(dgb-jugend, 15. Oktober 2011) Das neue Ausbildungsjahr hat begonnen: Der erste Schritt in die
Arbeitswelt ist verbunden mit vielen neuen Eindrücken. Ob Vertrag,
Probezeit, Berufsschule oder Unterstützung: Es gibt einiges zu beachten.
Ausbildungsvertrag erhalten und geprüft?Der
Ausbildungsvertrag ist ein wichtiges Dokument – und noch vor Beginn der
Ausbildung muss er schriftlich abgeschlossen werden. Hier sind alle
relevanten vertraglichen Vereinbarungen wie
- sachliche und zeitliche Gliederung und Ziel der Berufsausbildung
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung
- Ausbildungsort und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
- Dauer der Probezeit
- Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
- Dauer des Urlaubs
- Voraussetzungen für eine Kündigung
festgehalten (§11 Berufsbildungsgesetz, BBiG).
Falls
es in dem Ausbildungsvertrag einen Hinweis auf einen geltenden
Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gibt, sollte sich der
Auszubildende diese bei der zuständigen Gewerkschaft oder bei dem
Betriebsrat besorgen, denn hier sind oft wichtige Regelungen
festgehalten.
Der Ausbildungsvertrag wird vom Ausbilder und dem
Auszubildenden unterschrieben – bei minderjährigen Azubis zusätzlich
noch von den gesetzlichen VertreterInnen – und an die zuständige Kammer
zur Überprüfung und zur Eintragung des Ausbildungsverhältnisses
geschickt.
Der von der Kammer abgestempelte Ausbildungsvertrag
wird wieder dem Auszubildenden ausgehändigt. Dies ist ein wichtiger
Nachweis dafür, dass ein eingetragenes Ausbildungsverhältnis vorliegt,
und wichtig, damit es nicht zu Problemen bei der Anmeldung zur Zwischen-
und Abschlussprüfung kommt.
Probezeit gut überstehen
Die
Berufsausbildung beginnt mit der Probezeit. Diese kann minimal einen
Monat und darf maximal vier Monate dauern (§20 BBiG). In der Praxis wird
meist eine Probezeit von vier Monaten vereinbart. Dieser erste
Ausbildungsabschnitt hat eine entscheidende Bedeutung: Der Auszubildende
und der Ausbilder sollen beurteilen, ob der Azubi die richtige
Berufswahl getroffen und sich für den richtigen Ausbildungsbetrieb
entschieden hat. Deshalb kann während der Probezeit das
Ausbildungsverhältnis jederzeit schriftlich ohne Angaben von Gründen
gekündigt werden (§22 BBiG).
Da es in der Regel bei einer
Kündigung in der Probezeit keine Frist gibt, endet das
Ausbildungsverhältnis sofort mit Zugang der Kündigung.
Nach der
Probezeit steht der Auszubildende unter einem besonderen
Kündigungsschutz und kann nur außerordentlich gekündigt werden, wenn er
extrem gegen seine Pflichten im Ausbildungsverhältnis verstößt. Während
der Probezeit ist es daher angeraten, sich von seiner besten Seite zu
zeigen – und herauszufinden, ob einem der Beruf und der Betrieb zusagen
oder nicht.
Die Probezeit kann nur unter ganz bestimmten
Umständen verlängert werden: Wenn der Ausbilder keine Möglichkeit hat,
den Auszubildenden kennenzulernen, weil er beispielsweise ein Drittel
der Probezeit krank war. Dies muss aber im Vorfeld vereinbart werden.
Bestimmte
Personengruppen – Schwangere, Mitglieder der Jugend- und
Auszubildendenvertretung und Schwerbehinderte – genießen auch während
der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz.
Berichtsheft führen
Ein
geführtes und unterschriebenes Berichtsheft ist die Voraussetzung für
die Zulassung zur Abschlussprüfung. Der Auszubildende ist dazu
verpflichtet, sein Berichtsheft sorgfältig und regelmäßig zu führen.
Falls
noch kein Berichtsheft ausgehändigt wurde, sollte man den Ausbilder
unbedingt darauf ansprechen. Er ist verpflichtet, das Berichtsheft dem
Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen und ihn dazu
anzuhalten, es zu führen und es zu kontrollieren.
Wichtig zu
wissen: Dem Auszubildenden muss in der Regel während der Arbeitszeit die
Möglichkeit gegeben werden, das Berichtsheft zu führen.
Berufsschule besuchen
Das
duale Ausbildungssystem sieht vor, dass die Ausbildung an zwei
Lernorten stattfindet: dem Ausbildungsbetrieb und der Berufsschule. Der
Auszubildende wird somit für den Berufsschulunterricht von der Arbeit
freigestellt und ist auch verpflichtet, diesen zu besuchen.
Die
Berufsschulzeit ist ein wichtiger Teil der Berufsausbildung und wird auf
die Ausbildungszeit angerechnet. Wenn der Azubi aufgrund von Krankheit
nicht an der Berufsschule teilnehmen kann, muss er sich auch in seinem
Ausbildungsbetrieb krankmelden, und zwar unbedingt:
Berufsschulpflichtigen Azubis droht bei wiederholtem unentschuldigtem
Fernbleiben sogar ein Bußgeldverfahren!
Finanzielle Hilfen
Unter
bestimmten Umständen können Auszubildende eine staatliche finanzielle
Unterstützung bei der Agentur für Arbeit beantragen: die
Berufsausbildungshilfe (BAB).
Diese muss nach der Ausbildung
nicht zurückbezahlt werden und wird Auszubildenden nur gewährt, wenn sie
während der Ausbildung nicht mehr bei den Eltern wohnen und es sich um
eine staatlich anerkannte Erstausbildung handelt.
Bei
minderjährigen Auszubildenden muss zusätzlich noch ein wichtiger Grund
hinzukommen: z.B. dass der Ausbildungsort zu weit von dem Wohnort der
Eltern entfernt ist.
Der BAB-Antrag sollte frühzeitig beantragt werden, da er nur rückwirkend bis zur Antragsstellung gezahlt wird.
Falls
dem Auszubildenden diese Unterstützung "dem Grunde nach" nicht zusteht,
weil es sich beispielsweise um eine Zweitausbildung handelt, kann es
gut sein, dass er statt dessen Anspruch auf Wohngeld hat.
Den BAB-Rechner der Arbeitsagentur gibt es unter
www.babrechner.arbeitsagentur.deSiehe auch:
DGB-Jugend: Zwölf Fragen zum Ausbildungsstart
(aus der Soli aktuell 10/10, Autorin: Julia Kanzog)
Zur
Soli aktuell 10/10