Dein Ausbilder lässt dich tagelang nur Botengänge machen oder das Lager aufräumen? Darf er nicht! Lass dir auf Dauer keine Arbeiten aufbrummen, die nichts mit deiner Ausbildung zu tun haben.
Das Berufsbildungsgesetz verbietet alle Tätigkeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen und deine körperlichen Kräfte übersteigen. Dazu gehören:
Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen
Private Besorgungen für den Chef oder die Chefin
Regelmäßiges Saubermachen von Werkstätten und Büros - es sei denn, es handelt sich um deinen eigenen Arbeitsplatz oder die Gegenstände, mit denen du regelmäßig zu tun hast, z.B. dein Werkzeug
Akkord- und Fließbandarbeit
Wiederholen von Arbeiten dient nicht dem Ausbildungszweck!
Ausbildungsfremde Tätigkeiten: § 14 Abs. 2 BBiG
Umfassende Informationen über deine Rechte in der Ausbildung bietet unsere gleichnamige Broschüre, die wir hier zum downloaden anbieten.