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Endspurt Ausbildung

Die Abschlussprüfung

(dgb-jugend, 15. April 2011) Das Ende der Ausbildung naht für viele Azubis. Was bei der Vorbereitung zu beachten ist und wie es nach der Prüfung weitergeht – damit aus dem Abschluss kein Abschuss wird!

Vorbereitung
Sabrina hat Bedenken. Sie macht eine Ausbildung zur Konditorin – "aber Pralinen habe ich noch nie hergestellt", klagt sie gegenüber "Dr. Azubi". Der Grund: Bei ihr auf Arbeit herrscht ständig Stress. Und ihr Ausbilder nimmt sich keine Zeit, ihr die prüfungsrelevanten Aufgaben beizubringen.

Wichtig für Sabrina ist: Nicht den Kopf in den Sand stecken! Sondern das Gespräch mit dem Chef suchen und ihn dazu auffordern, ihr alle Ausbildungsinhalte laut Ausbildungsrahmenplan beizubringen. Denn dazu ist der Betrieb verpflichtet.

Falls sie in ihrer Konditorei also die Herstellung von Pralinen nicht erlernen kann, muss ihre Firma ihr die Möglichkeit geben, in einem anderen Betrieb Einblicke in die Abläufe der Pralinenproduktion zu bekommen.

Bei Anne liegt der Fall anders: Sie beschwert sich, dass sie noch viel für die Prüfung lernen muss und keine Zeit dafür hat. Hier könnte ein Trick helfen: Für das Prüfungsjahr steht dem Azubi noch anteilig Urlaub zu. Und der muss auch in natura gewährt werden. Deshalb sollte der Urlaub frühzeitig beantragt und "taktisch" kurz vor die Prüfung gelegt werden, um als Lernzeit genutzt werden zu können.

Die Prüfung: Die Rahmenbedingungen
Die Prüfung wird durch die jeweils zuständige Kammer durchgeführt – und diese entscheidet auch über die Zulassung. Sie wird durch die Prüfungsordnung geregelt, ebenso wie die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Zeugnisse und eine mögliche Wiederholung (§ 47 Berufsbildungsgesetz, BBIG).

Zu der Abschlussprüfung kann zugelassen werden, wer die reguläre Ausbildungszeit zurückgelegt und an der Zwischenprüfung teilgenommen hat. Bei guten Leistungen kann die Ausbildungszeit auch verkürzt werden. In Ausnahmefällen kann auf Antrag die Ausbildungszeit auch verlängert werden (§ 8 BBIG).

Die Anmeldung zur Abschlussprüfung erfolgt durch den Ausbilder. Da die Ausbildung für den Azubi kostenfrei ist, übernimmt der Betrieb die Prüfungsgebühren und die Kosten für die "erforderlichen Mittel", die für die Ab­schluss­prüfung benötigt werden. Im Klartext ist dies etwa das erforderliche Gold einer Zahnkrone, das eine Zahntechnikerin benötigt. Und auch die Werkzeuge eines Steinmetzes bei der Prüfung.

Achtung, du bist freigestellt!
Der Arbeitgeber muss dem Azubi für die Prüfung freigeben (§ 15 BBIG). Jugendliche werden an dem Tag vor der Prüfung freigestellt und für die Zeit der Prüfung einschließlich Pausen (§ 10 Jugendarbeitsschutzgesetz). Bei Volljährigen wird nur die Zeit der Prüfung inklusive Pausen angerechnet.

Ende der Ausbildung: Übernahme
Die Ausbildung endet mit Bekanntgabe der Ergebnisse durch den Prüfungsausschuss. Eine gesetzliche Regelung, die eine Übernahme nach der Ausbildung vorsieht, gibt es leider nicht. Falls es aber einen gültigen Tarifvertrag gibt, ist hier vielleicht eine bindende Übernahme nach der Ausbildung festgehalten. So wie bei Elke: Die hat eine Ausbildung zur Bürokauffrau absolviert. Nun hat sie ihre Prüfung bestanden, arbeitet aber noch weiter in ihrem Betrieb.

Wenn erfolgreiche Prüflinge weiterbeschäftigt werden, wird automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen und es steht einem ein Gesellenlohn zu.

Oftmals ist es hilfreich, frühzeitig das Gespräch zu suchen, um eine Übernahme zu regeln. Eine Vereinbarung, mit der sich der Azubi nach bestandener Abschlussprüfung verpflichtet, weiter in dem Betrieb zu arbeiten, kann erst sechs Monate vor Ende der Ausbildung getroffen werden (§ 12 BBIG).

Sollte es schwierig werden mit der Übernahme, kann auch schon vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zwischenzeugnis angefordert werden.

Knapp am Ziel vorbei: Durchgefallen
Falls es nicht geklappt hat, ist es wichtig, nicht aufzugeben. Grundsätzlich läuft die Ausbildung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt aus. Auf Wunsch des Azubis verlängert sich die Ausbildung in dem Betrieb bis zu der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung höchstens um ein Jahr (§ 21 BBIG). Die Verlängerung sollte durch den Azubi auf jeden Fall schriftlich beantragt werden. Die Prüfung kann somit noch zweimal wiederholt werden.

Max ist unglücklich in seinem Betrieb. Er ist durch die theoretische Prüfung als Friseur durchgefallen und möchte definitiv nicht in seinem Salon bleiben, da er mit einigen Kollegen nicht klarkommt. Er hat nun auch die Möglichkeit, seine Ausbildungszeit auslaufen zu lassen, als "Ungelernter" ins Berufsleben einzusteigen und an der theoretischen Wiederholungsprüfung als externer Prüfling teilzunehmen.

Max muss sich aber dann eigenständig um die Prüfungsanmeldung kümmern, die Gebühren selber tragen und darf nicht mehr die Berufsschule besuchen. Dieser Schritt sollte also gut überlegt sein.

Wie kann es weitergehen?
Falls Max durchgefallen sein sollte, weil in seinem Betrieb keine Ausbildungsinhalte vermittelt wurden, kann er auch prüfen, ob er gegenüber seinem Betrieb Schadensersatzanspruch geltend machen kann. Dies wäre dann die Differenz zwischen der Ausbildungsvergütung und dem Gesellenlohn – für die Zeit, um die sich die Ausbildung verlängert.

Wer dreimal durchgefallen ist, hat leider keine Möglichkeit mehr, die Prüfung zu wiederholen. Es besteht aber immer noch die Möglichkeit, in dem Beruf als ungelernte Arbeitskraft zu arbeiten oder eine Ausbildung in einem ähnlichen Bereich zu machen, sollte es zu diesem größten anzunehmenden Unfall kommen. Das hätte den Vorteil, dass die bisherige Ausbildungszeit womöglich anteilig angerechnet werden kann.


(aus der Soli aktuell 4/11, Autorin: Julia Kanzog)

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