(dgb-jugend, 11. Juni 2008) Der Ausbildungsbonus kommt – und das ist gut so. Mit seiner Definition der Zielgruppe stößt er bei der DGB-Jugend jedoch auch auf Kritik. Es ist begrüßenswert, dass den AltbewerberInnen endlich geholfen werden soll. Gefördert werden dürfen aber nur die wirklichen Problemfälle, um zu verhindern, dass reguläre Ausbildungsplätze in konjunkturell guten Zeiten mit öffentlichen Mittel suventioniert- und die Arbeitgeber aus ihrer gesellschaftlichen Verantwortung entlassen werden.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Kriterien für den von der Bundesregierung geplanten Ausbildungsbonus formal verschärft. Mit den Stimmen der Koalitions- gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen stimmte das Gremium am Mittwoch (04.06.08) dem geänderten Gesetzentwurf zu. Somit wurde der Gesetzentwurf abschließend am Donnerstag (05.06.08) im Plenum behandelt. Auf der Tagesordnung des Bundesrates ist der Gesetzentwurf zur SGB III-Änderung am 13. Juni 2008 vorgesehen.
Das Gesetz sieht einen Ausbildungsbonus in Höhe von 4.000 bis 6.000 Euro für jede zusätzliche Lehrstelle vor, wenn die eingestellten Jugendlichen die Schule mindestens bereits im Vorjahr verlassen haben, sich schon früher um einen Ausbildungsplatz bemüht haben und keinen, einen niedrigen oder einen schlechten mittleren Schulabschluss besitzen oder lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind. Bei behinderten Jugendlichen erhöht sich die Förderung laut Entwurf um 30 Prozent.
Gewerkschaften und Arbeitgeber sehen dringenden Korrekturbedarf zum geplanten Ausbildungsbonus, da die Zielgruppe noch immer viel zu weit gefasst ist und somit per se alle AltbewerberInnen förderfähig wären. Deshalb besteht die Gefahr, dass die Arbeitgeber aus ihrer gesellschaftlichen Verantwortung zur Finanzierung ausreichend betrieblicher Ausbildungsplätze entlassen werden.
DGB und DGB-Jugend hatten den Bundestag zuvor aufgefordert, die Zielgruppe für den Ausbildungsbonus unbedingt weiter einzugrenzen: auf Jugendliche, die sich bereits seit mindestens einem Jahr erfolglos um eine berufliche Ausbildung bemühen und in der Regel höchstens einen mittleren Schulabschluss haben und lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind. Nur so kann verhindert werden, dass den Unternehmen ohne viel Aufwand öffentliche Finanzmittel für zusätzliche reguläre Ausbildungsplätze bereitgestellt- und diese somit staatlich subventioniert werden.
Die jetzige Regelung ist hingegen nur vordergründig eine Eingrenzung der Zielgruppe. Für Realschüler mit schlechten Noten im Abschlusszeugnis soll der Ausbildungsbonus nunmehr als Ermessens- und nicht mehr als Pflichtleistung gewährt werden. Das Ergebnis ist in der Praxis das gleiche. Der Ausbildungsbonus als Pflichtleistung für AltbewerberInnen mit Hauptschulabschluss führt zu einer Entwertung des Hauptschulabschlusses und entlässt die Arbeitgeber aus ihrer gesellschaftlichen Verantwortung. Dies wird auch an einem weiteren Detail deutlich: Die Gewerkschaften hatten gefordert, dass 50 Prozent der Fördersumme nach Ende der Probezeit, und 50 Prozent nach erfolgreich absolvierter Abschlussprüfung ausgezahlt werden sollen, um die Förderung an den konkreten Ausbildungserfolg zu binden und eine gute, qualitativ hochwertige Ausbildung zu erwirken. Nun sollen 50 Prozent nach der Probezeit und 50 Prozent nach der Anmeldung zur Prüfung ausbezahlt werden. Mitnahmeeffekte sind so vorprogrammiert.
ZusammenfassungEinen Rechtsanspruch zur Zahlung des Ausbildungsbonuses gibt es nunmehr für AltbewerberInnen ohne Schulabschluss, mit Sonderschulabschluss oder Hauptschulabschluss bzw. für lernbeeinträchtigte bzw. sozial benachteiligte Altbewerber.
Neu ist, dass Lehrlinge, deren Ausbildung wegen einer Insolvenz des ausbildenden Betriebes vorzeitig beendet wird, ebenfalls von dem Ausbildungsbonus profitieren sollen. Neu geregelt wurde auch, dass die Einstiegsqualifizierung keinen Förderausschluss mehr für eine spätere Förderung des Ausbildungsbonus darstellt. Allerdings wird die Förderung angerechnet.
