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Die JAV wird handlungsfähig


Bis 30. November 2008 finden die JAV-Wahlen statt. Ganz wichtig für danach: die konstituierende Sitzung.

Kandidaten zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) nehmen entweder in ihrer Funktion als Mitglied des Wahlvorstands oder aber als "Beobachter" an der Stimmenauszählung teil – und erfahren somit unmittelbar, ob sie gewählt wurden oder nicht.

Zumindest, wenn eine mehrköpfige (das heißt, eine mindestens aus drei Mitgliedern bestehende) JAV gewählt wird, erhält jeder, der die Wahl angenommen hat, eine Einladung zur konstituierenden Sitzung. Dieses vom Wahlvorstand kommende Schreiben enthält neben den Angaben des Tages, der genauen Uhrzeit des Beginns der Sitzung und dem Sitzungsort auch eine Tagesordnung. Die Sitzung soll nach Willen des Gesetzgebers spätestens eine Woche nach dem (letzten) Wahltag erfolgen.

Der Wahlvorstand sollte unbedingt darauf achten, dass die konstituierende Sitzung der neugewählten JAV so rechtzeitig durchgeführt wird, dass diese noch innerhalb der Amtsdauer der bestehenden JAV durchgeführt wird. Nur so kann eine JAV-lose Zeit im Betrieb verhindert werden.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll in der konstituierenden Sitzung einer mehrköpfigen JAV der Vorsitzende und dessen Stellvertreter gewählt werden. Erst wenn klar ist, wer diese Posten einnimmt, ist die JAV rechtlich voll handlungsfähig. Das bedeutet, dass die JAV erst dann in der Lage ist, zum Beispiel gegenüber dem Betriebsrat rechtswirksame Erklärungen abzugeben oder auch solche in Empfang zu nehmen und zu bearbeiten. Wie alle Sitzungen findet die konstituierende Sitzung natürlich während der Arbeitszeit statt. Der Wahlvorstand muss sowohl den Betriebsrat als auch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt dieser Sitzung informieren.

Zum Ablauf: Die Sitzung wird erst einmal vom Vorsitzenden des Wahlvorstands eröffnet und geleitet. Die einzige Aufgabe ist es, für die Wahl des JAV-Vorsitzenden einen Wahlleiter zu wählen. Damit auch diese Wahlen ihre Richtigkeit haben, muss die JAV beschlussfähig sein. Das heißt, dass immer mehr als die Hälfte der JAV-Mitglieder auch an der Sitzung teilnehmen müssen.

Beispiel: Ist die JAV fünfköpfig, müssen mindestens drei JAV-Mitglieder anwesend sein. Sind in die JAV gewählte Beschäftigte an der Teilnahme an der konstituierenden Sitzung verhindert, so sollten sie das umgehend dem Wahlvorstandsvorsitzenden mitteilen. In diesem Fall muss – sofern vorhanden – das jeweils zuständige Ersatzmitglied eingeladen werden, um zu erreichen, dass die JAV kopfmäßig komplett vorhanden ist.

Die komplette JAV wählt also den so genannten Wahlleiter. Der Wahlvorstandsvorsitzende kann nur dann auch Wahlleiter sein, wenn er der JAV angehört. Nach der Wahl des Wahlleiters ist die Tätigkeit des Wahlvorstands offiziell beendet. Sofern der Wahlvorstandsvorsitzende nicht der JAV angehört, besteht kein weiteres Teilnahmerecht an der konstituierenden Sitzung.

Bezüglich der Wahl des Wahlleiters existieren keinerlei Vorgaben des Gesetzgebers. Von daher kann die Wahl des Wahlleiters sogar durch Zuruf erfolgen, wenn dadurch einwandfrei festgestellt werden kann, wer das Amt ausüben soll. Der Wahlleiter übernimmt vom Wahlvorstandsvorsitzenden die Leitung der konstituierenden Sitzung und führt nunmehr die Wahl des JAV-Vorsitzenden und seines Stellvertreters durch.

Von den jeweils vorgeschlagenen Kandidaten ist immer derjenige gewählt, der die meisten Stimmen bekommt – die einfache Mehrheit genügt.

Hinweis: Gab es mehrere Kandidaten, so ist der Unterlegene nicht automatisch stellvertretender Vorsitzender. Vielmehr bedarf es hier der separaten Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden der JAV. Die Wahl dieses Postens erfolgt nach den für die Wahl des Vorsitzenden geltenden Grundsätzen.

Sind die Wahlen zu den beiden obigen Posten durchgeführt, übernimmt der neue JAV-Vorsitzende die Leitung der JAV-Sitzung. Wenn alle anwesenden JAV-Mitglieder einverstanden sind, kann in der konstituierenden Sitzung auch die Wahl eines Schriftführers vorgenommen werden – dies bietet sich gerade bei größeren Gremien an.

Gehört der Betrieb, in dem die JAV gewählt wurde, einem Unternehmen an und gibt es dort ein Gesamtbetriebsrat bzw. eine Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung (GJAV), so kann auch in der konstituierenden Sitzung bereits geklärt werden, wer die örtliche JAV von nun an in der GJAV vertritt.

Nicht vergessen: Über die konstituierende Sitzung muss natürlich auch eine so genannte Niederschrift – ein Protokoll – angefertigt werden. Hier sollte unbedingt festgehalten werden, wer zum Vorsitzenden und wer zum Stellvertreter gewählt wurde. Dabei muss auch das jeweilige Stimmergebnis aufgeführt werden.

Der Betriebsratsvorsitzende – oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied – ist berechtigt, an jeder JAV-Sitzung, also auch an der konstituierenden Sitzung, teilzunehmen. Die Anwesenheit sollte von dem Vertreter des Betriebsrats genutzt werden, die neugewählten JAV-Mitglieder gleich auf die ihnen kraft des Amtes zustehenden Rechte und Pflichten hinzuweisen: Dazu zählen etwa die Übernahmepflicht gemäß § 78a, der Sonderkündigungs- und Versetzungsschutz und die entsprechenden Freistellungsansprüche.

Genauso teilnahmeberechtigt ist ein Gewerkschaftsvertreter – zumindest dann, wenn die Teilnahme von mindestens einem Viertel der JAV-Mitglieder beantragt wird. Der Wahlvorstand sollte vorher sowohl mit dem Betriebsrat als auch mit den neugewählten JAV-Mitgliedern klären, ob der Gewerkschaftssekretär bereits zur konstituierenden Sitzung geladen wird. Auf jeden Fall sollte die Gewerkschaft informiert werden, wenn die Wahl von ihr unterstützend begleitet wurde.

Nicht vergessen: Der neue JAV-Vorsitzende sollte auf jeden Fall als eine der ersten Amtshandlungen nicht nur den Betriebsrat, sondern auch den Arbeitgeber über seine Wahl sowie die der Stellvertretung informieren. Eine entsprechende Meldung sollte auch – wenn vorhanden – an die GJAV erfolgen. Und ebenfalls möglichst rasch sollte in der Belegschaft bekannt gemacht werden, wer die neuen JAV-Mitglieder sind!

Weitere Infos zum kniffligen Thema JAV-Wahl: www.dgb-jugend.de/ausbildung/interessenvertretung


(aus der Soli aktuell 10/08, Autor: Wolf-Dieter Rudolph)