Die JAV ist gewählt, die Arbeit nimmt Fahrt auf. Aber ohne Fachliteratur wird es schwer, eine optimale Interessenvertretung auf die Beine zu stellen. Über einen Rechtsanspruch.
Um die vom Gesetzgeber eingeräumten Rechte und Pflichten auch erfüllen zu können, haben sicherlich schon viele Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) eine Schulung besucht (Soli aktuell 12-2008).
Allerdings werden auch geschulte JAV-Mitglieder bald feststellen: Ohne die entsprechende Fachliteratur ist es schwer, eine optimale Interessenvertretung der Azubis und Jugendlichen zu gewährleisten. Genau wie der Betriebsrat benötigt die JAV daher Fachliteratur.
Die oft nicht gerade preiswerten Bücher müssen von den JAV-Mitgliedern nicht aus der eigenen Tasche bezahlt werden – vielmehr muss der Arbeitgeber sie zur Verfügung stellen. Rechtsgrundlage ist der § 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Sachmittel bereitzustellen – und dazu zählt auch Fachliteratur. Dieser Grundsatz gilt gemäß § 65 Abs. 1 BetrVG auch für die JAV.
Aufpassen: Auch wenn der JAV von der zuständigen Einzelgewerkschaft und dem DGB, die eine Vielzahl unterstützende Broschüren in ihrem Programm haben, bereits Material übergeben wurde, schließt das den Literaturanspruch gegenüber der Arbeitgeberseite nicht aus. Fachliteratur kann auch nicht mit dem Hinweis verweigert werden, dass heute eine Vielzahl von Informationen über das Internet erhältlich sei.
Welche Bücher müssen der JAV nun zur Verfügung gestellt werden? Grundsätzlich entscheidend ist, dass das benötigte Fachbuch auch der Aufgabenerfüllung der JAV dient. Als erforderlich für die Arbeit der JAV gelten folgende Werke:
- Gesetzestexte: Jedes einzelne JAV-Mitglied sollte unbedingt – genau wie jedes einzelne Betriebsratsmitglied – eine auf dem aktuellen Stand befindliche Sammlung der wichtigsten arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzestexte haben.
- Kommentare und Fachbücher: Die alten Hasen in der JAV werden es gern bestätigen, dass in vielen Fällen die Lektüre des reinen Gesetzestextes nicht ausreicht. Von daher benötigt die JAV einschlägige Kommentare, in denen die Vorgaben des Gesetzgebers erläutert werden.
Im Gegensatz zum Betriebsrat muss die JAV eher die Einhaltung der Gesetze überwachen, die für Azubis und Jugendliche gelten. Dabei handelt es sich um das Berufsbildungsgesetz und um das Jugendarbeitsschutzgesetz. Zumindest zu diesen beiden sollte ein Kommentar bzw. auch ein entsprechendes Fachbuch zur Verfügung stehen.
Zum Jugendarbeitsschutzgesetz muss die Arbeitgeberseite natürlich nur dann die entsprechenden Fachbücher bezahlen, wenn im Betrieb auch Jugendliche arbeiten bzw. deren Einstellung beabsichtigt ist ("Erforderlichkeit"). Die Kommentare müssen selbstverständlich immer auf dem neuesten Stand sein. Darüber hinaus benötigt die JAV auch einen Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz.
Es versteht sich von selbst, dass die speziell für die JAV veröffentlichte Fachliteratur immer als "erforderlich" anzusehen ist. Beispiel: das Handbuch "Die Praxis der Jugend- und Auszubildendenvertretung von A bis Z" (vgl. Soli aktuell 1-2009). Ebenfalls als erforderlich gilt das "Bund-Dossier JAV", das Fachbeiträge zur Organisation der JAV-Arbeit, zur Zusammenarbeit von JAV und Betriebsrat, über die geltenden Schutzvorschriften und Arbeitshilfen mit Mustertexten enthält.
Da derzeit keine Fachzeitschrift auf dem Markt ist, die speziell nur auf die Arbeit der JAV abstellt, ist es der JAV, anders als dem Betriebsrat, nicht möglich, eine arbeitsrechtliche Fachzeitschrift zu beziehen. Daher gilt:
- Die JAV sollte den Betriebsrat bitten, die von ihm abonnierten Fachzeitschriften, wie z.B. "Arbeitsrecht im Betrieb", zur Verfügung zu stellen
- Unabhängig von einer etwaigen Aufforderung durch die JAV sollte der Betriebsrat von sich aus Fachzeitschriften im Umlauf zur Verfügung stellen
- Darüber hinaus sollte der Betriebsrat der JAV alle in der vorhandenen Fachzeitschrift enthaltenen, für die JAV und ihr Klientel interessanten Beiträge in Kopie zukommen lassen.
Als Erstes sollten die JAVis schauen, was in der Bibliothek des Betriebsrats vorhanden ist bzw. was die alte JAV an Literatur hinterlassen hat. Gibt es keine Fachliteratur bzw. ist die vorhandene veraltet, so muss die Literatur geordert werden. Genau wie bei der Teilnahme an einer Schulung kann die JAV auch ihren Anspruch auf Literatur leider nicht direkt gegenüber der Arbeitgeberseite geltend machen und durchsetzen – vielmehr bedarf es auch hier wieder einer rechtswirksamen Beschlussfassung des Betriebsrats. Da auch in diesem Fall eine "überwiegende Betroffenheit " der JAV im Sinne des § 67 Abs. 2 BetrVG vorliegt, steht allen anwesenden JAV-Mitgliedern ein Stimmrecht zu.
Im Übrigen gilt: Ist die "Erforderlichkeit" gegeben, kann der Betriebsrat der JAV den Literaturwunsch nicht versagen.
Achtung: Natürlich sollte der Betriebsrat auch der JAV ermöglichen, nicht nur die arbeitsrechtlichen Fachzeitschriften zu nutzen, sondern auch sämtliche vorhandenen Fachbücher, sofern die JAV sich mit einer Thematik beschäftigen will bzw. sogar muss (Beispiel: Mutterschutz). So verhält es sich auch mit anderer Literatur: Sollte die JAV beschließen, den Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz nicht zu ordern, sondern lieber auf die im Betriebsratsbüro vorhandenen einschlägigen Kommentare zurückzugreifen, sollte der Betriebsrat gewährleisten, dass die JAV-Mitglieder ohne größere Probleme und Zeitverzug auch an den Kommentar bzw. die sonstige benötigte Literatur herankommen können.
Zusatzinfos: JAV – wie gedrucktDieter Lenz u.a.: Die Praxis der Jugend- und Auszubildendenvertretung von A bis Z, Bund-Verlag, Frankfurt/M. 2008, 5. Auflage, 509 S., 49,90 Euro
"Arbeitsrecht im Betrieb", Bund-Verlag, monatliche Zeitschrift, Jahresabonnement 114 Euro,
www.aib-web.deBund-Dossier Jugend- und Auszubildendenvertretung, Elektronisches Skript, 39,90 Euro,
http://jav.bund-dossiers.de