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Die Jugendinteressenvertretung


Die JAV vertritt die Interessen von jungen Beschäftigten und Auszubildenden. Und sie ist die erste Ansprechpartnerin bei allen Problemen und Fragen in der Ausbildung.

Ob alles klar ist in der Ausbildung – das können Azubis meistens nur schwer beantworten. Denn sie stehen erst am Anfang ihres Berufsweges.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist ein wichtiges Instrument: Sie vertritt – gemeinsam mit dem Betriebsrat – die Rechte und Interessen der jungen Angestellten gegenüber dem Betrieb und ist ein wertvoller Anlaufpunkt.

Dafür setzen sich JAVis ein:

  • Sie sind ein erster beratender Ansprechpartner bei rechtlichen Fragen rund um die Ausbildung

  • sie kontrollieren, ob Gesetze und geltende Tarifverträge eingehalten werden

  • sie setzen sich für eine qualitativ hochwertige Ausbildung ein, kontrollieren, ob der Ausbildungsrahmenplan eingehalten wird, und schreiten bei ausbildungsfremden Tätigkeiten ein

  • sie werden bei Problemen mit MitarbeiterInnen und Vorgesetzten aktiv und vermitteln mit dem Betriebsrat

  • sie unterstützen bei der Integration von ausländischen Azubis

  • sie setzen sich für geregelte Arbeitszeiten, Überstundenausgleich, Urlaub und eine angemessene Vergütung ein

  • sie bieten Hilfestellung bei Problemen der Übernahme von Azubis an
  • und sind auch bei Alltagsproblemen von Auszubildenden ein Ansprechpartner.


Die JAV kann immer aufgesucht werden. Es ist das gute Recht von Auszubildenden, sich jederzeit kompetenten Beistand und Rat durch die JAV zu holen – auch während der Arbeitszeit. Dafür muss kein Grund gegenüber dem Arbeitgeber genannt werden! Der Azubi muss sich lediglich bei seinen Vorgesetzten abmelden und sagen, wie lange er ungefähr dem Arbeitsplatz fern bleibt.

Wenn in dem Betrieb mehr als 50 junge MitarbeiterInnen beschäftigt sind, dann kann die JAV auch eine eigene feste Sprechstunde während der Arbeitszeit einrichten (§ 69 Betriebsverfassungsgesetz; BetrVG).

Wenn es keine feste Sprechstunde gibt, kann man sich während der Arbeitszeit an die JAVis wenden, und die JAV kann auch bei Sprechstunden des Betriebsrates beratend zur Seite stehen.

Die JAV kann alle wahlberechtigten jugendlichen Beschäftigten viermal im Jahr zu einer Versammlung einladen. Diese Jugend- und Auszubildendenversammlung findet während der Arbeitszeit statt. Hier können alle Themen auf der Tagesordnung stehen, die Jugendliche und Auszubildende im Betrieb betreffen. Die Jugendvertretung kann aber nur tätig werden, wenn ihr die Anliegen der Auszubildenden auch bekannt werden. Deswegen ist es extrem wichtig, dass die Azubis sich auch an die JAV wenden.

Zur Wahl stellen können sich alle Azubis, die einen Ausbildungsvertrag mit dem jeweiligen Betrieb haben und zum Zeitpunkt der Wahl schon mindestens drei Monate in ihrem Arbeitsverhältnis stecken. Die regelmäßige Amtszeit der JAV beträgt zwei Jahre (§64 BetrVG). JAV-Mitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz und haben das Recht auf Übernahme nach der Ausbildung.

Moment mal – und wenn es keine JAV im Betrieb gibt?
Eine JAV kann nur entstehen, wenn mindestens fünf minderjährige MitarbeiterInnen und Auszubildende unter 25 in dem Betrieb beschäftigt sind (§ 60 BetrVG).

Die JAV ist dem Betriebsrat unterstellt, und deswegen kann eine JAV auch nur gewählt werden, wenn es einen Betriebsrat gibt. Der Betriebsrat oder Personalrat ist ein wichtiger Ansprechpartner, wenn es noch keine Jugendvertretung im Unternehmen gibt und eine JAV gegründet werden soll.
Übrigens: Auch in außerbetrieblichen Einrichtungen kann nach §51 Berufsbildungsgesetz eine JAV gegründet werden. Voraussetzung ist, dass es mindestens fünf Auszubildende gibt.

Weitere Infos: www.dgb-jugend.de/ausbildung/interessenvertretung


(aus der Soli 8+9/10, Autorin: Julia Kanzog)