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"In der außerbetrieblichen ausbildung sind JAVen überfällig"


Um zu sehen, ob in der Ausbildung alles richtig läuft, muss die JAV auch hin und wieder mal durch den Betrieb gehen. Dass sie die Arbeits- und Ausbildungsplätze unter die Lupe nehmen darf, hat das BAG entschieden. Allerdings braucht es die Zustimmung des Betriebsrats.

Die Jugend und Auszubildendenvertretung kann ihre Aufgaben nicht erfüllen, wenn sie nur im Betriebsratsbüro sitzt. Ob Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebs oder Dienstvereinbarungen zu Gunsten von Azubis und jugendlichen Beschäftigten eingehalten werden, lässt sich häufig nur am jeweiligen Arbeits oder Ausbildungsplatz überprüfen.

Zwar ergibt sich das Recht auf Betriebsbegehungen nicht direkt aus dem Betriebsverfassungs oder den Personalvertretungsgesetzen, jedoch hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits 1982 klargestellt, dass der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wegen ihrer Überwachungspflicht (§ 70 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG; § 61 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG) ein derartiges Recht zusteht (Az:6 ABR 17/79). Die JAV kann die Einhaltung vieler Vorschriften nur vor Ort überprüfen und sich ein eigenes Bild von der jeweiligen Arbeitsatmosphäre machen.

Zudem muss die JAV reagieren können, wenn zum Beispiel ein Auszubildender sofort Unterstützung an seinem Ausbildungsplatz benötigt. Auch wenn sie nicht den konkreten Verdacht hat, dass Vorschriften missachtet werden, kann die JAV Arbeits- und Ausbildungsplätze aufsuchen. Das hat das BAG ausdrücklich zugestanden. Es bedarf keines konkreten Hinweises und keiner Beschwerde.

Denn gerade Azubis und jugendliche Beschäftigte haben häufig Angst, sich über ihre Arbeits und Ausbildungsbedingungen zu beschweren. Viele Missstände erfahren die Interessenvertretungen erst im vertraulichen Gespräch.

Auch ein Betriebs oder Personalratsmitglied muss nicht dabei sein. Allerdings verlangt das BAG, dass der Betriebs oder Personalrat Bescheid weiß und der jeweiligen Betriebsbegehung zustimmt. Begründet wird diese Hürde damit, dass die JAV kein selbstständiges und gleichberechtigt neben dem Betriebs oder Personalrat stehendes Organ der Interessenvertretung ist.

Könnte die JAV gegen den Willen des Betriebs- oder Personalrats Azubis oder jugendliche Beschäftigte im Betrieb aufsuchen, so befürchtet das BAG, dass sie entgegen dem Willen des Gesetzgebers eigenständig neben der allgemeinen Interessenvertretung handeln könnte.

Ob die anstehende Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes für die Privatwirtschaft eine bessere rechtliche Grundlage für Betriebsbegehungen schafft, ist noch unklar. Nach derzeit geltender Rechtslage sollte vor der jeweiligen Betriebsbegehung ein zustimmender Betriebs oder Personalratsbeschluss vorliegen, wenn das zeitlich möglich ist.

Dabei hat die gesamte JAV ein Stimmrecht. Fälle, in denen es brennt und der Betriebs- oder Personalrat nicht mehr beschließen kann, sind eine rechtliche Grauzone. Daher sollte unbedingt zumindest das für die JAV zuständige Mitglied des Gremiums von der Betriebsbegehung verständigt werden.

Wer einen besonders guten Draht zum Betriebs oder Personalrat hat, kann sich mit diesem auf ein einfaches Verfahren verständigen. Die JAV könnte ihn – auch nachträglich – unterrichten. Auf einer vorherigen Zustimmung sollte der Betriebs oder Personalrat nur dann bestehen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die JAV ihre Überwachungspflicht nur als Vorwand missbraucht, um "Auszeiten" zu nehmen.

Ist die Betriebsbegehung einigermaßen schlüssig und gut begründet, darf der Betriebs oder Personalrat die Zustimmung nicht verweigern. Eine unbegründete Verweigerung könnte als Behinderung der JAV-Tätigkeit gelten. Beim eigenen Vorgesetzten oder Ausbilder muss der JAVi sich zur Betriebsbegehung abmelden.

Hier gelten die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die Betriebs- oder Personalratstätigkeit entwickelt hat. JAV-Mitglieder müssen den Arbeitgeber oder Dienstherren nicht um Zustimmung oder Erlaubnis bitten, wenn sie den Arbeits- oder Ausbildungsplatz verlassen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen. Erforderlich ist lediglich ein allgemeiner Hinweis darauf, dass sie JAV-Aufgaben wahrnehmen wollen, wohin sie gehen und wie lange das voraussichtlich dauern wird.

Allgemeine Ortsangaben, etwa "Betriebsratsbüro", reichen aus. Insbesondere muss der JAVi nicht die Namen der Beschäftigten oder Auszubildenden preisgeben, die er am Arbeits oder Ausbildungsplatz aufsuchen will. Eine formlose Abmeldung genügt.

Werden allerdings das Betreten und Verlassen des Betriebs oder der Dienststelle mit einem Zeiterfassungssystem festgehalten, so müssen auch die JAV-Mitglieder "stempeln", zum Beispiel wenn sie Auszubildende in einem außerhalb des Betriebsgeländes liegenden überbetrieblichen Ausbildungszentrum aufsuchen.

Natürlich muss sich der JAVi auch bei seiner Rückkehr beim Vorgesetzten zurückmelden. Auch wenn konkrete Gründe für die Abwesenheit vom Ausbildungs- oder Arbeitsplatz nicht genannt werden müssen, sollten die JAV-Mitglieder ihre Aktivitäten intern dokumentieren, zum Beispiel in einer Art Tagebuch.

Wichtig ist eine solche Dokumentation, wenn der Arbeitgeber für die Zeit der Betriebsbegehung die Entgeltfortzahlung verweigert. Hier wäre das JAV-Mitglied im Konfliktfall in der Lage, vor dem Arbeitsgericht die JAV-Tätigkeit zu belegen.


(aus Soli aktuell10/00, Seite 6, Autor Wolf-Dieter Rudolph)