(dgb-jugend, 15. August 2011) JAV-Ratgeber-Sommer-Special: Hitzefrei – gibt's das eigentlich noch?
Auf jeden Fall müssen sich junge ArbeitnehmerInnen und Azubis nicht
rösten lassen. Dafür gibt es neue arbeitsschutzrechtliche
Bestimmungen: Die ASR A3.5.
Gerade frisch der Schule entsprungene
Azubis erinnern sich gern an die Sommertage, an denen sie wegen
Hitzefrei eher nach Hause gehen durften. Nicht selten nehmen sie an,
dass auch in der Arbeitswelt entsprechende Rechtsvorschriften
existieren.
Auch für die Jugend- und Auszubildendenvertretung
(JAV) und den Betriebsrat stellt sich die Frage, was sie bei
diesbezüglichen Beschwerden von Azubis bzw. jungen ArbeitnehmerInnen tun
können. Was macht man z.B., wenn Azubis melden, dass die
Ausbildungswerkstatt sich durch tagelange Sonneneinstrahlung in einen
Backofen verwandelt hat?
Geht’s heiß her im Betrieb, ist es für
Arbeitgeber seit dem letzten Jahr nicht mehr ganz so einfach,
entsprechende Beschwerden abzuwimmeln. Denn der Gesetzgeber hat neue
Schutzbestimmungen zu Gunsten der Beschäftigten erlassen. Nun gibt es
eine so genannte technische Regel für Arbeitsstätten (ASR). Sie
konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung. Die Arbeitgeber müssen – die
meisten ahnen gar nichts von ihrem Glück – auf jeden Fall die ASR A3.5
"Raumtemperatur" berücksichtigen. Demnach darf die Lufttemperatur in
Arbeitsräumen +26°C nicht überschreiten.
Der Arbeitgeber muss
nun alles Erdenkliche tun, damit diese Grenze eingehalten wird. Laut
Gesetzgeber haben "technische Maßnahmen" Priorität – also geeignete
Sonnenschutzvorrichtungen und Belüftungsmaßnahmen. Vorgegeben ist, dass
Fenster, Oberlichter und Glaswände mit geeigneten Sonnenschutzsystemen
auszurüsten sind, sofern die Sonneneinstrahlung zu einer Erhöhung der
Raumtemperatur führt. Störende direkte Sonneneinstrahlung auf den
konkreten Arbeitsplatz ist auch zu vermeiden.
Kommt es im
Normalbetrieb dazu, dass die Raumtemperatur +26°C übersteigt, obwohl der
Arbeitgeber alle erdenklichen Maßnahmen zum Wärmeschutz getätigt hat,
muss mehr getan werden, um die ArbeitnehmerInnen vor Beeinträchtigungen
und unter Umständen gesundheitlichen Problemen zu schützen.
Dies
können weitere technische Maßnahmen sein – wahrscheinlich aber sind
organisatorische Veränderungen erforderlich. Diese sind oft deshalb die
einzig mögliche Option, da Arbeitgeber relativ selten Eigentümer des
Betriebsgeländes bzw. der Räumlichkeiten des Betriebs sind, sondern sie
lediglich anmieten. Über bauliche Veränderungen müssen sie sich mit dem
Vermieter auseinandersetzen – was häufig nicht erfolgreich sein wird.
Zu
den organisatorischen Maßnahmen zählen Vereinbarungen über
Arbeitszeiten, Pausen und die Lockerung von etwaigen
Bekleidungsvorschriften. Eine personenbezogene Maßnahme ist, kostenloses
(Trink-)Wasser für die Beschäftigten zur Verfügung zu stellen.
Hier
ist die JAV nicht direkt im Spiel, da sie lediglich ein Hilfsorgan des
Betriebsrats ist. Die JAV kann und sollte in derartigen Fällen unbedingt
den Betriebsrat einschalten und ihn auffordern, für die Beschäftigten
etwas zu tun.
