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Arbeitgeber muss nicht zahlen


Der Arbeitgeber muss im Normalfall die Kosten eines Gerichtsverfahrens ebenso tragen wie für Fachmaterial oder Schulungen. Anders sieht das aber aus, wenn ein JAVi seinen Anspruch auf Übernahme nach der Ausbildung durchsetzt.

Arbeitgeber müssen die Kosten der JAV-Arbeit auch dann übernehmen, wenn sich die Interessenvertretung mit ihnen vor Gericht streitet. Es gibt allerdings einige Ausnahmen, wie das Bundesarbeitsgericht vor einiger Zeit festgestellt hat.

Betriebsrats und Personalratsmitglieder müssen die für ihre Tätigkeit
notwendigen Materialien und Sachmittel wie Fachliteratur oder Reisekosten nicht
aus eigener Tasche zahlen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen Arbeitgeber und Dienststelle dafür aufkommen (vgl. § 40 BetrVG; § 44 BPersVG). Dieser Grundsatz gilt natürlich auch für die Jugend und Auszubildendenvertretung (JAV) (vgl. § 65 Abs. 1 BetrVG; § 62 BPersVG).

Da der Betriebs- oder Personalrat (BR, PR) seine Rechte notfalls auch vor Gericht verteidigen oder überhaupt erst geltend machen muss, müssen Arbeitgeber oder Dienststelle auch für die Kosten des eingeschalteten Rechtsanwalts aufkommen.

Auch wenn ein einzelnes BR- oder PR-Mitglied in seiner Rechtsstellung betroffen ist, können Kosten entstehen, die der Arbeitgeber oder die Dienststelle tragen muss. Wichtigstes Beispiel dafür sind Verfahren zum Ausschluss aus der Interessenvertretung (§ 23 Abs. 1 BetrVG; § 28 BPersVG).

Hierbei geht es ausschließlich um die betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtliche Rechtsstellung des Mitglieds. Auch wenn die Wahl zur Interessenvertretung angefochten wird, sind Arbeitgeber und Dienststelle zur Kostenerstattung verpflichtet. JAV-Mitgliedern steht in derartigen Fällen natürlich ebenfalls das Recht auf Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten zu.

Betriebsverfassungsgesetz und Personalvertretungsrecht kennen jedoch keinen Kostenanspruch, wenn ein Mitglied eines Gremiums dem Arbeitgeber oder der Dienststelle gegenüber seine individualrechtlichen Interessen wahrnimmt. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) etwa dann der Fall, wenn Arbeitgeber oder Dienststelle die fehlende Zustimmung der Interessenvertretung zur Kündigung eines BR oder PR-Mitglieds vom Arbeitsgericht ersetzen lassen will und der Betroffene dafür anwaltliche Unterstützung benötigt (vgl. § 103 Abs. 2 BetrVG; § 47 Abs. 1 BPersVG).

Problem Übernahme

Die häufigsten Gerichtsverfahren, mit denen JAV-Mitglieder aller Erfahrung nach zu tun haben, sind Prozesse nach den Paragraphen 78 a Abs. 4 BetrVG oder 9 Abs. 4 BPersVG. Jedes JAV-Mitglied hat einen Anspruch darauf, in ein der Ausbildung entsprechendes unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen zu werden (§ 78 a BetrVG; § 9 BPersVG).

Arbeitgeber und Dienststelle können sich der Übernahmeverpflichtung nur entziehen, wenn es ihnen gelingt, das Arbeitsgericht davon zu überzeugen, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Dazu muss der Arbeitgeber oder Dienststellenleiter gemäß den Paragraphen 78 a Abs. 4 BetrVG und 9 Abs. 4 BPersVG einen Feststellungsantrag beim zuständigen Gericht stellen.

Lässt sich das betroffene JAV-Mitglied in einem solchen Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten, so stellt sich auch hier die Frage nach der Kostenerstattung. Das BAG hat in einer Entscheidung vom 5. April 2000 (Az: 7 ABR 6/99) klargestellt, dass Arbeitgeber und Dienststelle die Rechtsanwaltskosten eines JAVis in einem solchen Verfahren nicht tragen müssen.

Die höchsten deutschen ArbeitsrichterInnen verneinten einen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung mit dem Hinweis, dass der JAVi ausschließlich seine individualrechtlichen Interessen an der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses bei dem Arbeitgeber verfolge. Entstanden sei das Arbeitsverhältnis nur auf Grund des Verlangens, als JAV-Mitglied weiter beschäftigt zu werden.

Nach Auffassung des BAG wird der jeweilige JAVi durch die Entscheidung, die Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen, auch nicht benachteiligt. Er sei – so die RichterInnen – einem derartigen Beschlussverfahren nicht wegen seiner Amtsstellung als JAV-Mitglied ausgesetzt, sondern letztlich weil er als Auszubildender seine Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung verlangt habe.

Natürlich ist diese Entscheidung aus Sicht betroffener JAV-Mitglieder mehr als ärgerlich, da sie die Rechtsanwaltskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst übernehmen müssen. Allerdings wird eine Gewerkschaft in einem solchen Fall ihr Mitglied nicht hängen lassen. Denn die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft beinhaltet auch den Rechtsschutz in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Daher wird die Gewerkschaft die Kosten eines Prozesses um die Weiterbeschäftigung eines JAVis übernehmen.

Voraussetzung ist, dass sich dieser rechtzeitig mit seiner Gewerkschaft in Verbindung setzt und einen Antrag auf Rechtsschutz stellt.


(aus Soli aktuell 11/00, Seite 7, Autor: Wolf-Dieter Rudolph)