Um zu sehen, ob in der Ausbildung alles richtig
läuft, muss die JAV auch hin und wieder mal durch den Betrieb gehen.
Dass sie die Arbeits- und Ausbildungsplätze unter die Lupe nehmen darf,
hat das BAG entschieden. Allerdings braucht es die Zustimmung des
Betriebsrats.
Die Jugend und Auszubildendenvertretung kann ihre Aufgaben nicht
erfüllen, wenn sie nur im Betriebsratsbüro sitzt. Ob Gesetze,
Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebs
oder Dienstvereinbarungen zu Gunsten von Azubis und jugendlichen
Beschäftigten eingehalten werden, lässt sich häufig nur am jeweiligen
Arbeits oder Ausbildungsplatz überprüfen.
Zwar ergibt sich das Recht auf Betriebsbegehungen nicht direkt aus dem
Betriebsverfassungs oder den Personalvertretungsgesetzen, jedoch hat
das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits 1982 klargestellt, dass der
Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wegen ihrer
Überwachungspflicht (§ 70 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG; § 61 Abs. 1 Nr. 2
BPersVG) ein derartiges Recht zusteht (Az:6 ABR 17/79). Die JAV kann
die Einhaltung vieler Vorschriften nur vor Ort überprüfen und sich ein
eigenes Bild von der jeweiligen Arbeitsatmosphäre machen.
Zudem muss die JAV reagieren können, wenn zum Beispiel ein
Auszubildender sofort Unterstützung an seinem Ausbildungsplatz
benötigt. Auch wenn sie nicht den konkreten Verdacht hat, dass
Vorschriften missachtet werden, kann die JAV Arbeits- und
Ausbildungsplätze aufsuchen. Das hat das BAG ausdrücklich zugestanden.
Es bedarf keines konkreten Hinweises und keiner Beschwerde.
Denn gerade Azubis und jugendliche Beschäftigte haben häufig Angst,
sich über ihre Arbeits und Ausbildungsbedingungen zu beschweren. Viele
Missstände erfahren die Interessenvertretungen erst im vertraulichen
Gespräch.
Auch ein Betriebs oder Personalratsmitglied muss nicht dabei sein.
Allerdings verlangt das BAG, dass der Betriebs oder Personalrat
Bescheid weiß und der jeweiligen Betriebsbegehung zustimmt. Begründet
wird diese Hürde damit, dass die JAV kein selbstständiges und
gleichberechtigt neben dem Betriebs oder Personalrat stehendes Organ
der Interessenvertretung ist.
Könnte die JAV gegen den Willen des Betriebs- oder Personalrats Azubis
oder jugendliche Beschäftigte im Betrieb aufsuchen, so befürchtet das
BAG, dass sie entgegen dem Willen des Gesetzgebers eigenständig neben
der allgemeinen Interessenvertretung handeln könnte.
Ob die anstehende Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes für die
Privatwirtschaft eine bessere rechtliche Grundlage für
Betriebsbegehungen schafft, ist noch unklar. Nach derzeit geltender
Rechtslage sollte vor der jeweiligen Betriebsbegehung ein zustimmender
Betriebs oder Personalratsbeschluss vorliegen, wenn das zeitlich
möglich ist.
Dabei hat die gesamte JAV ein Stimmrecht. Fälle, in denen es brennt und
der Betriebs- oder Personalrat nicht mehr beschließen kann, sind eine
rechtliche Grauzone. Daher sollte unbedingt zumindest das für die JAV
zuständige Mitglied des Gremiums von der Betriebsbegehung verständigt
werden.
Wer einen besonders guten Draht zum Betriebs oder Personalrat hat, kann
sich mit diesem auf ein einfaches Verfahren verständigen. Die JAV
könnte ihn – auch nachträglich – unterrichten. Auf einer vorherigen
Zustimmung sollte der Betriebs oder Personalrat nur dann bestehen, wenn
konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die JAV ihre Überwachungspflicht
nur als Vorwand missbraucht, um "Auszeiten" zu nehmen.
Ist die Betriebsbegehung einigermaßen schlüssig und gut begründet, darf
der Betriebs oder Personalrat die Zustimmung nicht verweigern. Eine
unbegründete Verweigerung könnte als Behinderung der JAV-Tätigkeit
gelten. Beim eigenen Vorgesetzten oder Ausbilder muss der JAVi sich zur
Betriebsbegehung abmelden.
Hier gelten die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die Betriebs-
oder Personalratstätigkeit entwickelt hat. JAV-Mitglieder müssen den
Arbeitgeber oder Dienstherren nicht um Zustimmung oder Erlaubnis
bitten, wenn sie den Arbeits- oder Ausbildungsplatz verlassen, um ihre
Aufgaben wahrzunehmen. Erforderlich ist lediglich ein allgemeiner
Hinweis darauf, dass sie JAV-Aufgaben wahrnehmen wollen, wohin sie
gehen und wie lange das voraussichtlich dauern wird.
Allgemeine Ortsangaben, etwa "Betriebsratsbüro", reichen aus.
Insbesondere muss der JAVi nicht die Namen der Beschäftigten oder
Auszubildenden preisgeben, die er am Arbeits oder Ausbildungsplatz
aufsuchen will. Eine formlose Abmeldung genügt.
Werden allerdings das Betreten und Verlassen des Betriebs oder der
Dienststelle mit einem Zeiterfassungssystem festgehalten, so müssen
auch die JAV-Mitglieder "stempeln", zum Beispiel wenn sie Auszubildende
in einem außerhalb des Betriebsgeländes liegenden überbetrieblichen
Ausbildungszentrum aufsuchen.
Natürlich muss sich der JAVi auch bei seiner Rückkehr beim Vorgesetzten
zurückmelden. Auch wenn konkrete Gründe für die Abwesenheit vom
Ausbildungs- oder Arbeitsplatz nicht genannt werden müssen, sollten die
JAV-Mitglieder ihre Aktivitäten intern dokumentieren, zum Beispiel in
einer Art Tagebuch.
Wichtig ist eine solche Dokumentation, wenn der Arbeitgeber für die
Zeit der Betriebsbegehung die Entgeltfortzahlung verweigert. Hier wäre
das JAV-Mitglied im Konfliktfall in der Lage, vor dem Arbeitsgericht
die JAV-Tätigkeit zu belegen.