Ob
Schmierereien auf dem Klo oder Pöbeleien in der Pause. Gegen
Rechtsextreme im Betrieb kann die JAV was tun. Hier die
Rechtsgrundlagen.
Nicht nur das Strafrecht, auch das Arbeitsrecht beinhaltet zahlreiche
Möglichkeiten, rechtsextremistische Vorkommnisse im Betrieb zu ahnden
oder schon im Vorfeld zu verhindern. Eine Aufgabe auch für die Jugend
und Auszubildendenvertretungen (JAV).
Zwei Vorschriften, mit denen Betriebs- und Personalräte gegen
Rechtsextremismus und Ausfeindlichkeit vorgehen können, werden in der
Praxis häufig vergessen:
Erstens zählt es zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebs oder
Personalrats, die Eingliederung ausländischer ArbeitnehmerInnen in den
Betrieb oder in die Dienststelle und das Verständnis zwischen den
ausländischen und den deutschen Beschäftigten zu fördern (vgl. § 80
Abs. 1 Nr. 7 BetrVG; § 68 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG).
Zweitens haben auch Betriebs und Personalräte darüber zu wachen, dass
Beschäftigte wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft
nicht unterschiedlich behandelt werden (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG;
§ 76 Abs. 1 Satz 1 BPersVG).
Scheut sich der Betriebs oder Personalrat, sich mit
rechtsextremistischen Beschäftigten auseinanderzusetzen oder etwas
gegen deren Aktivitäten zu tun, so kann die JAV dieses Problem in einer
Betriebs oder Personalratssitzung ansprechen, um das Gremium zum
Handeln bringen.
Nazihetze stört den Betriebsfrieden
In der Privatwirtschaft steht dem Betriebsrat das Recht zu, vom
Arbeitgeber die Entlassung von so genannten betriebsstörenden
Beschäftigten zu verlangen (§ 104 BetrVG). Den Betrieb stört, wer gegen
die Grundsätze des § 75 Abs. 1 BetrVG verstößt, also gegen ausländische
ArbeitnehmerInnen, AusländerInnen generell, AussiedlerInnen oder
Asylsuchende hetzt.
Weigert sich der Arbeitgeber, so kann der Betriebsrat das
Arbeitsgericht anrufen. Politische Betätigung als solche ist kein
Kündigungsgrund. Zu Recht wird strikt zwischen der Privatsphäre und dem
Betrieb oder der Dienststelle getrennt. Das außerdienstliche Verhalten
von Auszubildenden oder Beschäftigten kann eine Kündigung grundsätzlich
nicht rechtfertigen.
Wer sich im Betrieb lieb und nett verhält, in seiner Freizeit aber an
einer NPD-Demonstration teilnimmt, dem kann deswegen nicht gekündigt
werden. Anders verhält es sich, wenn das außerbetriebliche Verhalten in
die betriebliche Sphäre hineinwirkt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein
Auszubildender oder Beschäftigter nach Dienstschluss den Ausbilder oder
Vorgesetzten mit antisemitischen Parolen beleidigt, also eine Straftat
begeht. Eine Kündigung könnte dann – je nach Sachlage – gerechtfertigt
sein.
Auch rechtsextremistische Aktivitäten im Betrieb oder in der
Dienststelle rechtfertigen eine Kündigung dann, wenn der
Betriebsfrieden konkret gestört wird. Das ist insbesondere dann der
Fall, wenn dadurch Straftaten begangen werden.
Ausländerfeindliche, antisemitische oder rassistische Äußerungen können
nach der Rechtsprechung je nach Einzelfall sowohl die fristlose
Kündigung als auch die fristgemäße Kündigung rechtfertigen. Welche der
beiden Kündigungen in Betracht kommt, muss im Einzelfall geprüft
werden.
Interessenvertretung nicht für Nazis
Eigentlich ist der Betriebs oder Personalrat gehalten, bei Kündigungen
zu Gunsten des betroffenen Beschäftigten oder Auszubildenden Stellung
zu beziehen. Allerdings dürfte es der Interessenvertreung nicht
schwerfallen, zwischen den Interessen des Täters, der sich eventuell
sogar strafbar gemacht hat und den Interessen der Opfer
ausländerfeindlicher oder antisemitischer Hetze abzuwägen.
Menschen, die mit rechtsextremistischen Aktivitäten ihre Kolleginnen
und Kollegen beleidigen, Volksverhetzung betreiben oder
Propagandamaterial verfassungswidriger Organisationen verbreiten
verdienen nicht den Schutz der Interessenvertretung.
Betriebliche Bildung Nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 6 Abs. 1 Nr. 5)
soll der ausbildende Betrieb seine Auszubildenden charakterlich
fördern. Die "Erziehungspflicht" des ausbildenden Betriebs beinhaltet
ausdrücklich, auf Auszubildende Einfluss zu nehmen, die durch
rechtsextremistische Äußerungen auffallen.
Hier ist auch der Betriebs oder Personalrat gefordert. Er bestimmt bei
der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung mit
(§ 98 BetrVG; § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG) und kann den Arbeitgeber oder
die Dienststelle zu einer einvernehmlichen Regelung auffordern, um das
Problem Rechtsextremismus und Ausländerfeindlichkeit im Rahmen der
Berufsausbildung oder anderer Bildungsmaßnahmen zu behandeln.
Das gilt sowohl, wenn rechtsextreme Vorfälle bekannt werden, als auch
zur Prävention. Natürlich können auch Betriebs oder
Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden mit dem Ziel, die Integration
ausländischer ArbeitnehmerInnen zu fördern, die Diskriminierung von
ausländischen Beschäftigten zu verhindern und Chancengleichheit am
Arbeitsplatz zu gewährleisten.
Betriebs und Personalräte sollten schon bei der Einstellung darauf
achten, ob sich etwa ein stadtbekannter Rechtsextremist bewirbt. In
einem solchen Fall sollte die Interessenvertretung einen warnenden
Hinweis an den Arbeitgeber nicht scheuen.