(dgb-jugend, 15. Januar 2010) Die Azubi-Ratgeberin: Nicht nur Auszubildende suchen Hilfe und Rat
bei "Dr. Azubi". Jugendliche in Einstiegsqualifizierungen haben oft die
gleichen Probleme. Von Jula Müller.)
Die Einstiegsqualifizierung (EQ) ist eine der wichtigsten
berufsvorbereitenden Maßnahmen: Jugendliche unter 25 ohne
Ausbildungsplatz können von der Arbeitsagentur in eine
Einstiegsqualifizierung vermittelt und gefördert werden, wenn Sie noch
keinen beruflichen Abschluss haben und ihre allgemeine Schulpflicht
erfüllt ist. Seit 2004 haben über 100.000 Jugendliche dieses Verfahren
durchlaufen.
Jugendliche in einer EQ sammeln erste Praxiserfahrungen in einem Berufsfeld. Die Ausbildungsbetriebe erhalten gleichzeitig Gelegenheit, die Jugendlichen und ihre Fähigkeiten zu beobachten und zu entwickeln.
Im besten Fall erfolgt nach einem halben oder einem ganzen Jahr EQ eine Übernahme in ein reguläres Ausbildungsverhältnis, und die EQ-Zeiten werden auf die Ausbildungszeit angerechnet. In einigen Tarifverträgen der Gewerkschaften ist eine Anrechnung vorgeschrieben.
Leider gibt es auch bei diesem Maßnahme-Typ jede Menge schwarze Schafe unter den Betrieben – wie zum Beispiel ein Fall im "Dr. Azubi"-Forum dokumentiert, in dem einem Jugendlichen nach der Probezeit gekündigt wurde – Begründung: Der Betrieb könne ihm "die vertraglich vereinbarten Kenntnisse nicht vermitteln".
Dies ist natürlich eine Verdrehung des Tatsachen: Der Jugendliche und nicht der Betrieb kann kündigen, wenn der Betrieb seinen Ausbilderpflichten nicht nachkommt. Eine Klage auf Schadensersatz bei einer Vertragslösung nach der Probezeit ist in der EQ leider ausgeschlossen.
Außerdem melden sich immer wieder Jugendliche, die in der EQ nichts lernen und nur als Hilfskräfte einfache Tätigkeiten ausüben. Dies ist immer besonders schade – da die betroffenen Jugendlichen ohnehin bereits einen Weg mit vielen Schwierigkeiten und Misserfolgen hinter sich haben und im EQ eine echte Chance sehen, nur um dann eine weitere Enttäuschung erleben.
Und: Schon im Dezember 2006 bemängelte der Bundesrechnungshof, dass die Unternehmen bei rund 2.000 der bis dahin etwa 30.000 Praktikant/-innen trotz des staatlichen Zuschusses keine Sozialabgaben gezahlt hatten und dass auch die Vergütung nicht automatisch an die Praktikanten weitergeleitet wurde. Außerdem nutzten die Unternehmen nur in weniger als der Hälfte der Fälle die Möglichkeit, bei einer Übernahme das Praktikum auf die Ausbildungszeit anrechnen zu lassen. Der DGB-Vorsitzende Michael Sommer nannte dies "einen Skandal".
Aber die Jugendlichen, für die sich keine andere Möglichkeit bietet, haben natürlich Rechte, die laut §?26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in vielen Bereichen die gleichen sind wie bei Auszubildenden:
Vergütung
Im Gegensatz zur Ausbildung, ist die
Vergütung in der EQ festgelegt. Die Jugendlichen erhalten 210 Euro von
der Bundesagentur für Arbeit, der Betrieb führt zusätzlich 106 Euro an
Sozialversicherungsbeiträgen ab.
Vertrag
Bei Beginn einer EQ muss ein
schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden, der – genau wie bei
Auszubildenden – bei den zuständigen Stellen eingetragen werden muss.
Ohne Vertrag kann eine EQ nicht gefördert und anerkannt werden!
Im Vertag sollte unbedingt stehen, in welchem Bereich die EQ abgeleistet wird. Ein zusätzlicher Qualifizierungsplan, der Teil des EQ-Vertrages ist, sollte genau auflisten, welche Inhalte vermittelt werden.
Sehr gut ist es auch, wenn im Vertrag festgelegt ist, dass die EQ auf die Ausbildungszeit angerechnet wird, falls es zu einer Übernahme in eine Ausbildung kommt.
Rechte und Plichten
Die Recht und Pflichten in
der EQ sind entsprechend § 26 BBiG weitestgehend dieselben wie bei
Auszubildenden. Die tägliche Arbeitszeit wird im EQ-Vertrag festgelegt.
Es gelten die Vorgaben des Jugendarbeitsschutz- oder des
Arbeitszeitgesetzes bzw. die einschlägigen tariflichen Vereinbarungen.
Beim Urlaubsanspruch sieht es ähnlich aus: Auch er muss im Vertrag festgelegt werden, und es finden die entsprechenden Gesetze oder tariflichen Bestimmungen Anwendung.
Auch bei der EQ wird eine Probezeit festgelegt. Da die Qualifizierung nur zwischen sechs und zwölf Monaten dauert und das "Risiko" für den Ausbildungsbetrieb gering ist, beträgt die Probezeit nur einen Monat.
Die Jugendlichen haben während der EQ ein Recht darauf, dass die vertraglich festgelegten Qualifizierungsbausteine von geeigneten Personen vermittelt werden – denn darum geht es schließlich. Andersherum sind die Jugendlichen verpflichtet, an der EQ-Maßnahme regelmäßig teilzunehmen und sich ansonsten rechtzeitig krank zu melden.
Betriebliches Zeugnis
Am Ende der EQ haben
Jugendliche Anspruch auf ein betriebliches Zeugnis. Wenn sie kein
qualifiziertes Zeugnis verlangen, wird ihnen ein einfaches
Arbeitszeugnis ausgestellt, das einer Bestätigung gleicht und daher
keine Wertungen enthält.
Auf Verlangen muss der Betrieb ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen. Es enthält wertende Äußerungen zu Verhalten und Fähigkeiten des Jugendlichen. Fällt die Bewertung positiv aus, ist das Zeugnis für spätere Bewerbungen deutlich wertvoller als ein einfaches Zeugnis. Allerdings stellt sich bei einer positiven Bewertung immer die Frage, warum der Betrieb den Auszubildenden nicht übernommen hat. Denn eine Übernahme in eine Ausbildung bei Eignung ist schließlich der Sinn der Förderung.
Zertifikat
Neben dem betrieblichen Zeugnis
erhalten Jugendliche nach dem EQ ein Zertifikat von der zuständigen
Kammer. Hier gibt es Unterschiede: So werden im Bereich der Industrie-
und Handelskammern sechs Beurteilungskriterien festgelegt, und der
Jugendliche muss bei vier der Kriterien mit ausreichend bewertet werden.
Das Zertifikat ist sehr wichtig: Denn nur mit dem Zertifikat ist eine Anrechnung der EQ auf die Ausbildungszeit möglich.
DGB-Jugend (Hg.): Rechte und Pflichten in der betrieblichen Einstiegsqualifizierung (EQ) – Tipps und Informationen für Teilnehmende, Berlin 2008. Zum Download.
Zum Beratungsforum "Dr. Azubi" geht's hier.
(aus der Soli aktuell 1/10, Autor: Jula Müller)