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Ausbildungsgerechte Beschäftigung


Dein Ausbilder lässt dich tagelang nur Botengänge machen oder das Lager aufräumen? Darf er nicht! Lass dir auf Dauer keine Arbeiten aufbrummen, die nichts mit deiner Ausbildung zu tun haben.

Das Berufsbildungsgesetz verbietet alle Tätigkeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen und deine körperlichen Kräfte übersteigen. Dazu gehören:

  • Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen

  • Private Besorgungen für den Chef oder die Chefin

  • Regelmäßiges Saubermachen von Werkstätten und Büros - es sei denn, es handelt sich um deinen eigenen Arbeitsplatz oder die Gegenstände, mit denen du regelmäßig zu tun hast, z.B. dein Werkzeug

  • Akkord- und Fließbandarbeit

Wiederholen von Arbeiten dient nicht dem Ausbildungszweck!

Ausbildungsfremde Tätigkeiten: § 14 Abs. 2 BBiG


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Ratgeber

Deine Rechte

Umfassende Informationen über deine Rechte in der Ausbildung bietet unsere gleichnamige Broschüre, die wir hier zum downloaden anbieten.

 


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Beratung