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Dritte Chance, ja aber ...


Wenn ein Azubi seine Prüfung vergeigt, muss der Ausbilder den Ausbildungsvertrag verlängern. Doch was ist, wenn der Azubis ein zweites Mal durchrasselt? Dazu hat das Bundesarbeitsgericht eine Grundsatzentscheidung gefällt.

Das Berufsausbildungsverhältnis endet üblicherweise dann, wenn der Auszubildende seine Abschlussprüfung bestanden hat. An dieser Hürde scheitert aber der eine oder die andere. In diesem Fall hilft der Gesetzgeber weiter.

Er hat nämlich im Berufsausbildungsgesetz (§ 14 Abs. 3) geregelt, dass ein Auszubildender dann eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlangen kann, wenn er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat. Der Zeitraum beträgt höchstens ein Jahr.

Was passiert aber im "worst case", wenn auch die Wiederholungsprüfung "in die Hose geht"? Bisher war es sowohl in der Fachliteratur als auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten, ob eine weitere Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses in diesem Fall möglich ist.

Unter diese Diskussion hat nun das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt, einen Schlussstrich gezogen. In ihrer Grundsatzentscheidung vom 15. März 2000 (Az.: 5 AZR 622/98) haben die Erfurter Richter klargestellt, dass sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung verlängert, wenn der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht besteht und er eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses vom ausbildenden Betrieb verlangt.

In dieser Grundsatzentscheidung hat das BAG ebenfalls klargestellt, dass sich das Berufsausbildungsverhältnis nur dann bis zur zweiten Wiederholungsprüfung (also dem dritten Versuch der Abschlussprüfung) verlängert, wenn sie noch innerhalb des bereits laufenden Verlängerungsjahres stattfindet.

Endgültig beendet wird das Ausbildungsverhältnis nach dem Verlängerungsjahr. Und zwar unabhängig davon, ob die zweite Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt bestanden wurde oder nicht. Die zweite Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses wegen einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung führt also nicht dazu, dass sich der Ausbildungsvertrag über ein Jahr hinaus verlängert.

Nur auf Antrag

Generell muss für jede Verlängerung der Ausbildung ein Antrag gestellt werden, unabhängig davon, ob der Prüfling nur den ersten Versuch nicht schafft oder ob es auch mit der Wiederholungsprüfung nicht klappt.

Der Gesetzgeber hat dafür keine bestimmte Form vorgesehen. Es empfiehlt sich aber aus Gründen der Beweissicherung einen entsprechenden Antrag schriftlich zu stellen und sich auch den Empfang durch den ausbildenden Betrieb bestätigen zu lassen. Bei Minderjährigen sollte der jeweils zuständige gesetzliche Vertreter diesen Antrag stellen oder eine entsprechende Einwilligungserklärung mit einreichen.

Der Antrag auf Verlängerung des Ausbildungverhältnisses muss unbedingt innerhalb einer "angemessenen" Frist gestellt werden. Im Interesse beider Parteien sollte dies bereits wenige Tage nach dem Prüfungstermin sein, jedoch nicht später als drei bis vier Wochen danach. Wird zu lange abgewartet, besteht die Gefahr, dass der ausbildende Betrieb das Verlangen als unzumutbar zurückweist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich mit Zugang des Antrages auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses das Berufsausbildungsverhältnis automatisch – also auch gegen den Willen des ausbildenden Betriebes – verlängert.

Wird die Verlängerung verweigert, so kann der Auszubildende auf Grund der BAG-Entscheidung zumindest eine vertragsgemäße Vergütung (Vergütung des dritten Lehrjahres soweit sich aus dem Tarifvertrag nichts anderes ergibt) einklagen. Es bietet sich an, dass die Jugend und Auszubildendenvertretung (JAV) nicht nur die Auszubildenden selbst, sondern auch den Betriebs oder Personalrat auf diese Entscheidung hinweist.


(aus Soli aktuell 8/00, Seite 7, Autor: Wolf-Dieter Rudolph)


Zusatzinfos: Übernahme von JAVen nach der Ausbildung/Rechtsprechung bestätigt

Erneut hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Weiterbeschäftigung von JAVen nach der Ausbildung beschäftigt. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hatte es abgelehnt, ein Mitglied der Bezirksjugend und -auszubildendenvertretung bei der früheren Forstdirektion Ost zu übernehmen.

Der Betreffende hatte seine Prüfung mit der Gesamtnote "befriedigend" beendet. Für die Übernahme der Auszubildenden war die Gesamtnote "gut" gefordert. Der JAVi klagte gegen die Entscheidung des Landes und gewann in letzter Instanz.

In seinem Beschluss vom 17. Mai 2000 (Az.: P 8.99) hat das Bundesverwaltungsgericht noch einmal klargestellt, dass der Gesetzgeber JAVen vor Benachteiligungen schützen will, die sich typischerweise daraus ergeben, dass sich JAV-Mitglieder wegen ihrer Amtstätigkeit weniger auf ihre Ausbildung konzentrieren können als die anderen Auszubildenden.

Leider wurde aber auch die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Danach ist eine Weiterbeschäftigung für den öffentlichen Arbeitgeber nicht zumutbar, wenn andere BewerberInnen sich auf Grund des Ergebnisses der Abschlussprüfung als wesentlich fähiger und geeigneter erweisen als das betreffende JAV-Mitglied.