Befristung gilt Arbeitgebern als Mittel der Wahl prekärer Beschäftigung nach der Ausbildung. Probleme und Fallstricke.
Die
Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt zeigt leider immer mehr, dass das
klassische unbefristete Vollzeitarbeitsverhältnis ein Auslaufmodell zu
sein scheint. Stattdessen nehmen »unsichere« Arbeitsverhältnisse zu
(siehe Soli extra »
Jung und prekär«, Herbst 2007).
Zu
den prekären Beschäftigungen zählt auch die Befristung. Viele
Arbeitgeber spekulieren darauf, dass die Befristeten nicht die Rechte
einfordern werden, die ihnen laut Tarif- oder Arbeitsverträgen
zustehen.
Befristung hat für die Arbeitgeber den Vorteil, dass
sie hier keine Kündigung des Vertragsverhältnisses mehr aussprechen
müssen. Rechtlich können weder Jugend- und Auszubildendenvertretung
(JAV) noch Betriebsrat die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
verhindern oder erschweren: Ein Mitbestimmungsrecht für den Betriebsrat
besteht nur bei Kündigungen (vgl. § 102 Betriebsverfassungsgesetz;
BetrVG).
Von daher ist es von großer Bedeutung, ob in jedem
Einzelfall eine Befristung rechtswirksam vereinbart wurde. Zur
Beurteilung dieser Frage ist der Inhalt des sogenannten Teilzeit- und
Befristungsgesetzes (TzBfG) heranzuziehen – Rechtsgrundlage ist der §
14 TzBfG. Der besagt: Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist
zulässig, wenn sie durch einen Sachgrund gerechtfertigt ist.
Ein Sachgrund besteht, wenn:
- der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht
- die
Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um
den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu
erleichtern
- der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird
- die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt
- die Befristung zur Erprobung erfolgt
- die Person des Arbeitnehmers die Befristung rechtfertigt
- der Arbeitnehmer aus Mitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind
- die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Erfolgt
die Befristung aus einem dieser Gründe, muss es damit auch seine
Richtigkeit haben. Entscheiden wird dies die Arbeitsgerichtsbarkeit.
Stellt sich heraus, dass der Sachgrund nur vorgeschoben oder unzulässig
war, besteht ein unbefristeter Arbeitsvertrag (vgl. § 16 TzBfG).
Beispiel:
Häufig erhalten Auszubildende, die die Abschlussprüfung erfolgreich
bestanden haben, im Anschluss an ihre Berufsausbildung einen
befristeten Arbeitsvertrag, wobei die Arbeitgeberseite sich auf den §
14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG als Sachgrund stützt (Befristung im Anschluss an
eine Ausbildung).
Dieser Sachgrund ermöglicht allerdings
lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Vertrages nach dem
Ausbildungsende. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) 2007 entschieden
(Az.: 7 AZR 795/06).
Die Folge: Nach Ablauf des befristeten
Arbeitsvertrages können weitere befristete Arbeitsverträge nicht mehr
auf diesen Sachgrund gestützt werden.
Vorsicht: Hätte der
Arbeitgeber in dem vom BAG entschiedenen Fall bei Abschluss des zweiten
befristeten Arbeitsvertrages einen anderen Sachgrund wie z.B. die
Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG)
angegeben, wäre ein zweiter befristeter Vertrag rechtswirksam gewesen.
Das heißt, dass ein Arbeitgeber quasi bis zum Renteneintritt des
Arbeitnehmers immer wieder befristete Arbeitsverträge abschließen kann,
sofern ein entsprechender Sachgrund vorliegt.
Hinweis: Eine
Befristung ist nach dem Gesetz (vgl. § 14 Abs. 2 TzBfG) aber auch ohne
Vorliegen eines Sachgrundes zumindest bis zur Dauer von zwei Jahren
zulässig. Innerhalb dieses Zweijahreszeitraums kann der befristete
Vertrag maximal dreimal verlängert werden.
Allerdings ist die
sachgrundlose Befristung nicht zulässig, wenn mit dem selben
Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dabei ist nach der Rechtsprechung der
zwischen den beiden Vertragsverhältnissen liegende Zeitraum sowie die
Ausgestaltung des damaligen Arbeitsverhältnisses (Voll-/Teilzeit bzw.
auch geringfügig beschäftigt) ohne Bedeutung.
Beispiel: Ein
Maschinenbauingenieur wird sachgrundlos befristet von einem Betrieb
eingestellt. Hat der Ingenieur vor 15 Jahren einmal in diesem Betrieb
in den Semesterferien als Aushilfe am Band gearbeitet, hat die damalige
Aushilfsbeschäftigung zur Folge, dass der Ingenieur nun einen
unbefristeten Arbeitsvertrag hat.
Aus diesem Grunde wird auch bei
Einstellungsgesprächen die Frage für zulässig gehalten, ob der
Stellenbewerber/-in schon einmal in diesem Betrieb beschäftigt war.
Für
Arbeitgeber existieren noch weitere Fallstricke, die im Einzelfall
befristet beschäftigten Kollegen helfen können, einen unbefristeten
Vertrag zu erhalten. In seiner Grundsatzentscheidung vom 1. Dezember
2004 (Az: 7 AZR 198/04) hat das BAG klargestellt, dass die Befristung
eines Arbeitsverhältnisses nur dann rechtswirksam ist, wenn sie vor
Vertragsbeginn schriftlich niedergelegt wurde.
Beispiel: Azubine
Melanie Müller besteht am 15. Januar 2008 ihre Abschlussprüfung. Anfang
Januar hat ihr Arbeitgeber mündlich zugesagt, dass sie nach Bestehen
der Abschlussprüfung ab dem 16. Januar 2008 entsprechend ihrer
Ausbildung als Bürokauffrau befristet für sechs Monate zur
Elternzeitvertretung beschäftigt werden soll. Melanie nimmt am 16.
Januar ihre Arbeit auf und erhält am 30. Januar 2008 einen
entsprechenden Vertrag. In diesem Fall besteht ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis.
Vorsicht Falle: Arbeitnehmer, die meinen,
dass die Befristung nicht rechtens ist, haben genau wie bei einer
Kündigung nur drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten
Vertrages Zeit, das Arbeitsgericht einzuschalten (§ 17 TzBfG).
JAV
und Betriebsräte haben die Möglichkeit, befristet Beschäftigte auf ihre
Rechte hinzuweisen. Liegt eine rechtsunwirksame Befristung vor, können
auch Gespräche am berühmten »Runden Tisch« helfen, dass eine
Entfristung ohne Einschaltung der Arbeitsgerichte erfolgt.
(aus der Soli aktuell 12/07, Autor: Wolf-Dieter Rudolph)