Ferner ist eine so genannte Berufseinstiegsbegleitung vorgesehen, die im BA-Etat bis zum Jahr 2014 mit rund 240 Millionen Euro zu Buche schlagen soll. In einem Modellprojekt sollen bei einem Träger fest beschäftige Berufseinstiegsbegleiter Schüler an 1.000 Schulen im ganzen Bundesgebiet beim Übergang von der allgemein bildenden Schule in die Ausbildung über längere Zeit "individuell unterstützen und dadurch die berufliche Eingliederung der Schüler erleichtern".
Der Gesetzentwurf ist laut Regierung wesentlicher Teil der von der Bundesregierung im Januar beschlossenen Qualifizierungsinitiative. Ziel dieses Konzeptes ist die Schaffung von 100.000 zusätzlichen Ausbildungsplätzen bis zum Jahr 2010.
Zu den Details§ 421r – Ausbildungsbonus
Für die zusätzliche betriebliche Ausbildung von Altbewerbern, also solchen, die bereits im Vorjahr oder früher die allgemein bildende Schule verlassen haben, können Arbeitgeber gefördert werden. Als besonders förderungsbedürftig gelten Jugendliche die sich für das Vorjahr oder früher erfolglos um eine berufliche Ausbildung bemüht haben und den Hauptschulabschluss, Sonderabschluss oder keinen Schulabschluss haben oder die Lernbeeinträchtig bzw. sozial benachteiligt sind.
Als förderungsbedürftig gelten Jugendliche die sich bereits mehr als zwei Jahre erfolglos um eine berufliche Ausbildung bemüht haben, oder sich im letzten oder vorletzten erfolglos um eine berufliche Ausbildung bemüht haben und einen mittleren Schulabschluss haben. Die Bemühungen um eine berufliche Ausbildung kann nachgewiesen werden, durch die entsprechende Meldung bei der Agentur für Arbeit oder dem SGB II Träger oder durch den Nachweis von fünf Ablehnungen je Kalenderjahr.
Gefördert wird eine betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Die Zusätzlichkeit im Betrieb richtet sich nach dem Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre, mit Stichtag 31. Dezember.
Ausgeschlossen ist eine Förderung wenn
- der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis beendet hat, um einen Ausbildungsbonus zu erhalten.
- der Arbeitgeber den Auszubildenden früher nicht eingestellt hat um den Ausbildungsbonus zu erhalten.
- die Ausbildung im Betrieb des Lebenspartners oder der Eltern durchgeführt wird.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der tariflichen Ausbildungsvergütung und beträgt
- 4000 Euro wenn die Ausbildungsvergütung unter 500 Euro liegt
- 5000 Euro wenn die Ausbildungsvergütung zwischen 500 Euro und 750 Euro liegt
- 6000 Euro wenn die Ausbildungsvergütung über 750 Euro liegt
50 Prozent werden nach Ablauf der Probezeit, 50 Prozent nach absolvierter erster Abschlussprüfung. Leistungen aus einem EQJ beim Arbeitgeber werden angerechnet. Für schwer behinderte Auszubildende erhöht sich der Bonus um 30 Prozent. Gefördert werden Ausbildungen die zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 31.Dezember 2010 begonnen werden.
§ 421s – Berufseinstiegsbegleitung
Träger können bei der Maßnahmendurchführung von Maßnahmen zur individuellen Begleitung und Unterstützung förderungsbedürftiger Jugendlicher durch Berufseinstiegsbegleiter beim Übergang von der allgemeinen bildenden Schule in eine berufliche Ausbildung unterstützt werden.
Neben dem Erreichen des Schulabschlusses, sollen Berufsorientierung und Berufswahl die Suche nach einem Ausbildungsplatz und die Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses gefördert werden. Die Begleitung soll beginnen mit dem Besuch der Vorabgangsklasse und in der Regel ein halbes Jahr nach Beginn einer beruflichen Ausbildung enden. Spätestens 24 Monate nach Beendigung der allgemein bildenden Schule muss sie enden.
Förderungsbedürftig sind Jugendliche mit voraussichtlichen Schwierigkeiten im Übergang Schule und Beruf. Berufseinstiegsbegleiter sollen Personen sein, die aufgrund ihrer Berufs- und Lebenserfahrung für die Begleitung besonders geeignet sind und dem Jugendlichen zugeordnet werden. Der Betreuungsschlüssel beträgt 1/20, ein Wechsel des Begleiters soll nur aus wichtigen Gründen möglich sein. Maßnahmekosten sollen die angemessenen Aufwendungen des Trägers inklusive der Personalkosten sein. Vergaberecht soll angewendet werden.
Die Maßnahmen müssen bis zum 31.Dezember 2011 beginnen. Es sollen Maßnahmen an nur 1000 ausgewählten allgemein bildenden Schulen gefördert werden. Die Schulen werden von der Bundesagentur durch Anordnung nach Abstimmung mit dem Schulträger und dem kommunalen Jugendamt bis zum 31. Dezember 2008 bestimmt.