangehörige ArbeitnehmerInnen angehören. Der Gesetzgeber hat lediglich vorgegeben, dass ein zum Betriebsrat wählbarer Arbeitnehmer dem Wahlvorstand angehören muss. Eine Geschlechterquote existiert übrigens nicht.
Der Betriebsrat muss bereits vor der Bestellung des Wahlvorstandes klären, wie viele ArbeitnehmerInnen dementsprechend im Betrieb beschäftigt sind. Das sind einmal alle ArbeitnehmerInnen, die jünger als 18 Jahre sind, und alle, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. § 60 BetrVG).
Wichtig: Mit dem Begriff "zur Berufsbildung beschäftigt" sind nicht nur die klassischen Berufsauszubildenden gemeint, sondern auch noch zahlreiche andere Beschäftigte:
- UmschülerInnen und TeilnehmerInnen an berufsvorbereitenden Ausbildungsmaßnahmen bzw. Einstiegsqualifizierungen
- Pflege- sowie HebammenschülerInnen, die eine Ausbildung aufgrund des Krankenpflegegesetzes bzw. Hebammengesetzes absolvieren
- Volontäre
- Anlernlinge.
Nicht vergessen werden sollte, dass auch PraktikantInnen dann wahlberechtigt sind, wenn ihnen aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden sollen.
Neu: Seit 2001 sind auch im öffentlichen Dienst zu Ausbildungszwecken Beschäftigte, die aufgrund der Überlassung in einem Betrieb der Privatwirtschaft beschäftigt sind, zur JAV-Wahl berechtigt. Auch Studierende dualer Studiengänge sind zu berücksichtigen.
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JAV-Wahl
Wer kandidieren darf
Kandidieren dürfen sämtliche ArbeitnehmerInnen eines Betriebes, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 61 BetrVG). Von daher können zum Beispiel ArbeitnehmerInnen, die gerade die Ausbildung beendet haben, kandidieren und gewählt werden.
Allerdings können diese sich dann nicht mehr selbst wählen, da sich an der Stimmabgabe nur jugendliche ArbeitnehmerInnen oder aber von Berufsausbildung Beschäftigte, welche das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, beteiligen dürfen.
Im Übrigen dürfen natürlich auch ArbeitnehmerInnen gewählt werden, deren Arbeitsverhältnis zum Beispiel wegen der Absolvierung von Wehr- und Zivildienst ruht.
Im Gegensatz zur Betriebsratswahl ist eine Mindestdauer der Zugehörigkeit zu Betrieb oder Unternehmen nicht erforderlich.
Auszubildende gehören auch dann dazu, wenn sie im Betrieb ausgebildet werden, aber einen Ausbildungsvertrag zum Beispiel mit einem Ausbildungsverein etc. haben.
Und: Die amtierenden JAV-Mitglieder können sich selbstverständlich dann einer Wiederwahl stellen, wenn sie die Voraussetzungen des passiven Wahlrechts erfüllen.
Nicht gewählt werden können übrigens Mitglieder des amtierenden Betriebsrats (§ 61 BetrVG).
(aus der Soli 8+9/10, Autor: Wolf-Dieter Rudolph)