Wenn ein Azubi seine Prüfung vergeigt, muss der
Ausbilder den Ausbildungsvertrag verlängern. Doch was ist, wenn der
Azubis ein zweites Mal durchrasselt? Dazu hat das Bundesarbeitsgericht
eine Grundsatzentscheidung gefällt.
Das Berufsausbildungsverhältnis endet üblicherweise dann, wenn der
Auszubildende seine Abschlussprüfung bestanden hat. An dieser Hürde
scheitert aber der eine oder die andere. In diesem Fall hilft der
Gesetzgeber weiter.
Er hat nämlich im Berufsausbildungsgesetz (§ 14 Abs. 3) geregelt, dass
ein Auszubildender dann eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses
bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlangen kann, wenn er
die Abschlussprüfung nicht bestanden hat. Der Zeitraum beträgt
höchstens ein Jahr.
Was passiert aber im "worst case", wenn auch die Wiederholungsprüfung
"in die Hose geht"? Bisher war es sowohl in der Fachliteratur als auch
in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten, ob eine weitere
Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses in diesem Fall möglich
ist.
Unter diese Diskussion hat nun das höchste deutsche Arbeitsgericht, das
Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt, einen Schlussstrich gezogen. In
ihrer Grundsatzentscheidung vom 15. März 2000 (Az.: 5 AZR 622/98) haben
die Erfurter Richter klargestellt, dass sich das
Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung
verlängert, wenn der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht
besteht und er eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses vom
ausbildenden Betrieb verlangt.
In dieser Grundsatzentscheidung hat das BAG ebenfalls klargestellt,
dass sich das Berufsausbildungsverhältnis nur dann bis zur zweiten
Wiederholungsprüfung (also dem dritten Versuch der Abschlussprüfung)
verlängert, wenn sie noch innerhalb des bereits laufenden
Verlängerungsjahres stattfindet.
Endgültig beendet wird das Ausbildungsverhältnis nach dem
Verlängerungsjahr. Und zwar unabhängig davon, ob die zweite
Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt bestanden wurde oder nicht.
Die zweite Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses wegen einer nicht
bestandenen Wiederholungsprüfung führt also nicht dazu, dass sich der
Ausbildungsvertrag über ein Jahr hinaus verlängert.
Nur auf Antrag
Generell muss für jede Verlängerung der Ausbildung ein Antrag gestellt
werden, unabhängig davon, ob der Prüfling nur den ersten Versuch nicht
schafft oder ob es auch mit der Wiederholungsprüfung nicht klappt.
Der Gesetzgeber hat dafür keine bestimmte Form vorgesehen. Es empfiehlt
sich aber aus Gründen der Beweissicherung einen entsprechenden Antrag
schriftlich zu stellen und sich auch den Empfang durch den ausbildenden
Betrieb bestätigen zu lassen. Bei Minderjährigen sollte der jeweils
zuständige gesetzliche Vertreter diesen Antrag stellen oder eine
entsprechende Einwilligungserklärung mit einreichen.
Der Antrag auf Verlängerung des Ausbildungverhältnisses muss unbedingt
innerhalb einer "angemessenen" Frist gestellt werden. Im Interesse
beider Parteien sollte dies bereits wenige Tage nach dem Prüfungstermin
sein, jedoch nicht später als drei bis vier Wochen danach. Wird zu
lange abgewartet, besteht die Gefahr, dass der ausbildende Betrieb das
Verlangen als unzumutbar zurückweist. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass sich mit Zugang des Antrages auf Verlängerung des
Berufsausbildungsverhältnisses das Berufsausbildungsverhältnis
automatisch – also auch gegen den Willen des ausbildenden Betriebes –
verlängert.
Wird die Verlängerung verweigert, so kann der Auszubildende auf Grund
der BAG-Entscheidung zumindest eine vertragsgemäße Vergütung (Vergütung
des dritten Lehrjahres soweit sich aus dem Tarifvertrag nichts anderes
ergibt) einklagen. Es bietet sich an, dass die Jugend und
Auszubildendenvertretung (JAV) nicht nur die Auszubildenden selbst,
sondern auch den Betriebs oder Personalrat auf diese Entscheidung
hinweist.
(aus Soli aktuell 8/00, Seite 7, Autor: Wolf-Dieter Rudolph)