Der Arbeitgeber muss im Normalfall die Kosten
eines Gerichtsverfahrens ebenso tragen wie für Fachmaterial oder
Schulungen. Anders sieht das aber aus, wenn ein JAVi seinen Anspruch
auf Übernahme nach der Ausbildung durchsetzt.
Arbeitgeber müssen die Kosten der JAV-Arbeit auch dann übernehmen, wenn
sich die Interessenvertretung mit ihnen vor Gericht streitet. Es gibt
allerdings einige Ausnahmen, wie das Bundesarbeitsgericht vor einiger
Zeit festgestellt hat.
Betriebsrats und Personalratsmitglieder müssen die für ihre Tätigkeit
notwendigen Materialien und Sachmittel wie Fachliteratur oder Reisekosten nicht
aus eigener Tasche zahlen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen Arbeitgeber und Dienststelle
dafür aufkommen (vgl. § 40 BetrVG; § 44 BPersVG). Dieser Grundsatz gilt
natürlich auch für die Jugend und Auszubildendenvertretung (JAV) (vgl.
§ 65 Abs. 1 BetrVG; § 62 BPersVG).
Da der Betriebs- oder Personalrat (BR, PR) seine Rechte notfalls auch
vor Gericht verteidigen oder überhaupt erst geltend machen muss, müssen
Arbeitgeber oder Dienststelle auch für die Kosten des eingeschalteten
Rechtsanwalts aufkommen.
Auch wenn ein einzelnes BR- oder PR-Mitglied in seiner Rechtsstellung
betroffen ist, können Kosten entstehen, die der Arbeitgeber oder die
Dienststelle tragen muss. Wichtigstes Beispiel dafür sind Verfahren zum
Ausschluss aus der Interessenvertretung (§ 23 Abs. 1 BetrVG; § 28
BPersVG).
Hierbei geht es ausschließlich um die betriebsverfassungs- oder
personalvertretungsrechtliche Rechtsstellung des Mitglieds. Auch wenn
die Wahl zur Interessenvertretung angefochten wird, sind Arbeitgeber
und Dienststelle zur Kostenerstattung verpflichtet. JAV-Mitgliedern
steht in derartigen Fällen natürlich ebenfalls das Recht auf Erstattung
der angefallenen Rechtsanwaltskosten zu.
Betriebsverfassungsgesetz und Personalvertretungsrecht kennen jedoch
keinen Kostenanspruch, wenn ein Mitglied eines Gremiums dem Arbeitgeber
oder der Dienststelle gegenüber seine individualrechtlichen Interessen
wahrnimmt. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(BAG) etwa dann der Fall, wenn Arbeitgeber oder Dienststelle die
fehlende Zustimmung der Interessenvertretung zur Kündigung eines BR
oder PR-Mitglieds vom Arbeitsgericht ersetzen lassen will und der
Betroffene dafür anwaltliche Unterstützung benötigt (vgl. § 103 Abs. 2
BetrVG; § 47 Abs. 1 BPersVG).
Problem Übernahme
Die häufigsten Gerichtsverfahren, mit denen JAV-Mitglieder aller
Erfahrung nach zu tun haben, sind Prozesse nach den Paragraphen 78 a
Abs. 4 BetrVG oder 9 Abs. 4 BPersVG. Jedes JAV-Mitglied hat einen
Anspruch darauf, in ein der Ausbildung entsprechendes unbefristetes
Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen zu werden (§ 78 a BetrVG; § 9
BPersVG).
Arbeitgeber und Dienststelle können sich der Übernahmeverpflichtung nur
entziehen, wenn es ihnen gelingt, das Arbeitsgericht davon zu
überzeugen, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Dazu muss der
Arbeitgeber oder Dienststellenleiter gemäß den Paragraphen 78 a Abs. 4
BetrVG und 9 Abs. 4 BPersVG einen Feststellungsantrag beim zuständigen
Gericht stellen.
Lässt sich das betroffene JAV-Mitglied in einem solchen Verfahren von
einem Rechtsanwalt vertreten, so stellt sich auch hier die Frage nach
der Kostenerstattung. Das BAG hat in einer Entscheidung vom 5. April
2000 (Az: 7 ABR 6/99) klargestellt, dass Arbeitgeber und Dienststelle
die Rechtsanwaltskosten eines JAVis in einem solchen Verfahren nicht
tragen müssen.
Die höchsten deutschen ArbeitsrichterInnen verneinten einen
betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung mit dem
Hinweis, dass der JAVi ausschließlich seine individualrechtlichen
Interessen an der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses bei dem
Arbeitgeber verfolge. Entstanden sei das Arbeitsverhältnis nur auf
Grund des Verlangens, als JAV-Mitglied weiter beschäftigt zu werden.
Nach Auffassung des BAG wird der jeweilige JAVi durch die Entscheidung,
die Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen, auch nicht benachteiligt. Er
sei – so die RichterInnen – einem derartigen Beschlussverfahren nicht
wegen seiner Amtsstellung als JAV-Mitglied ausgesetzt, sondern
letztlich weil er als Auszubildender seine Weiterbeschäftigung nach
Abschluss der Ausbildung verlangt habe.
Natürlich ist diese Entscheidung aus Sicht betroffener JAV-Mitglieder
mehr als ärgerlich, da sie die Rechtsanwaltskosten unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens selbst übernehmen müssen. Allerdings wird eine
Gewerkschaft in einem solchen Fall ihr Mitglied nicht hängen lassen.
Denn die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft beinhaltet auch den
Rechtsschutz in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Daher wird
die Gewerkschaft die Kosten eines Prozesses um die Weiterbeschäftigung
eines JAVis übernehmen.
Voraussetzung ist, dass sich dieser rechtzeitig mit seiner Gewerkschaft
in Verbindung setzt und einen Antrag auf Rechtsschutz stellt.