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Freistellung für die Berufsschule


Als Azubi bist du berufsschulpflichtig. Dein Betrieb muss dich für den Berufsschulunterricht und damit zusammenhängende Veranstaltungen, z.B. eine Betriebsbesichtigung, freistellen. Unterrichtszeit ist Arbeitszeit.

Die Freistellung gilt für den Unterricht inklusive Pausen und für die Wegstrecke zwischen deinem Betrieb und der Berufsschule. Wenn der Unterricht vor 9.00 Uhr beginnt, musst du vorher nicht mehr zur Arbeit.

Als Jugendliche/-r (unter 18) musst du in zwei Fällen nach der Berufsschule nicht mehr in den Betrieb:

  • Wenn der Unterricht länger als fünf Stunden (5x45 Minuten) dauert

  • Wenn du Blockunterricht hast, und mindestens 25 Unterrichtsstunden (jeweils 45 Minuten) an fünf Tagen in der Woche stattfinden

Wenn du schon 18 oder älter bist, kann das unter Umständen auch für dich gelten, und zwar dann, wenn es einen entsprechenden Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gibt.

Manchmal argumentieren Unternehmen auf einmal mit einer im Betrieb gar nicht praktizierten, wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden, um Azubis quasi durch die Hintertür die Berufsschulstunden nacharbeiten zu lassen. Das ist nicht zulässig! Entscheidend ist immer die tatsächliche, durch einen Tarif- oder Ausbildungsvertrag festgelegte, betriebliche Ausbildungszeit.

Wenn es hier Probleme gibt, wende dich sofort an die Jugend- und Auszubildendenvertretung, den Betriebsrat oder deine Gewerkschaft.

Freistellung für Berufsschule und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen: § 15 BBiG, §§ 9, 10 JArbSchG

Teilnahme am Unterricht: § 13 Nr. 2 BBiG

Beschäftigungsverbot vor und nach dem Unterricht: § 9 Abs. 1 JArbschG

Anrechnung des Unterrichts auf die Arbeitszeit: § 9 Abs. 2 JArbSchG


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Ratgeber

Deine Rechte

Umfassende Informationen über deine Rechte in der Ausbildung bietet unsere gleichnamige Broschüre, die wir hier zum downloaden anbieten.

 


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