(dgb-jugend, 15. April 2011) Das Ende der Ausbildung naht für viele Azubis. Was bei der Vorbereitung
zu beachten ist und wie es nach der Prüfung weitergeht – damit aus dem
Abschluss kein Abschuss wird!
Vorbereitung
Sabrina hat
Bedenken. Sie macht eine Ausbildung zur Konditorin – "aber Pralinen habe
ich noch nie hergestellt", klagt sie gegenüber "Dr. Azubi". Der Grund:
Bei ihr auf Arbeit herrscht ständig Stress. Und ihr Ausbilder nimmt sich
keine Zeit, ihr die prüfungsrelevanten Aufgaben beizubringen.
Wichtig
für Sabrina ist: Nicht den Kopf in den Sand stecken! Sondern das
Gespräch mit dem Chef suchen und ihn dazu auffordern, ihr alle
Ausbildungsinhalte laut Ausbildungsrahmenplan beizubringen. Denn dazu
ist der Betrieb verpflichtet.
Falls sie in ihrer Konditorei also
die Herstellung von Pralinen nicht erlernen kann, muss ihre Firma ihr
die Möglichkeit geben, in einem anderen Betrieb Einblicke in die Abläufe
der Pralinenproduktion zu bekommen.
Bei Anne liegt der Fall
anders: Sie beschwert sich, dass sie noch viel für die Prüfung lernen
muss und keine Zeit dafür hat. Hier könnte ein Trick helfen: Für das
Prüfungsjahr steht dem Azubi noch anteilig Urlaub zu. Und der muss auch
in natura gewährt werden. Deshalb sollte der Urlaub frühzeitig beantragt
und "taktisch" kurz vor die Prüfung gelegt werden, um als Lernzeit
genutzt werden zu können.
Die Prüfung: Die Rahmenbedingungen
Die
Prüfung wird durch die jeweils zuständige Kammer durchgeführt – und
diese entscheidet auch über die Zulassung. Sie wird durch die
Prüfungsordnung geregelt, ebenso wie die Gliederung der Prüfung, die
Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Zeugnisse und eine mögliche
Wiederholung (§ 47 Berufsbildungsgesetz, BBIG).
Zu der
Abschlussprüfung kann zugelassen werden, wer die reguläre
Ausbildungszeit zurückgelegt und an der Zwischenprüfung teilgenommen
hat. Bei guten Leistungen kann die Ausbildungszeit auch verkürzt werden.
In Ausnahmefällen kann auf Antrag die Ausbildungszeit auch verlängert
werden (§ 8 BBIG).
Die Anmeldung zur Abschlussprüfung erfolgt
durch den Ausbilder. Da die Ausbildung für den Azubi kostenfrei ist,
übernimmt der Betrieb die Prüfungsgebühren und die Kosten für die
"erforderlichen Mittel", die für die Abschlussprüfung benötigt werden.
Im Klartext ist dies etwa das erforderliche Gold einer Zahnkrone, das
eine Zahntechnikerin benötigt. Und auch die Werkzeuge eines Steinmetzes
bei der Prüfung.
Achtung, du bist freigestellt!
Der
Arbeitgeber muss dem Azubi für die Prüfung freigeben (§ 15 BBIG).
Jugendliche werden an dem Tag vor der Prüfung freigestellt und für die
Zeit der Prüfung einschließlich Pausen (§ 10 Jugendarbeitsschutzgesetz).
Bei Volljährigen wird nur die Zeit der Prüfung inklusive Pausen
angerechnet.
Ende der Ausbildung: Übernahme
Die
Ausbildung endet mit Bekanntgabe der Ergebnisse durch den
Prüfungsausschuss. Eine gesetzliche Regelung, die eine Übernahme nach
der Ausbildung vorsieht, gibt es leider nicht. Falls es aber einen
gültigen Tarifvertrag gibt, ist hier vielleicht eine bindende Übernahme
nach der Ausbildung festgehalten. So wie bei Elke: Die hat eine
Ausbildung zur Bürokauffrau absolviert. Nun hat sie ihre Prüfung
bestanden, arbeitet aber noch weiter in ihrem Betrieb.
Wenn
erfolgreiche Prüflinge weiterbeschäftigt werden, wird automatisch ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen und es steht einem ein
Gesellenlohn zu.
Oftmals ist es hilfreich, frühzeitig das
Gespräch zu suchen, um eine Übernahme zu regeln. Eine Vereinbarung, mit
der sich der Azubi nach bestandener Abschlussprüfung verpflichtet,
weiter in dem Betrieb zu arbeiten, kann erst sechs Monate vor Ende der
Ausbildung getroffen werden (§ 12 BBIG).
Sollte es schwierig
werden mit der Übernahme, kann auch schon vor Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses ein Zwischenzeugnis angefordert werden.
Knapp am Ziel vorbei: Durchgefallen
Falls
es nicht geklappt hat, ist es wichtig, nicht aufzugeben. Grundsätzlich
läuft die Ausbildung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt aus. Auf
Wunsch des Azubis verlängert sich die Ausbildung in dem Betrieb bis zu
der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung höchstens um ein Jahr (§ 21
BBIG). Die Verlängerung sollte durch den Azubi auf jeden Fall
schriftlich beantragt werden. Die Prüfung kann somit noch zweimal
wiederholt werden.
Max ist unglücklich in seinem Betrieb. Er ist
durch die theoretische Prüfung als Friseur durchgefallen und möchte
definitiv nicht in seinem Salon bleiben, da er mit einigen Kollegen
nicht klarkommt. Er hat nun auch die Möglichkeit, seine Ausbildungszeit
auslaufen zu lassen, als "Ungelernter" ins Berufsleben einzusteigen und
an der theoretischen Wiederholungsprüfung als externer Prüfling
teilzunehmen.
Max muss sich aber dann eigenständig um die
Prüfungsanmeldung kümmern, die Gebühren selber tragen und darf nicht
mehr die Berufsschule besuchen. Dieser Schritt sollte also gut überlegt
sein.
Wie kann es weitergehen?Falls Max durchgefallen
sein sollte, weil in seinem Betrieb keine Ausbildungsinhalte vermittelt
wurden, kann er auch prüfen, ob er gegenüber seinem Betrieb
Schadensersatzanspruch geltend machen kann. Dies wäre dann die Differenz
zwischen der Ausbildungsvergütung und dem Gesellenlohn – für die Zeit,
um die sich die Ausbildung verlängert.
Wer dreimal durchgefallen
ist, hat leider keine Möglichkeit mehr, die Prüfung zu wiederholen. Es
besteht aber immer noch die Möglichkeit, in dem Beruf als ungelernte
Arbeitskraft zu arbeiten oder eine Ausbildung in einem ähnlichen Bereich
zu machen, sollte es zu diesem größten anzunehmenden Unfall kommen. Das
hätte den Vorteil, dass die bisherige Ausbildungszeit womöglich
anteilig angerechnet werden kann.
(aus der Soli aktuell 4/11, Autorin: Julia Kanzog)
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Soli aktuell 4/11