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Neue Azubis

In die Ausbildung starten

(dgb-jugend, 15. Oktober 2011) Das neue Ausbildungsjahr hat begonnen: Der erste Schritt in die Arbeitswelt ist verbunden mit vielen neuen Eindrücken. Ob Vertrag, Probezeit, Berufsschule oder Unterstützung: Es gibt einiges zu beachten.

Ausbildungsvertrag erhalten und geprüft?
Der Ausbildungsvertrag ist ein wichtiges Dokument – und noch vor Beginn der Ausbildung muss er schriftlich abgeschlossen werden. Hier sind alle relevanten vertraglichen Vereinbarungen wie

  • sachliche und zeitliche Gliederung und Ziel der Berufsausbildung
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung
  • Ausbildungsort und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
  • Dauer der Probezeit
  • Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
  • Dauer des Urlaubs
  • Voraussetzungen für eine Kündigung

festgehalten (§11 Berufsbildungsgesetz, BBiG).

Falls es in dem Ausbildungsvertrag einen Hinweis auf einen geltenden Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gibt, sollte sich der Auszubildende diese bei der zuständigen Gewerkschaft oder bei dem Betriebsrat besorgen, denn hier sind oft wichtige Regelungen festgehalten.

Der Ausbildungsvertrag wird vom Ausbilder und dem Auszubildenden unterschrieben – bei minderjährigen Azubis zusätzlich noch von den gesetzlichen VertreterInnen – und an die zuständige Kammer zur Überprüfung und zur Eintragung des Ausbildungsverhältnisses geschickt.

Der von der Kammer abgestempelte Ausbildungsvertrag wird wieder dem Auszubildenden ausgehändigt. Dies ist ein wichtiger Nachweis dafür, dass ein eingetragenes Ausbildungsverhältnis vorliegt, und wichtig, damit es nicht zu Problemen bei der Anmeldung zur Zwischen- und Abschlussprüfung kommt.

Probezeit gut überstehen
Die Berufsausbildung beginnt mit der Probezeit. Diese kann minimal einen Monat und darf maximal vier Monate dauern (§20 BBiG). In der Praxis wird meist eine Probezeit von vier Monaten vereinbart. Dieser erste Ausbildungsabschnitt hat eine entscheidende Bedeutung: Der Auszubildende und der Ausbilder sollen beurteilen, ob der Azubi die richtige Berufswahl getroffen und sich für den richtigen Ausbildungsbetrieb entschieden hat. Deshalb kann während der Probezeit das Ausbildungsverhältnis jederzeit schriftlich ohne Angaben von Gründen gekündigt werden (§22 BBiG).

Da es in der Regel bei einer Kündigung in der Probezeit keine Frist gibt, endet das Ausbildungsverhältnis sofort mit Zugang der Kündigung.

Nach der Probezeit steht der Auszubildende unter einem besonderen Kündigungsschutz und kann nur außerordentlich gekündigt werden, wenn er extrem gegen seine Pflichten im Ausbildungsverhältnis verstößt. Während der Probezeit ist es daher angeraten, sich von seiner besten Seite zu zeigen – und herauszufinden, ob einem der Beruf und der Betrieb zusagen oder nicht.

Die Probezeit kann nur unter ganz bestimmten Umständen verlängert werden: Wenn der Ausbilder keine Möglichkeit hat, den Auszubildenden kennenzulernen, weil er beispielsweise ein Drittel der Probezeit krank war. Dies muss aber im Vorfeld vereinbart werden.

Bestimmte Personengruppen – Schwangere, Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung und Schwerbehinderte – genießen auch während der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz.

Berichtsheft führen
Ein geführtes und unterschriebenes Berichtsheft ist die Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Der Auszubildende ist dazu verpflichtet, sein Berichtsheft sorgfältig und regelmäßig zu führen.

Falls noch kein Berichtsheft ausgehändigt wurde, sollte man den Ausbilder unbedingt darauf ansprechen. Er ist verpflichtet, das Berichtsheft dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen und ihn dazu anzuhalten, es zu führen und es zu kontrollieren.

Wichtig zu wissen: Dem Auszubildenden muss in der Regel während der Arbeitszeit die Möglichkeit gegeben werden, das Berichtsheft zu führen.

Berufsschule besuchen
Das duale Ausbildungssystem sieht vor, dass die Ausbildung an zwei Lernorten stattfindet: dem Ausbildungsbetrieb und der Berufsschule. Der Auszubildende wird somit für den Berufsschulunterricht von der Arbeit freigestellt und ist auch verpflichtet, diesen zu besuchen.

Die Berufsschulzeit ist ein wichtiger Teil der Berufsausbildung und wird auf die Ausbildungszeit angerechnet. Wenn der Azubi aufgrund von Krankheit nicht an der Berufsschule teilnehmen kann, muss er sich auch in seinem Ausbildungsbetrieb krankmelden, und zwar unbedingt: Berufsschulpflichtigen Azubis droht bei wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben sogar ein Bußgeldverfahren!

Finanzielle Hilfen
Unter bestimmten Umständen können Auszubildende eine staatliche finanzielle Unterstützung bei der Agentur für Arbeit beantragen: die Berufsausbildungshilfe (BAB).

Diese muss nach der Ausbildung nicht zurückbezahlt werden und wird Auszubildenden nur gewährt, wenn sie während der Ausbildung nicht mehr bei den Eltern wohnen und es sich um eine staatlich anerkannte Erstausbildung handelt.

Bei minderjährigen Auszubildenden muss zusätzlich noch ein wichtiger Grund hinzukommen: z.B. dass der Ausbildungsort zu weit von dem Wohnort der Eltern entfernt ist.

Der BAB-Antrag sollte frühzeitig beantragt werden, da er nur rückwirkend bis zur Antragsstellung gezahlt wird.

Falls dem Auszubildenden diese Unterstützung "dem Grunde nach" nicht zusteht, weil es sich beispielsweise um eine Zweitausbildung handelt, kann es gut sein, dass er statt dessen Anspruch auf Wohngeld hat.

Den BAB-Rechner der Arbeitsagentur gibt es unter www.babrechner.arbeitsagentur.de

Siehe auch: DGB-Jugend: Zwölf Fragen zum Ausbildungsstart


(aus der Soli aktuell 10/10, Autorin: Julia Kanzog)


Zur Soli aktuell 10/10

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