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Planung ist wichtig


Im Sommer beenden wieder viele Azubis ihre Ausbildung. Was jetzt zu beachten ist.

Ausbildung zuende

Viele Azubis fragen sich: Wann genau endet eigentlich meine Ausbildung? Die Antwort gibt § 21 Berufsbildungsgesetz (BBiG): Die Ausbildung endet zunächst mit dem Datum, das im Ausbildungsvertrag angegeben ist. Besteht ein Azubi aber vorher die Abschlussprüfung, endet seine Ausbildung genau an dem Tag, an dem der Prüfungsausschuss die Ergebnisse bekanntgibt. Besteht der Azubi die Abschlussprüfung nicht, läuft der Vertrag bis zum angegebenen Datum weiter.

Verlängerung der Ausbildung

Ist der Azubi durchgefallen, sollte er sich vor dem Vertragsende überlegen, ob er seine Ausbildung verlängern will oder nicht. Wenn er eine Verlängerung - am besten schriftlich - beantragt, kann er bis zum nächsten Prüfungstermin im Betrieb bleiben und seine Ausbildung fortsetzen.

Dies hat viele Vorteile: Der Azubi kann z.B. weiter die Berufsschule besuchen und auch ausbildungsbegleitende Hilfen in Anspruch nehmen. Der Azubi muss die Ausbildung aber nicht verlängern. Das kann sinnvoll sein, wenn die Ausbildung qualitativ schlecht war oder die Situation am Ausbildungsplatz aus anderen Gründen belastend ist.
In diesem Fall kann er den Vertrag einfach auslaufen lassen und sich einen neuen Ausbildungsbetrieb suchen. Man kann sich hier auch schon auf offene Stellen bewerben und den Rest der Ausbildungszeit als Einarbeitungszeit anbieten.

Die andere Möglichkeit: Der Azubi sucht sich einen ganz normalen Job. Allerdings muss er aufpassen, dass er sich rechtzeitig selbst zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Und er muss sich auch darum kümmern, dass die Vorbereitung diesmal besser läuft – sonst stehen die Chancen natürlich nicht gut, dass er die Wiederholungsprüfung besteht.

Zeugnisse

Besteht der Azubi die Abschlussprüfung, hat er Anspruch auf drei Zeugnisse:

1. Berufsschulzeugnis
Von der Berufsschule wird dem Azubi ein Zeugnis ausgestellt. Es enthält Angaben zu den schulischen Leistungen während der Lehre. Es kann z. B. wichtig sein, wenn der Azubi aufgrund seiner Lehre einen Mittleren Schulabschluss erworben hat. (Hier gibt es in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen.)

2. Abschlusszeugnis der zuständigen Stelle
Das wichtigste Zeugnis ist natürlich das Abschlusszeugnis von der zuständigen Stelle, oft auch „Gesellenbrief“ genannt. In diesem Zeugnis stehen neben den persönlichen Angaben und der Berufsbezeichnung Bemerkungen zum erfolgreichen Berufsabschluss. Das Gesamtergebnis der Prüfung und einzelne Prüfungsleistungen werden aufgelistet. Mit diesem Zeugnis kann sich der Azubi jetzt als Fachkraft bewerben.

Unser Tipp: Nach § 37 BBiG kann der Azubi beantragen, dass dem Zeugnis auch eine Übersetzung auf Englisch oder Französisch beigefügt wird. Dies ist sehr nützlich, wenn der Azubi sich im Ausland bewerben und dort arbeiten will.

3. Arbeitszeugnis
Der Betrieb stellt dem Azubi ein Arbeitzeugnis aus. Es muss zunächst nur einfach sein und enthält dann neben den Angaben zur Person und der Berufsbezeichnung vor allem eine Auflistung der Ausbildungsinhalte. Im einfachen Zeugnis werden keine wertenden Bemerkungen gemacht.

Der Azubi kann aber auch ein qualifiziertes Zeugnis verlangen, dann enthält es wertende Angaben zu Leistung und Verhalten. Ein qualifiziertes Zeugnis ist üblich!

Übernahme

Kurz vor Ende der Ausbildung stellt sich auch die Frage, ob der Azubi übernommen wird. Ein Rechtsanspruch auf eine Übernahme besteht nur, wenn ein Tarifvertrag eine Bestimmung dazu enthält. Außerdem können Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 78a Betriebsverfassungsgesetz einen Antrag auf Übernahme stellen. In allen anderen Fällen ist eine Übernahme Verhandlungssache - und der Betrieb muss nicht aktiv auf den Azubi zugehen. Um sich Klarheit zu verschaffen, sollte der Azubi also am besten selbst das Gespräch suchen.

Wichtig: Eine mündliche oder schriftliche Absprache zur Übernahme kann nach §?12 BBiG erst in den letzten sechs Monaten der Ausbildung getroffen werden. Absprachen, die früher getroffen werden, sind nichtig!
Eine Übernahme kann grundsätzlich befristet oder unbefristet erfolgen.

Weiterarbeit

Es gibt auch Fälle, in denen der Azubi im Anschluss an die Ausbildung einfach weiter im Betrieb arbeitet, ohne dass Ausbilder und Azubi einen Vertrag geschlossen haben. Hier gilt laut § 24 BBiG: Wenn ein Azubi einfach weiterbeschäftigt wird, ohne dass es zu einer ausdrücklichen Vereinbarung kommt, gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet. Der Azubi hat dann also einen unbefristeten Vertrag zu den üblichen gesetzlichen bzw. tarifvertraglich geregelten Konditionen.

Freistellung zur Stellensuche

Wenn der Betrieb klarstellt, dass der Azubi nicht übernommen wird, sollte er sich umgehend bewerben. Dabei hat er einen Anspruch auf Freistellung, wenn er zu Bewerbungsgesprächen eingeladen wird. Der Azubi muss einen Antrag auf Freistellung nach § 629 BGB stellen. Diesen Antrag sollte er möglichst bald und schriftlich beim Arbeitgeber einreichen und sich die Freistellung auch schriftlich bestätigen lassen, damit es keine Probleme gibt. Er sollte möglichst genau angeben, wo das Vorstellungsgespräch oder Auswahlverfahren stattfindet und in welchem Zeitraum er am Ausbildungsplatz fehlen wird. Für die Zeit der Freistellung muss der Arbeitgeber die Vergütung fortzahlen.

Arbeitslosigkeit

Wenn es weder mit einer Übernahme noch mit einem neuen Arbeitplatz sofort klappt, sollte sich der Azubi umgehend arbeitslos melden, am besten noch vor dem Ende der Ausbildung.

Daran denken: Durch die abgeschlossene Ausbildung ergeben sich völlig neue Möglichkeiten: zum Beispiel der Zugang zu weiterführenden Schulen und in einigen Fällen auch eine Zulassung zu Studiengängen.

 

(aus der Soli aktuell 7/09, Autorin: Jula Müller)