Bei der Durchsetzung haben JAV und Betriebsrat
gute Karten, da viele organisatorische Maßnahmen mitbestimmungspflichtig
sind. Auf den Arbeitgeber müssen Betriebsräte nicht warten, denn sie
haben ein Initiativrecht: Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber
verlangen, dass er bestimmte organisatorische Maßnahmen durchführt. Die
Rechtsgrundlage ist in diesen Fällen der § 87 Abs. 1
Betriebsverfassungsgesetz.
Lehnt der Arbeitgeber ab, kann der
Betriebsrat seine Forderungen mit Hilfe einer – für die Arbeitgeber
teuren – Einigungsstelle durchsetzen.
Welche Maßnahmen gefordert
werden, muss der Betriebsrat – im Einzelfall mit Unterstützung der JAV –
entscheiden. Das kann von der Einführung bzw. Abänderung von
Gleitzeitregeln über eine Änderung der Pausenregelungen bis hin zu
Arbeitszeitverlagerungen reichen.
Hilfreich kann auch sein, die
gerade in Bürobereichen häufig noch anzutreffende Kleiderordnung
auszusetzen bzw. mindestens zu lockern. Sodass an heißen Tagen z.B. für
Männer kein Krawattenzwang mehr besteht.
Besonders gefordert ist
der Betriebsrat auch, wenn die Höchsttemperatur bei schwerer
körperlicher Arbeit überschritten wird und/oder besondere Schutzkleidung
getragen werden muss.
Auch bei bestimmten Personengruppen – wie
gesundheitlich vorbelasteten oder besonders schutzbedürftigen
Beschäftigten – ist der Betriebsrat besonders in der Pflicht. Zu
letzteren zählen neben Älteren und Schwangeren auch jugendliche
Beschäftigte. Hier wäre zu fordern, die Arbeitsausübung in andere –
natürlich kühlere – Räume zu verlagern. Oder leichtere
Arbeitstätigkeiten ausführen zu lassen.
Apropos Hitze: Was
passiert nun, wenn die Lufttemperatur +30°C überschreitet? In diesem
Fall sieht der Gesetzgeber vor, dass wirksame Maßnahmen gemäß so
genannter Gefährdungsbeurteilungen ergriffen werden müssen. Auch hierbei
ist wieder der Betriebsrat im Spiel.
Steigt das Thermometer in
Richtung Bratentemperatur – über +35°C –, sind die Räume nach
Vorstellung des Gesetzgebers zum Arbeiten ungeeignet. Ohne
Schutzmaßnahmen ist es in diesen Fällen unmöglich, die Arbeitsleistung
zu erbringen. Es kann also sein, dass in diesem Ausnahmefall keine
Pflicht zur Arbeit besteht. Da Gehalt und Ausbildungsvergütung weiter
gezahlt werden müssen, besteht in diesem Sonderfall tatsächlich
Hitzefrei. Fazit: Azubis grillen war gestern.
Hinweis: Eine
Höchstgrenze von +21°C ist für Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-,
Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume zwingend vorgeschrieben.
Praxistipp:
Die JAV sollte prüfen, ob es im Betrieb bereits Betriebsvereinbarungen
zur Problematik "Sommerhitze" gibt. Wenn nicht, sollte die JAV den
Betriebsrat anstoßen, entsprechende Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber
abzuschließen.
Übrigens: Wenn's in der Berufsschule Hitzefrei
gibt, muss der Azubi in den Betrieb zurück. Aber kurz vor Arbeitsschluss
bringt das auch nichts. Damit es keine Streitereien gibt, sollten Chef
und Azubi vorab klären, was in diesem Fall gilt.
Die ASR A3.5 im Internet:
http://bit.ly/pjxE8T(aus der Soli 8+9/11, Autor: Wolf-Dieter Rudolph)
Zur
Soli aktuell 8+9/11